Burkantat Rechtsanwälte
Andreas Bode Rechtsanwaltskanzlei

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Electronic-Commerce

Artikelübersicht

  1. Der Weg zur Internetadresse
  2. Rückgaberecht im Internethandel
  3. Pflichtangaben auf der Homepage
  4. "Auktion irreführend" ?
  5. Gattungsbezeichnungen bei Domains
  6. Gebrauchtwagenkauf im Internet
  7. Regelungen im Fernabsatz
  8. Vertragsschluss bei Internet-Versteigerungen
  9. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
  10. Widerrufsrecht bei Internet-Versteigerungen
  11. Kennzeichnungspflicht gemäß Teledienstgesetz
  12. Die Einbeziehung von AGB im Internet
  13. Versteigerung über ebay
  14. Vorsicht bei der Verwendung von Top-Level-Domains
  15. Neues Datenschutzrecht: Übergangsfrist endet am 22.05.2004!
  16. Beweissicherheit von Vertragsschlüssen im Internet
  17. Ausübung des Widerrufsrechts Im Internethandel
  18. Ebay - Freud und Leid
  19. Catch-all-Funktion
  20. Ebay-Vertragsangebote sind bindend
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1. Der Weg zur Internetadresse

Die Zahl der im Internet vertretenen Unternehmen steigt seit Jahren Tag täglich. Immer mehr Unternehmen müssen feststellen, dass ihre Wunsch-Internetadresse (Domain) in Deutschland bereits vergeben ist.

Das liegt daran, dass eine Domain meistens www.IhrName.de lautet. Wenn mehrere Unternehmen die gleiche Firmenbezeichnung haben, kann sich also nur ein Unternehmen den Namen schützen lassen. Das andere Unternehmen möchte häufig auf ähnlich lautende Internetadressen ausweichen, die beispielsweise auf .com oder .firm enden oder eine Wortergänzung aufweisen.

Die deutschen Gerichte sehen bislang in diesen Fällen u.a. eine Verwechslungsgefahr der Internetadressen und eine Rufausbeutung, die einen Verstoß gegen das Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht darstellt.

Beispiel:

Das bekannte Unternehmen Siemens hat die Internetadresse www.siemens.de. Wenn ein anderes Unternehmen theoretisch die Internetadresse www.siemens.com oder www.siemens.firm sich schützen lassen wollte, läge hierin ein Wettbewerbsverstoß.

Deswegen ist es wichtig, dass sich auch kleinere Firmen so schnell wie möglich ihre eigene Domain bei der zentralen Vergabestelle, der De-Nic, eintragen lassen.

Leider können Unternehmen nur noch in Ausnahmefällen direkt bei der De-Nic eine Domain direkt beantragen. Es gibt aber eine Vielzahl von Anbietern, die für geringes Entgelt die Domain für Unternehmen beantragen und auf den Namen des Unternehmens schützen lassen.

Vorsicht:

Es kommt häufig vor, dass bei einer Suchanfrage nach ihrer Wunsch-Domain nach wenigen Stunden die Domain vergeben ist, die zuvor noch frei war.

Insbesondere für ausländische Unternehmen empfiehlt es sich, die Domain-Registrierung über eine Anwaltskanzlei abwickeln zu lassen. Dabei wird geprüft, ob in Deutschland wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die Domain bestehen.

Fazit:

Ein Unternehmen, das noch keine Internetadresse in Deutschland besitzt, wird feststellen müssen, dass der Wunschname vergeben sein wird, wenn nicht schnellstens gehandelt wird.

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2. Rückgaberecht im Internethandel

Werden im Internet Waren angeboten, ist darauf zu achten, dass ein zweiwöchiges Rückgaberecht eingeräumt wird. Händler, die Waren im Internet anbieten, müssen den entsprechenden Passus in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen und ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen.

Dies gilt selbst dann, wenn nach einer etwaigen Rückgabe von Waren, diese für den Händler kaum mehr zu verwenden sind. In diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1535/01) und gab der sächsischen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Leipzig recht, die wegen des fehlenden Rücktrittsrechts gegen ein Dresdner Unternehmen geklagt hatte, die einen Internetversandhandel für Computerteile betreibt.

Das Unternehmen wandte ein, dass zurückgelieferte Computerteile nach der Rückgabe kaum noch verwendbar seien. Das Oberlandesgericht Dresden wies jedoch darauf hin, dass das übliche Verbraucherrecht für Kunden nicht beschnitten werden dürfe.

Es sollte schon deshalb ausdrücklich auf die zweiwöchige Rückgabemöglichkeit hingewiesen werden, da sich ansonsten die Rückgabemöglichkeit um mehrere Monate verlängern kann.

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3. Pflichtangaben auf der Homepage

Wer auf einer Homepage auf seine gewerblichen oder freiberuflichen Leistungen hinweist, trifft durch das Teledienstegesetz (TDG) die neue Anbieterkennzeichnungspflicht. Künftig muss auf der Homepage ein "Impressum" angegeben werden. Neben der Anschrift des Anbieters, den Telekommunikationsanschlüssen nebst direktem E-Mail - Kontakt muss die zuständige Aufsichtsbehörde vollständig genannt werden. Wer in einem Register eingetragen ist, muss das Register (z.B. Handelsregister, Handwerksrolle) nebst Registernummer angeben.

Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben.

