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Gesellschaftsrecht
Artikelübersicht
- Die Wahl der Rechtsform in Deutschland
- Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH
- Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch u. a. GmbH & Co. KG
- Freiwillige Liquidation einer GmbH
1. Die Wahl der Rechtsform in Deutschland
Für ausländische Unternehmen, die ein Unternehmen in Deutschland gründen wollen, stellt sich unter anderem die Frage, welche Rechtsform für das beabsichtigte Unternehmen gewählt werden sollte. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die bestmögliche Lösung für das individuelle Unternehmen gefunden wird. Unterschiedliche Unternehmenskonzepte verlangen unterschiedliche Rechtsformen. Nur wer sich einen Überblick verschafft, kann sich für die richte Rechtsform entscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick zur Hilfestellung und Information bieten. Steuerliche Aspekte sind nicht berücksichtigt.
Einzelunternehmen
Kurzbeschreibung
Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn mit einer Geschäftstätigkeit begonnen wird. Beim Einzelunternehmen führt der Alleininhaber die Geschäfte unter seinem Namen.
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Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K., e. Kfm. / e.Kfr.)
Kurzbeschreibung
Die unterschiedlichen Kaufmannsbegriffe, die das bisherige HGB kannte, sollen durch eine Neuerung an europäische Verhältnisse angepaßt werden. Überwiegend gibt es in Europa nur einen Kaufmannsbegriff. Grundsätzlich gilt jedes gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, wobei jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann ist.
Ohne das eine bestimmte Betriebsgröße vorhanden sein muß ( wie bisher), kann sich jetzt jeder, der einen Gewerbebetrieb hat, in der Rechtsform der Einzelfirma, OHG oder KG, in das Handelsregister eintragen lassen.
Auch bei der Namensgebung hat sich etwas verändert: Eine Einzelfirma kann sich zum Beispiel "Ambiente e.K.", "Ambiente e.Kfm." oder "Ambiente e.Kfr." nennen, wobei der Vor- und Zuname des Inhabers nicht mehr im Firmennamen erscheinen muß. Ebenfalls gilt dies für die OHG und KG.
Die Geschäftsbriefe müssen neben der Firma den Ort der Niederlassung, die Handelsregister-Eintragungsnummer und das Registergericht enthalten. Dies soll als Ausgleich für die fehlende Identifizierung des Inhabers oder der Gesellschafter stehen. Ebenfalls können die Inhaber und auch die Gesellschafter anonym bleiben. Im Handelsregister eingetragen werden müssen die Rechtsformzusätze wie z.B. "e.K." oder "OHG". Eine Einzelfirma, die sich bisher "Hans Meier" nannte, nimmt nun den Namen "Hans Meier e.K. oder e.Kfm." an.
Ein kaufmmännisches Gewerbe muss eingetragen werden.
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR o. BGB-Gesellschaft)
Kurzbeschreibung
Einfache Form der Partnerschaft. Jede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen: Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften freier Berufe, Arbeitsgemeinschaften. Die Summe der Einlagen bildet das Gesellschaftsvermögen.
Besondere Formalitäten sind bei der Gründung nicht erforderlich. Es genügt eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der GbR. Es empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertrag. Steuerlich muß die BGB-Gesellschaft, bei einem Zusammenschluss von Gewerbetreibenden, Umsatz und Gewerbesteuer zahlen. Vermögens- , Einkommens und Körperschaftssteuer fallen nicht an.
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Partnerschaftsgesellschaft
Kurzbeschreibung
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine neue Rechtsform für Angehörige freier Berufe, die eigenverantwortlich mit Partnern zusammenarbeiten wollen. Für Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist, bietet sich diese Rechtsform an. Es handelt sich dabei um eine neue Form einer kein Handelsgewerbe betreibenden und nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Personengesellschaft. Eine Firma führt die Partnerschaftsgesellschaft nicht.
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kurzbeschreibung
Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind (auch angestellte Geschäftsführer sind möglich).
Die Haftung der Gesellschaft entspricht der Höhe der Kapitaleinlagen, die ihre Gesellschafter insgesamt geleistet haben, mindestens 25.000 Euro (auch Sachwerte). Wenn diese Einlage geleistet ist, haftet kein Gesellschafter mehr mit seinem Privatvermögen.
Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angeboten werden. Auch müssen sich die Gesellschafter häufig für die Rückzahlung der von der GmbH aufgenommenen Kredite verbürgen und haften insoweit mit ihrem Privatvermögen.
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Ein-Mann-GmbH
Ein Einzelunternehmer kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser sogenannten Ein-Mann-GmbH sind die Vorteile eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint.
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kurzbeschreibung
Die OHG kann nur von (Voll)Kaufleuten gegründet werden. Kleingewerbetreibende können diese Rechtsform nicht wählen.