Wer berufsrechtlichen Regelungen unterliegt muss auch einen Link auf die berufsrechtlichen Vorschriften legen.

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4. "Auktion irreführend" ?

Die Bezeichnung "Auktion" oder "Versteigerung" für Internet-Verkäufe gegen Höchstgebot, die keine Versteigerungen gemäß § 34 b GewO (Gewerbeordnung) sind, sind laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.März 2001, Az. 6 U 64/00).

Umstritten war im vorliegenden Fall die Frage, ob es irreführend i. S. von § 3 UWG sei, wenn Verkaufsveranstaltungen, die nicht unter § 34 b GewO fallen und nicht nach den Vorschriften der Versteigerungsverordnung durchgeführt werden, als "Auktionen" bezeichnet werden dürfen.

Der Begriff "Auktion" sei laut OLG Frankfurt aufgrund der Vielzahl von Verkaufsveranstaltungen im Internet, sofern er im Internet für auktionsähnliche Verkaufsveranstaltungen verwendet werde, vieldeutig geworden. Der verständige Internet-Nutzer sei durchaus in der Lage, zwischen einer herkömmlichen Versteigerung und den entsprechenden Internet-Angeboten zu unterscheiden, ohne irregeführt zu werden.

Der Begriff "Auktion" lässt sich im Internet somit losgelöst von der Definition in der Gewerbeordnung verwenden.

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5. Gattungsbezeichnungen bei Domains

Das Landgericht Darmstadt hat die Registrierung und Nutzung der Gattungsbezeichnung "kueche.de" als Internet-Domain (sog. generische Domain) als nicht wettbewerbswidrig abgesehen, wenn ein umsichtiger, kritisch prüfender und verständiger Verbraucher beim Aufruf der mit der Domain adressierten Website ohne weiteres erkennen könne, dass es sich nicht um ein unabhängiges und überparteiliches, sondern um ein kommerzielles Angebot handele (LG Darmstadt, Urteil vom 17.April 2001, Az. 16 O 501/00).

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6. Gebrauchtwagenkauf im Internet

Auf der Suche nach einem Fahrzeug wird man aufgrund zahlreicher Gebrauchtwagenbörsen im Internet immer schneller fündig. Häufig wird ein Vertrag geschlossen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben, um sich das vermeintliche Schnäppchen schnell zu sichern, etwa bei einer Internetauktion. Es kann sich anschließend die Frage nach der Rechtsgültigkeit und der rechtlichen Behandlung des geschlossenen Vertrages stellen.

Verträge per Mausklick

Der eigentliche Vertragsschluss im Internet wirft nach deutschem Recht keine besonderen Probleme auf, sondern regelt sich nach den allgemeinem Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Per Mausklick kann wirksam erklärt werden, einen Vertrag über ein Gebrauchtfahrzeug schließen zu wollen. Zwar entspricht ein per e-mail geschlossener Vertrag nicht dem Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis ist allerdings nur bei bestimmten Verträgen erforderlich (etwa bei Verbraucherkreditverträgen) und nicht bei einem Vertrag über ein Gebrauchtfahrzeug.

E-mail keine Urkunde

Ein schriftlich geschlossener Vertrag stellt eine Urkunde dar und erleichtert im Fall eines Prozesses die Darlegung der getroffenen Vereinbarung. Das elektronische Dokument (e-mail) unterliegt demgegenüber nur dem Augenschein und der freien Beweiswürdigung des Richters. Der Urkundsbeweis einer elektronischen Urkunde ist erst möglich, wenn die elektronische Unterschrift der herkömmlichen Unterschrift unter Kaufverträgen gleichgestellt wird.

Digitale Unterschrift

Zwar bietet das deutsche Signaturgesetz einen gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Übermittlung digitaler Erklärungen, verknüpft hiermit jedoch - noch - keine Rechtsfolgen. Vollmachten oder Kündigungen können nicht rechtswirksam per e-mail übermittelt werden. Die digitale Signatur ist derzeit keine eigenhändige Unterschrift und ein elektronisches Dokument ist keine Urkunde, da sie mit technischen Hilfsmitteln lesbar gemacht werden muss.
Widerrufsrecht im Fernabsatz

Für Fernabsatzverträge gelten ab 01.01.2002 die allgemeinen Regelungen des Widerrufsrechts gemäß § 355 ff BGB mit den in § 312 d BGB vorgesehenen Besonderheiten für den Fernabsatz.

Die Widerrufs- oder Rückgabefrist bei Verträgen im Internet beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Der Verbraucher ist darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rückgabe der Ware innerhalb von zwei Wochen an den Gebrauchtwagenhändler erklärt werden kann und das zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Die Frist beginnt nicht vor dem Tage des Eingangs des Fahrzeugs bei dem Empfänger.
Konsequenzen für Gebrauchtwagenhändler

Diese Regelung kann für Gebrauchtwagenhändler erhebliche Konsequenzen haben. Macht der Kunde sein Widerrufsrecht geltend, muss der Händler den Wagen zurücknehmen. Ein zu ersetzender Wertverlust wird etwa bei einem Oldtimer in der kurzen Zeit kaum eintreten. Aus Händlersicht sollten im Internet Verträge deshalb nur angebahnt werden. Der eigentliche Vertragsschluss sollte vor Ort unter Anwesenheit der Vertragspartner vollzogen werden.
Teure Kaufeuphorie

Zwar schützt das Gesetz den Käufer durch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für geschlossene Verträge im Internet - dies gilt aber nur, wenn der Anbieter über ein organisiertes System im Fernabsatz verfügt. Wenn der Gebrauchtwagenhändler nur von Zeit zu Zeit ein Fahrzeug über das Internet anbietet, soll diese Regel keine Anwendung finden. Man kann sich als Verbraucher deshalb nicht immer auf das Widerrufsrecht verlassen und sollte seine Kaufentscheidung trotz Euphorie gut überdenken. Bei einem Kauf von Privat findet die Regelung des Widerrufs übrigens keine Anwendung.