Bei der OHG wird kein Mindestkapital verlangt. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter neben ihrem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.
Wegen dieser Bereitschaft zur persönlichen Haftung steht eine OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern in höherem Ansehen als z. B. eine GmbH.
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Die Kommanditgesellschaft (KG)
Kurzbeschreibung
Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten.In einer KG führen die Komplementäre bzw. der Komplementär allein die Geschäfte. Die Kommanditisten sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Sie haften in Höhe ihrer Einlagen. Der Komplementär behält in der Regel alleiniges Entscheidungsrecht und haftet dafür mit dem gesamten Privatvermögen.
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GmbH & Co. KG
Kurzbeschreibung
Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Dadurch wird die Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt.
Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG.
Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab
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Stiller Teilhaber / Stille Beteiligung
Kurzbeschreibung
Der Stille Teilhaber beteiligt sich an ihrem Unternehmen mit einer Kapitaleinlage (oder Sachwerten), tritt nach außen in der Regel aber nicht in Erscheinung. Das Beteiligungsverhältnis bleibt anonym. Stille Gesellschafter können unabhängig von der gewählten Rechtsform beteiligt sein. Sie haften wenn überhaupt höchstens bis zur Höhe ihrer Einlage.
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Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG)
Kurzbeschreibung
Die kleine AG ist eine Gesellschaft mit einer kleinen Zahl von Anteilseignern, keine kleine Gesellschaft, gemessen an Umsatz oder Arbeitnehmerzahl. Es besteht die Möglichkeit der Einpersonengründung. Das Grundkapital muß mindestens 50.000 Euro betragen.
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2. Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH wird in zunehmendem Maße im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Vermögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist.
Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann, jedoch kraft Gesetzes als Handelsgesellschaft i. S. des Handelgesetzbuches gilt.
Eintragung ins Handelsregister
Wirksamkeit erlangt die GmbH erst durch die Eintragung ins Handelsregister, die durch einen Notar in notarieller Form beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft angemeldet werden muss.
Sämtliche Geschäftsführer, auch die stellvertretenden Geschäftsführer müssen die Anmeldung vornehmen. Sie brauchen nicht alle gleichzeitig anzumelden, müssen aber die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form einreichen.
Anmeldung
Die Anmeldung muß von den Geschäftsführern persönlich vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig, weil zugleich mit der Anmeldung die sich auf die ordnungsmäßige Einzahlung der Stammeinlagen beziehende Versicherung abzugeben ist.
Zugleich mit der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Ausfertigung oder
beglaubigter Abschrift einzureichen nebst evtl. Gründungsvollmachten
(in Urschrift, als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift). Beizufügen
ist die Legitimation der Geschäftsführer, also die Urkunde, aus
welcher die Bestellung zum Geschäftsführer zu ersehen ist, falls
nicht die Geschäftsführer
schon im Gesellschaftsvertrag berufen worden sind. Außerdem muss eine
von den Geschäftsführern unterschriebene Liste der Gesellschafter
eingereicht werden. Die Liste muss Namen, Stand, Wohnort und das Geburtsdatum
der einzelnen Gesellschafter sowie den Betrag der von jedem Gesellschafter
übernommenen Stammeinlage enthalten. Mitzuteilen sind beim Übergang
eines Unternehmens auf die Gesellschaft auch die Jahresergebnisse der beiden
letzten Geschäftsjahre.
In der Anmeldung ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer anzugeben. Bei der ersten Anmeldung ist anzumelden, dass bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt.
Sondernachweise
Betreibt die GmbH ein Handwerk, so ist der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle als Genehmigung anzusehen, kann also die GmbH ohne den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle nicht im Register eingetragen werden.
Wird von der GmbH ein Einzelhandelsgeschäft betrieben, so kann die Eintragung
der GmbH erst erfolgen, nachdem die Einzelhandelserlaubnis vorgelegt wurde.
Schließlich darf auch die abzugebende Versicherung der Geschäftsführer nicht fehlen. Die Versicherung kann in der Anmeldung selbst oder in einer Anlage zur Anmeldung erklärt werden. Aus der Versicherung muß zu ersehen sein, daß die bezeichneten Leistungen bewirkt worden sind.
Gründungsvorgang
Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Diese schließen einen Gesellschaftsvertrag und beauftragen einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht mit den Gesellschaftern identisch zu sein brauchen, mit der Geschäftsführung. Keiner der Gesellschafter haftet den Gläubigern persönlich, sondern das Haftungsrisiko ist auf das Stammkapital (mind. Euro 25.000,--) beschränkt, wobei die Stammeinlage eines Gesellschafters Euro 100,-- nicht unterschreiten darf. Die Einlagen können in Geld oder in Sachwerten erbracht werden. Auf jede Stammeinlage in Geld muss ein Viertel eingezahlt werden. Sacheinlagen sind stets voll zu erbringen. Insgesamt müssen Geld- und Sacheinlagen den Betrag von Euro 12.500,-- erreichen.
Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und das Stammkapital nicht in voller Höhe eingezahlt, muss für den noch ausstehenden Teil der Geldeinlage eine Sicherheit bestellt werden. Bei Sachgründen wird ein Sachgründungsbericht verlangt sowie die Einreichung von Unterlagen, aus denen die Bewertung der Sacheinlage ersichtlich ist. Dem Eintragungsantrag ist ein notariell beglaubigtes Gründungsprotokoll beizufügen.
Gründungskosten dürfen von der Mindesteinlage nicht abgezogen werden.
Für sie haften die Auftraggeber, regelmäßig also die Geschäftsführer.
Andererseits kann sich aber die GmbH im Statut zur Übernahme der Gründungskosten
und insbesondere auch zur Übernahme der anläßlich der Gründung
entstehenden Gebühren und Steuern verpflichten. Dann geht der Gründungsaufwand
zu Lasten der Gesellschaft. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag
des Gründungsaufwandes im Gesellschaftsvertrag beziffert wurde. Das gilt
auch für die bei jeder Gründung entstehenden Gebühren, Veröffentlichungskosten
und
die Gesellschaftssteuer.
Firma (Name der GmbH)
Die Firma der GmbH muss den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschrieben oder verständlich abgekürzt enthalten. Fantasienamen sind zulässig. Bei der Wahl der Firma ist das Wettbewerbsrecht zu beachten. Die IHK prüft die Firma vor der Eintragung nach den Grundsätzen, Firmenwahrheit, Firmenklarheit, Unterscheidbarkeit von an demselben Ort eingetragenen Firmen. Eine weitergehende Überprüfung, z.B. in wettbewerbs- und markenrechtlicher Hinsicht, findet nicht statt. Die Prüfungspflicht der IHK besteht nur noch in Zweifelsfällen.
Geschäftsanteile
- sind grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich, erfordern
jedoch einen notariellen Abtretungsvertrag.
Angaben auf Geschäftsbriefen
Nach gesetzlichen Vorschriften hat die GmbH auf ihren Geschäftsbriefen
- die Rechtsform,
- den Sitz,
- das Registergericht,
- die Handelsregisternummer sowie
- die Vor- und Zunamen sämtlicher Geschäftsführer
Der Geschäftsführer hat dem Gericht eine von diesen unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Anschrift, und Stammeinlage zum Handelsregister einzureichen, wenn sich Änderungen ergeben haben.
Auflösungsgründe
sind unter anderem z.B.
- Zeitablauf,
- Insolvenz und
- Gesellschafterbeschluss.
Vermögenslose Gesellschafter
- werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
3. Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26.6.2002 zum Aktenzeichen II ZR 300/00 festgestellt, dass die Gesellschafter einer GmbH persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn sie der Gesellschaft systematisch Kapital entzogen haben.
Existenzvernichtender Eingriff
Der BGH spricht von einem existenzvernichtenden Eingriff. Geschädigte Gläubiger können sich in einem solchem Fall gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung an die Gesellschafter wenden, die persönlich haften.
In dem vorliegenden Fall hatten die beklagten Gesellschafter sämtliche Forderungen und den kompletten Warenbestand der GmbH auf einen Dritten Person vor dem Insolvenzantrag übertragen. Der Klägerin stand aus einem Werkvertrag eine Forderung zu und ging leer aus, da der Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wurde.
Revision vor dem BGH
Aufgrund des Verhaltens der Gesellschafter machte die Klägerin Schadenersatz geltend. Das zuständige Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, da die Beklagten der GmbH durch die Übertragung der Forderungen und Warenbestände Vermögen entzogen haben könnten. Durch diese Verringerung der Masse seien sämtliche Gläubiger geschädigt worden.
Geschehe dies planmäßig zu Lasten der Gläubiger und zum eigenen Vorteil, erfülle eine solche Handlung den Tatbestand der Sittenwidrigkeit und eines rechtswidrig vorsätzlichen Handelns, so der BGH in seiner Begründung. Dies muss das OLG nun in Erwägung ziehen. Ebenso wie eine mögliche Haftung aus Grundsätzen des so genannten existenzvernichtenden Eingriffs.
Durchgriffshaftung
In einem solchen Fall hat die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen keine Geltung mehr. Die Gesellschafter haften dann mir ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog. Durchgriffshaftung).
4. Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer einer GmbH die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu vertreten. Verletzt er seine Pflichten, macht er sich gegenüber den Gesellschaftern schadenersatzpflichtig und unter Umständen strafbar.