Fazit

Auch bei einem Autokauf im Internet gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses. Wer ein Fahrzeug im Internet erwirbt, ohne es gesehen zu haben, muss allerdings wissen, dass sein Vertrag rechtsgültig ist und er nicht in jedem Fall ein 14tägiges Widerrufssrecht hat. Ferner muss bedacht werden, dass eine e-mail keine Urkunde darstellt und die Beweisführung im Falle eines Gewährleistungsprozesses unter Umständen schwer fallen kann. Wenn man die Zeit hat, sollte man sich nach wie vor das Fahrzeug vor Ort anschauen und dort eine schriftliche Vereinbarung treffen. Aus Händlersicht empfiehlt sich stets ein Vertragsschluss unter Ausschluss der Regeln des Fernabsatzes.


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7. Regelungen im Fernabsatz

Das Fernabsatzgesetz ist fast unverändert seit dem 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden (§§ 312b ff BGB). Die Regeln des Fernabsatzes gelten für Fernabsatzverträge, also für Verträge über Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.

Auslegung des Fernabsatzes

Interessant ist, dass dass die Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes vor allen Dingen den E-Commerce betreffen, dass jedoch auch herkömmliche Versandformen mit eingeschlossen sind. Dies ergibt sich unter anderem aus den Bestimmungen der Europäischen Fernabsatz-Richtlinie, welche beispielsweise folgende Vertragsanbahnungs- und -abschlussmittel aufführt:

Drucksache ohne Anschrift, Drucksache mit Anschrift, Vorgefertigter Standardbrief, Pressewerbung mit Bestellscheinen, Katalog, Telefonische Kommunikation mit Personen als Gesprächspartner, Telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System, Audiotext), Hörfunk, Bildtelefon, Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm, elektronische Post, Fernkopie (Telefax), Fernsehen (Tele-Shopping).

Neben dem Internet-Handel sind daher auch klassische Absatzformen wie Telefonmarketing, FAX-Werbung und Briefversand betroffen. Die Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes sind erheblich: Strenge Informations- und Hinweispflichten, Erschwerte Einbeziehung von AGB, Widerrufsrecht von 2 Wochen.

Widerrufsrecht

Nach den Regeln des Fernabsatzes steht dem Verbraucher gemäß § 312 d BGB bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform (§ 126 b BGB) mitgeteilt worden ist. Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift desjenigen enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie ein Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung über die Art und Weise der Widerrufserklärung.

Der Verbraucher ist mithin darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen an den Unternehmer zu erklären ist und das zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über ein durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Die Frist beginnt nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware bei dem Empfänger.

Hinweis: Zur Vermeidung eines sechs monatigen Widerrufsrechts ist der Kunde umfassend und in deutlicher Weise über sein Widerrufsrecht zu informieren bzw. zu belehren.

Bereitstellung des Vertragstextes und der AGB

Gemäß § 312c BGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Vertragspartner zu informieren, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Gemäß § 312e BGB müssen die AGB abrufbar und speicherbar sein. Daneben besteht die Pflicht, allgemeine Informationen über das Unternehmen bereitzustellen.

Fazit

Ein Unternehmen, dass Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher vertreibt sollte überprüfen, ob die Belehrungs- und Informationspflichten eingehalten werden.
RA Andreas Bode, Burkantat Rechtsanwälte, Hannover

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8. Vertragsschluss bei Internet-Versteigerungen

Vertragsschluss

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob bei einer Internetauktion ein wirksamer Vertragschluss zustande gekommen sei.

[ Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002, Az. 19 U 16/02 ]

Benutzerkonto ausreichend ?

Der vermeintliche Käufer einer Golduhr gab an, ein Angebot für diese Uhr nie abgegeben zu haben. Demgegenüber brachte der Verkäufer gegenüber dem Gericht vor, dass der vermeintliche Käufer beim Auktionsveranstalter ein Benutzerkonto mit geheimem Passwort und Namen eingerichtet habe und dass über dieses Konto auch die Ersteigerung der Uhr erfolgt sei.

Sicherheitsprobleme im Internet

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich daraufhin ausführlich mit den Sicherheitsproblemen im Internet auseinanderzusetzen und stellte fest, dass das Unterhalten eines Benutzernamens unter Pseudonym und Passwort nicht ausreiche, um das Risiko des Missbrauchs auszuschließen. Den Vertragsschluss zu beweisen habe der Verkäufer, so die Richter. Der Käufer habe nicht zu beweisen, dass die Bestellung nicht von Ihm komme. Auch das Landgericht Konstanz kam zum selben Ergebnis, nachdem der vermeintliche Käufer eines Wohnmobils einwandte, die das Angebot stamme nicht von ihm (Urteil des LG Konstanz vom 19.04.2002, Az. 2 O 141/01 A).

Ergebnis

Bestreitet der Käufer die Abgabe einer Angebotsannahme, dürfte sich der Beweis des Gegenteils als unmöglich darstellen.

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9. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Bei Fernabsatzgeschäften im Internet ist der Unternehmer verpflichtet, seine Identität und Anschrift für den Verbraucher klar und deutlich bekanntzugeben.

Impressum ausreichend ?

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002, Aktenzeichen 6 U 200/01, genügt es nicht, wenn die Informationen für den Verbraucher nur über einen Link „Kontakt” zu erreichen sind und dort unter der Überschrift „Impressum” bereit gehalten werden.

Angaben müssen hervorgehoben sein

Wenn der Verbraucher nur in die Lage versetzt werde, sich diese Informationen zu verschaffen, reiche dies zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus, so das OLG Karlsruhe. Erforderlich sei mindestens, dass die Informationen so hervorgehoben seien, dass der Verbraucher zwangsläufig auf sie stoßen müsse. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei die Angabe im „Impressum” einer durch den Link „Kontakt” erreichbaren Seite nicht eindeutig.

Anlass zu Missverständnissen

Der Begriff „Kontakt“ bezeichne eine Seite, mit der der Verbraucher verbinde, mit dem Unternehmen im Internet in Kontakt zu treten. Vielen Verbrauchern bliebe dadurch verborgen, dass es sich hier um Informationen über das Unternehmen handele. Auch die Überschrift „Impressum” gebe Anlass zu Missverständnissen, da im Impressum häufig nur die verantwortlichen Personen genannt würden.

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10. Widerrufsrecht bei Internet-Versteigerungen

Das Landgericht Hof hatte sich als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, ob bei Internetauktionen ebenfalls ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.

Fernabsatz bei Verbrauchern

Im Fernabsatz steht dem Verbraucher gegenüber dem Händler/Unternehmer grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. 2 Wochen nach Erhalt der Ware kann dieses Recht geltend gemacht werden. Falls der Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht belehrt auch erheblich länger.

Internetauktion = Versteigerung ?

Fraglich ist, ob bei Internetversteigerungen ebenfalls ein Widerrufsrecht besteht, denn in § 312 d Absatz 4 BGB steht geschrieben, dass bei Versteigerungen im eigentlichen Sinne kein Widerrufsrecht besteht. Zu entscheiden war demnach, ob eine Internetauktion als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB anzusehen ist.

Das Landgericht Hof urteilte hierzu, dass bei einer Internetversteigerung ein Kaufvertrag zustande kommt, indem der Käufer sein Höchstgebot abgibt und der Verkäufer vorab erklärt, er nehme das Höchstgebot an. Läuft die Internetversteigerung so ab, dann fehlt es an einem Zuschlag im Sinne einer Versteigerung, so dass ein Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen ist (LG HOF, Urteil vom 26.04.2002, Az. 22 S 10/02).

Weitreichende Folgen

Dieses Urteil könnte sehr weitreichende Auswirkungen auf Internetauktionen haben, da verstärkt auch kommerzielle Händler diese Form des Warenabsatzes nutzen; auch um dem Widerrufsrecht des privaten Verbrauchers zu entgehen.

Ergebnis:

Die Rechtsprechung hierzu ist noch nicht gefestigt. Abweichungen oder Ausnahmen könnten sich aus den Nutzungsbedingungen der Anbieter von Versteigerungsplattformen ergeben. Kommerziellen Händlern sollten aber derzeit davon ausgehen, dass das Widerrufsrecht auch bei Internetauktionen Anwendung findet und über dieses Recht des Verbrauchers informieren.

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11. Kennzeichnungspflicht gemäß Teledienstgesetz

Der Händler im Internet ist dazu verpflichtet, über seine Identität Angaben zu machen. Der Kunde muss wissen, mit wem er es zu tun hat, um im Streitfall seine Rechte verfolgen zu können. Die Kennzeichnungsverpflichtungen sind vielfältig. Das Teledienstegesetz regelt die Anforderungen für Anbieter im Internet. Verletzt der Händler gegen die Informationspflichten des Teledienstegesetzes liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da der Anbieter den Kunden bzgl. seiner Identität irreführt (§ 1 und 3 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Informationspflichten bei unmittelbarer Bestellmöglichkeit

Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 12.09.2002, Az. 4 U 79/02, dass bei Angeboten mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit die Informationspflichten gemäß § 6 Teledienstgesetz einzuhalten seien.,

Im konkreten Fall hatte ein Anbieter Bestellmöglichkeiten vorgesehen aber nicht über seine Rechtsverhältnisse aufgeklärt und auch keine Angaben über den Vertretungsberechtigten gemacht. Laut OLG Hamm reiche der Verstoß gegen das Teledienstgesetz allein allerdings nicht aus, um eine Abmahnung bzw. einen Unterlassungsanspruch zu begründen, da ein solcher Verstoß nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sei (nunmehr § 3 UWG neu).

Verbesserung der Wettbewerbsposition

Allerdings befand das Gericht, dass die fehlenden Angaben schon für sich betrachtet geeignet seien, die Wettbewerbsposition des Händlers im Internet zu verbessern, da Kunden mit Mängelansprüchen Schwierigkeiten bekämen, ihre Rechte geltend zu machen.

Ergebnis

Bei Online-Shops mit konkreten Bestellmöglichkeiten sollten die Informationspflichten des Teledienstgesetzes eingehalten werden. Ansonsten drohen eine Abmahnung und Unterlassungsans- sowie Schadenersatzansprüche wegen wettbewerbswidrigem Verhalten.

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12. Die Einbeziehung von AGB im Internet

Begriff

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§305 BGB). Die Beweislast für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzung trifft den Verwender der AGB. Man spricht nicht von allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn einzelne Klauseln ausgehandelt werden.

Auch bei Vertragsabschlüssen per Email muss die Einbeziehung den Anforderungen der §§ 305 und 305 a BGB genügen. Die AGB-Einbeziehung ist hier mit erheblichen praktischen sowie rechtlichen Probleme verbunden.

Möglichkeit der Kenntnisnahme

Der Internethändler sollte sich darum bemühen, jedem Käufer vor Abschluss des Vertrages die Möglichkeit zu verschaffen, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt insbesondere für private Käufer.

Die Möglichkeit, AGB herunterladen zu können, ist wenig geeignet, da keine Pflicht zum Herunterladen besteht. Falsch ist auch, dass zunächst ein Angebot per E-mail vom Kunden abgegeben und anschließend per E-mail das Angebot bestätigt wird, indem man die AGB mit der Bemerkung beifügt, das Angebot werde unter Geltung der eigenen AGB angenommen. Hierbei handelt es sich um einen neuen Antrag, den der Kunde wiederum erst wieder annehmen müsste.

Empfangsprotokoll und nachträgliche Genehmigung

Denkbar ist die eine Dokumentation der Kenntnisnahme durch ein Empfangsprotokoll. Der Kunde müsste die Kenntnisnahme hierbei bestätigen, was im Regelfall zu kompliziert sein dürfte. Auch die Möglichkeit, den Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Einbeziehung der AGB zu schließen, erscheint wenig praktikabel. Hierbei müsste der Kunde erklären, dass er von dem Angebot der Übersendung der AGB Gebrauch macht und diese durch „Nichtwiderspruch“ genehmigt.

Praktische Lösung zur Einbeziehung

Zur wirksamen Einbeziehung der AGB im Internet muss stets ein optisch deutlicher Hinweis auf die AGB vorhanden sein. Grafische Hinweise, etwa ein auffälliger Button, sind hierzu nötig. Zu empfehlen ist ein sukzessiver Aufbau der Bestellseiten, bei denen der Kunde erst zur Bestellmaske gelangt, wenn er über die Seite mit den AGB gesurft ist. Die Darstellung der AGB sollte mit einem Button "genehmigt“ enden und erst nach einem weiteren Mausklick sollte die Bestellmöglichkeit eröffnet werden.

Darstellung

Die Darstellung der AGB muss übersichtlich sein. Die AGB sollten in einer üblichen Schriftgröße präsentiert werden, mindestens Schriftgröße 10. Sie sollten übersichtlich gestaltet sein durch die Verwendung von Überschriften und Absätzen und sie sollten eindeutig formuliert sein.

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13. Versteigerung über ebay

Beschreibung und Fotos bei Auktionen über eBay sind entscheidend

Beschreibung und Fotos bei Auktionen über eBay sind laut Landgericht Trier in seiner rechtskräftigen Berufungsentscheidung vom 22.04.2003 - Az. 1 S 21/03 – bindend.

Der Beklagte bot eine historische Puppe bei eBay mit Fotos und einer detaillierten Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin fragte beim Beklagten zusätzlich an, ob der Körper original zu der Puppe gehöre. Hierauf antwortete der Beklagte, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, sei sie mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Er gehe davon aus, dass der Körper dazugehöre.

Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für EUR 755,00 zzgl. Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte die Klägerin fest, dass Körper und Kopf nicht zueinander gehören, trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.

Das Landgericht Trier bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Bitburg - das der Klägerin Recht gab - und wies die Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung hatte das Amtsgericht ausgeführt, dass die Puppe mangelhaft sei und dieser Mangel nicht auf den Fotos erkennbar gewesen sei. Aufgrund der Vereinbarung habe der Verkäufer auch eine Puppe mit Originalkörper geschuldet. Laut Landgericht Trier hat sich die Klägerin auch auf die Beschreibung und die Fotos verlassen dürfen, zumal die Ersteigerung über eBay eine Besichtigung des Kaufobjektes nicht zulasse.

Hinweis: Auch bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein normaler Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB zustande. Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB sollte die Beschaffenheit der Sache deshalb so genau wie möglich beschrieben und erfragt werden. Sofern die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen werden soll, bedarf es auch zwischen privaten Vertragsparteien des Gewährleistungsausschlusses.

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14. Vorsicht bei der Verwendung von Top-Level-Domains

Hier: Top-Level-Domain > .AG <

Wird der Top-Level-Domain „.ag“ (Länderkennung für Antigua & Barbuda) verwendet, entsteht bei deutschen Internetbesuchern der Eindruck, es handele sich um eine Aktiengesellschaft nach deutschen Recht. Dies führt zu einer Irreführung nach § 1 und 3 UWG wenn eine GmbH diese Kennung verwendet und ist damit rechtswidrig und zu unterlassen (LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2003, Aktenzeichen: 312 0 271/03).

Tipp.AG

Die Beklagte trat im Internet unter tipp.ag bzw. tipp.AG auf und hatte Kunden für die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften beworben. Hiergegen wandte sich ein Mitbewerber, der sich durch die Verwendung der Domain .ag (.AG) durch den Konkurrenten benachteiligt sah, da der seriöse Eindruck einer Aktiengesellschaft vermittelt werde.

Hierin sah das Landgericht Hamburg eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise gemäß §§ 1, 3 UWG, denn der Domain-Name Tipp.AG führe angesprochene Verkehrskreise in wettbewerbserheblicher Weise über die Rechtsform des Unternehmens in die Irre.

Neben einem Unterlassungsanspruch stehen dem Mitbewerber zudem als unmittelbar verletzte Wettbewerberin gemäß § 13 Abs. 6 UWG Schadensersatzansprüche zu, für deren Berechnung sie Auskünfte von dem Konkurrenten verlangen kann.

Schutz von Domain-Namen

Bei dem Schutz von Domain-Namen sind das Namens- und Markenrecht einschlägig. Dem Wettbewerbsrecht kommt die Stellung eines ergänzenden Rechtsschutzes zu. Im vorliegenden Fall kam es nicht zu einer Verwechslung mit einem Konkurrenzunternehmen, sondern zu einer Irreführung über die Rechtsform, so dass das Wettbewerbsrecht einschlägig ist.

Fazit

Bei der Auswahl eines Domain-Namens sind vor allem Marken - und Namensrechte Dritter zu berücksichtigen. Hier gilt es unbedingt, Verwechslungen mit dem Inhaber einer Marke zu verhindern. Eine gründliche Recherche im Vorfeld ist unbedingt erforderlich, bevor man sich einen Domainnamen gibt. Nach dem Urteil des LG Hamburg darf aber auch die Verbindung mit der Top-Level-Domain nicht zu Verwechslungen oder Irre führen.

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15. Neues Datenschutzrecht: Übergangsfrist endet am 22.05.2004 !

Am 23.05.2001 wurde das neue Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet. Es beinhaltet weitreichende Auflagen für Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten. Darin geregelt ist etwa der sogenannte Zugangsschutz, der bestimmt, wie Türen und Fenster gegen Einbruch gesichert sein müssen. Die Übergangsfrist zur Umsetzung der Vorschriften endete am 22.05.2004.

Widerspruchsrecht

Bevor Unternehmen Daten aufnehmen, müssen Unternehmen die betroffene Person noch besser über ihr Widerspruchsrecht und eine eventuelle Weitergabe der Daten informieren. Besondere Regeln gelten nun bei der Erhebung von "sensitiven" Daten, die beispielsweise die ethnische Herkunft oder Gesundheit betreffen.

Datenschutzbeauftragter

Grundsätzlich braucht ein Unternehmen zwingend einen Datenschutzbeauftragten, wenn mehr als 4 Personen Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Dies kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein. Notwendig ist auch die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses. Dieses ist auf Verlangen vorzulegen. In dem Verfahrensverzeichnis ist der genaue Umgang mit den Daten zu dokumentieren. In einer internen Verarbeitungsübersicht müssen Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde stets nachweisen können, wie der Zugriff auf personenbezogene Daten geschützt ist.

Bußgeld bei Nichtbeachtung

Es ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Übergangsfrist am 22.05.2004 die Aufsichtsbehörden entsprechende Kontrollen durchführen werden. Es droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Fazit

Die Beachtung der neuen Vorschriften ist aus den vorgenannten Gründen unerlässlich. Zudem erhöht ein sorgsamer Umgang mit Daten das Ansehen eines Unternehmens. Lassen Sie sich deshalb bei der Erstellung von Verfahrensverzeichnissen, internen Verarbeitungsübersichten oder der Einrichtung des Amtes des Datenschutzbeauftragten rechtlich beraten.

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16. Beweissicherheit von Vertragsschlüssen im Internet

Das OLG entschied am 06.09.2002 dass ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der Email Adresse abgegeben worden ist, nicht besteht. Die Sicherheitsstandards im Internet seien nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Der Anbieter bei einer Internetauktion ist nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der Email-Adresse identisch ist (OLG Köln, 06.09.2002, Az. 19 U 16/02).

Es ist aus Gründen der Beweissicherung nach derzeitiger Rechtslage deshalb ratsam, dem Käufer, insbesondere bei hohen Warenwerten, nach seiner Online-Bestellung einen schriftlichen Vertrag zuschicken, zwecks Rücksendung nach handschriftlicher Unterzeichnung. Ohne anerkannte Identifizierungsmerkmale (z.B. elektronische Signatur) sehen die Gerichte zur Zeit Manipulationsmöglichkeiten und damit Beweisschwierigkeiten (ggf. den Käufer um nochmalige Bestätigung per E-Mail bitten). Einfache E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur werden nicht als Urkunden zu Beweiszwecken anerkannt.

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17. Ausübung des Widerrufsrechts Im Internethandel

1. Versandkosten beim Widerruf

Bei Ausübung des Widerufsrechts durch den Kunden stellt sich die Frage der Übernahme der Versendungskosten für die Hin- und Rücksendung. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es möglich, dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von EUR 40,-- die regelmäßigen Kosten vertraglich aufzuerlegen, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellen entspricht. Die Übernahme der Rücksendekosten bei einem Bestellwert bis 40,-- EUR muss aber vorab vertraglich vereinbart worden sein, etwa durch AGB.

Hinsichtlich der Kosten für die Hinsendung ergibt sich für den Verbraucher ein Anspruch auf Rückzahlung aus den jeweiligen Rückabwicklungsvorschriften. Für den
Widerruf verweist § 357 I BGB auf §§ 346 ff. BGB. Nach § 346 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, worunter die Versandkosten fallen (vgl. Urteil - OLG Frankfurt vom 28.11.2001, 9 U 148/01).

Bei einem Widerruf des Verbrauchers wegen Nichtgefallen bei einem Fernabsatzgeschäft sind demnach die Versandkosten zum Käufer vom Verkäufer zu erstatten, es sei denn, es erfolgte nur ein Teilwiderruf. Ob diese Regelung durch AGB umgangen werden kann ist fraglich, da eine solche Klausel benachteiligend sein könnte.

2. Widerruf bei individueller Zusammensetzung

Das OLG Frankfurt urteile in der oben genannten Entscheidung ebenfalls, dass der Verbraucher selbst dann ein Widerrufsrecht habe, wenn ein Notebook individuell zusammengestellt worden war, da es sich um ein Notebook handelte, das aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengestellt worden war. Die ließen sich, so das Gericht, ohne große Mühe wieder auseinander bauen (vgl. Urteil - OLG Frankfurt vom 28.11.2001, 9 U 148/01).

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18. Ebay - Freud und Leid

Auch bei Ebay herrschen Regeln, die befolgt werden sollten. Ansonsten kann es böse Überraschungen geben, wie unlängst ein Anbieter eines Oldtimers erfahren musste.

"oldtimeragent-com"

Der Anbieter bot unter dem Pseudonym "oldtimeragent-com" über Ebay einen Oldtimer Jensen Interceptor, Baujahr 1974 zum Kauf an. Unter der Artikelbeschreibung gab er unter anderem an: "für die Richtigkeit der Angaben zeichnet der Besitzer und Eigentümer des Fahrzeugs verantwortlich. Die Agentur oldtimeragent-com stellt bei dieser Auktion nur den Abwicklungsservice zur Verfügung und ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs".

Löschung des Angebotes vor Ablauf der Auktion

Der Käufer bot im Laufe der Auktion 8218,12 Euro als Höchstbietender an. Vor Ende der Auktion jedoch beendete der Anbieter sein Angebot vorzeitig und löschte die bis dato abgegebenen Gebote. Nach dieser vorzeitigen Beendigung forderte der Käufer den Anbieter auf, das Fahrzeug herauszugeben und klagte vor dem Landgericht Berlin, als dieser die Übereignung ablehnte.

Wirksamer Kaufvertrag

Das Landgericht Berlin urteilte am 20.07.2004, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei (LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004, Az.4 0 293/04). Das Einstellen eines Angebotes bei Ebay sei verbindlich und könne auch nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung zurückgenommen werden.

Kein Verkauf für Dritte

Der Verkäufer sei auch selbst Partei des Kaufvertrags mit dem Käufer geworden, so die Berliner Richter, da die Regeln bei Ebay bestimmten, dass Anbieter und Mitglieder immer personenidentisch seien, so dass ein Handeln für einen Dritten, als Vermittler, ausgeschlossen sei. Auch eine Anfechtung des Vertrages im Nachhinein schloss das Landgericht in seiner Entscheidung aus, so dass der Anbieter dazu verurteilt wurde, den Oldtimer herauszugeben.

Schadenersatz bei Nichterfüllung

Könne er den Oldtimer nicht herausgeben, was der Anbieter im Prozess bereits andeutete, hafte der Verkäufer auf Schadensersatz statt der Übereignung des Fahrzeuges, so das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung. Der Käufer wäre nach Ansicht der Richter dann so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann hätte er einen Oldtimer im Wert von 22. 000,00 Euro zu einem Kaufpreis von 8.218,12 Euro erworben, also einen Gewinn von 13.781,88 Euro gemacht. Der zu zahlende Schaden betrüge somit 13.781,88 Euro.

Fotos und Beschreibungen bindend

In einer weiteren Entscheidung zum Thema Verkauf über Ebay entschied das Landgericht Trier, dass Fotos und Beschreibungen bei Auktionen über Ebay bindend seien, da der Käufer in der Regel nicht die Möglichkeit habe, den Kaufgegenstand zu sehen (Landgericht Trier, Urteil vom 22.04.2003 , Az. 1 S 21/03). Der Verkäufer haftet demnach für seine Beschreibungen und für das, was auf dem Foto abgebildet ist.

Fazit

Auch beim Verkauf eines Fahrzeuges oder sonstigen Kaufgegenstandes über Ebay gelten die normalen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen. Hierüber sollte man sich im Klaren sein, wenn man ein Angebot ins Netz stellt. Es ist verbindlich und kann nicht so einfach zurückgenommen werden. Vorsicht ist auch beim Verkauf für Dritte geboten, da der Vertrag laut Landgericht Berlin zwischen den Ebay-Mitgliedern zustande kommt.

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19. Catch-all-Funktion

Der OGH (Oberster Gerichtshof Österreich) hat die Frage der Rechtswidrigkeit der sogenannten "Catch-all-Funktion" oder "Wildcard-Subdomaineintrag" entschieden (OGH, Az. 4 Ob 131/05a). Der OGH hat diese Funktion im vorliegenden Fall für wettbewerbswidrig angesehen. In Deutschland liegen zur Zeit noch keine Urteile vor.

"whirlpools.at"

Wenn mehr als eine Sub-Domain einer Domain auf eine IP-Adresse eingerichtet wird, so spricht man vom sogenannten "Wildcard-Subdomaineintrag" oder "Catch-all-Funktion". In diesem Fall werden alle Subdomains einer Domain zugewiesen (Beispiel:http://*.IhreDomain.com). Der Inhaber der Domain "armstark-whirlpools.at" verklagte den Inhaber der Domain "whirlpools.at", da der Inhaber der Domain "whirlpools.at die "Catch-all-Funktion" eingerichtet hatte. Wird etwa "armstark.whirlpools.at" eingegeben, also statt Bindestrich ein Punkt, wird man aufgrund der "Catch-all-Funktion" umgeleitet auf die Seite "whirlpools.at".

Sittenwidrige Kanalisierung

Hierin sah der OGH eine sittenwidrige Kanalisierung von Kundenströmen. Auch nach dem deutschem Wettbewerbsrecht sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig.

Absatzbehinderung

Eine Behinderung der Mitbewerber liegt dann vor, wenn der Wettbewerber nicht durch Leistung, sondern durch andere Mittel versucht, die Konkurrenz auszuschalten. Durch die sogenannte Absatzbehinderung - das unlautere Abwerben, gezielte Abfangen und Blockieren - wird der Absatz der Ware des verletzten Unternehmens behindert.

Die Werbebehinderung - überkleben eines fremden Plakates oder Nachahmung einer Werbemethode - behindert den Konkurrenten in seiner Werbetätigkeit.

Fazit

In diesem Sinne könnte auch die "Catch-all-Funktion" von den hiesigen Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft werden, da sie dafür sorgt, dass Kunden gezielt abgefangen werden. Insbesondere wenn die Subdomain aus einem Gattungsbegriff besteht, wie das Beispiel aus Österreich deutlich zeigt.

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20. Ebay-Vertragsangebote sind bindend

Ebay-Vertragsangebote sind bindend. Diese Erfahrung musste auch der Anbieter eines Oldtimers machen.

Angebot vorzeitig beendet

Der Anbieter hatte bei Ebay einen Oldtimer angeboten und vor Ablauf der Auktionszeit das Angebot beendet. Zuvor hatte er die bereits abgegebenen Gebote gelöscht. Allerdings machte der Anbieter die Rechnung ohne den bis dato Höchstbietenden. Der Höchstbietende bestand nämlich auf Erfüllung des Vertrages. Die verweigerte der Verkäufer aufgrund seiner Beendigung.

Wirksamer Widerruf?

Es kam zum Rechtsstreit und der Käufer versuchte, die Herausgabe des Fahrzeugs gegen Zahlung seines Gebotsertrages zu erreichen. Der Beklagte wandte ein, dass eine Annahme des Vertrages noch nicht vorgelegen habe und zudem Ebay die Möglichkeit einer Angebotsrücknahme einräume. Das Kammergericht in Berlin hatte nun zu klären, ob der Abbruch der Auktion ein wirksamer Widerruf des Angebotes gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellt.

Vertrag zustande gekommen

Das Gericht entschied jedoch, dass ein Vertrag durch das letzte Gebot zustande gekommen sei. Bezüglich der Möglichkeit zur Angebotszurücknahme führte das Gericht aus, dass diese nur möglich sei, wenn ein Anfechtungsgrund vorliege. Diesbezüglich entspreche die Angebotszurücknahme der Anfechtung wegen Irrtums nach den Regeln des BGB (KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2005, Aktenzeichen 17 U 72/04). Hinweis: Eine Anfechtung ist nur sehr begrenzt möglich, z. b. bei einem so genannten Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB oder wenn man sich verschrieben hat.

Vorweggenommene Annahme

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 28.07.2005 entsprechend, dass bereits die Einstellung von Verkaufswaren und das Freischalten der Angebotsseite zu einer verbindlichen, seitens des Anbieters vorweggenommenen Annahme des Höchstangebotes, führe (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen 8 U 93/05).
Hieraus folge, so das Oberlandesgericht Oldenburg, dass sowohl der Höchstbietende als auch der Anbieter bereits vor Auktionsende an ihre Erklärungen gebunden seien.

Fazit

Mittlerweile dürfte klar sein, wie Verträge bei Ebay zustande kommen. Der Anbieter stellt ein verbindliches Angebot ins Netz. Dieses Angebot nimmt der Bieter durch Abgabe des Höchstgebotes an. Zwischenzeitlich steht der Vertrag unter der auflösenden Bedingung, dass innerhalb der Auktionszeit kein höheres Gebot abgegeben wird. Es handelt sich somit um einen "normalen" Kaufvertrag, der mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Sollten Sie vorhaben, über Ebay verkaufen zu wollen, sollten Sie das Angebot im Vorfeld prüfen und sich Gedanken über den Verkaufspreis machen. Sollte dieser unter Ihren Erwartungen liegen, müssten Sie mit dem Preis leben. Ein Widerruf oder Anfechtung der eigenen Erklärung jedenfalls ist nur schwer möglich.

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