Pflicht zur ordentlichen Buchführung
Der Geschäftsführer ist unter anderem dafür verantwortlich, dass die GmbH ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört deshalb die ordentliche Buchführung sowie die ordnungsgemäße Angabe und Zahlung der Steuern.
Persönliche Haftung für Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge
Unter Umständen kann der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH haftbar gemacht werden. Steuerämter versuchen häufig im Falle der Insolvenz, den Geschäftsführer für rückständige Steuerschulden der GmbH in Anspruch zu nehmen. Das gleiche gilt für Sozialversicherungsbeiträge. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (Az. 5 StR 16/02) die Haftung für Unternehmer, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht abführen, verschärft.
Künftig macht sich der Geschäftsführer bereits dann strafbar (§ 266a Strafgesetzbuch), wenn er bei sich abzeichnenden Liquiditätsproblemen nicht rechtzeitig Rücklagen für die Sozialabgaben bildet.
Pflicht bei drohender Insolvenz
Droht die Insolvenz ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen für die Gesellschaft Insolvenz anzumelden. Der Geschäftsführer sollte daher stets die Liquidität der GmbH im Blick haben und bei drohender Insolvenz zügig rechtlichen Rat einholen.
5. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch u. a. GmbH & Co. KG
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch GmbH & Co. KG nunmehr als rechtmäßig bestätigt, nachdem zwei Landgerichte die Frage dem EuGH vorgelegt hatten, ob auch eine GmbH & Co. KG ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen legen müssen.
Nach einer EG- Richtlinie kann auf der Grundlage des Art. 44 EG (§§ 264, 264a HGB) über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs jeder Interessierte, also auch der Konkurrent, den Jahresabschluss und den Lagebericht einsehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (EuGH, Beschl. v. 23.9. 2004 - Rs. C-435/02 und C-103/03).
Fazit
Damit können Konkurrenten und Wettbewerber neben Auskünften über Jahresabschlüsse von GmbHs auch von Kommanditgesellschaften (KG) und offenen Handelsgesellschaften (OHG) sowie von GmbH & Co. KGs beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft einholen.
Als Service bieten wir die Einholung von derartigen Auskünften seit
Jahren erfolgreich für Mandanten an, da wir ohne Benennung des Auftraggebers
die Auskünfte einholen. Das (geringe) Honorar teilen wir auf Anfrage
mit.
6. Freiwillige Liquidation einer GmbH
Wenn Sie beabsichtigen, eine GmbH wieder aufzulösen, anstatt sie einfach ruhen zu lassen, z. B. weil der Verlustvortrag aufgebraucht ist, bietet sich die formelle Liquidation an. Dazu sind folgende Schritte einzuleiten (verkürzte Darstellung):
Die GmbH ist durch Gesellschafterbeschluss aufzulösen.
Der Beschluss kann mit Vollmacht des Anwalts erfolgen. Ein Erscheinen der Gesellschafter bei einem deutschen Notar ist dann nicht erforderlich. In dem Beschluss ist ein Liquidator zu benennen. Meistens ist es der Geschäftsführer der GmbH. Die Vollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung und des Nachweises der Unterschriftsberechtigung durch einen Registerauszug, der auch bei ausländischen Muttergesellschaften in der Regel einfach in englischer Sprache sein kann.
Der Auflösungsbeschluss ist anschließend beim Handelsregister durch einen Notar anzumelden. Die Anmeldung muss vom Liquidator eigenhändig vor dem anmeldenden Notar unterschrieben werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
Anschließend erstellt die Gesellschaft eine Schlussbilanz und eine Liquidationseröffnungsbilanz (§154 HGB), was am besten der bisherige Steuerberater macht.
Nach § 65 Abs. 2 GmbH-Gesetz muss die Auflösung der Gesellschaft an drei verschiedenen Zeitpunkten in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden, was laut GmbH-Satzung meistens der Bundesanzeiger ist.
Das Bekanntmachungsschreiben zum Abdruck im Bundesanzeiger z.B. an drei auf einander folgenden Tagen kann folgenden Text haben:
"Die Muster-GmbH mit Sitz in Muster-Stadt (AG Musterstadt, HRB 1234) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden."
Die Zeitungsbelege über den dreimaligen Gläubigeraufruf sind sorgfältig aufzubewahren. Sie benötigen diese zum Nachweis der Einhaltung des Sperrjahres gemäß § 73 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Das Sperrjahr bemisst sich zwischen der Eintragung der Auflösung und der Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft im Handelsregister.
In dem Wartejahr sind alle Schulden zu zahlen. Nur wenn in dem Wartejahr zwischenzeitlich mehr Schulden als Vermögen entstehen, muss der Liquidator das Insolvenzverfahren beantragen.
Wenn alles beendet ist, wird eine Schlussbilanz erstellt (§ 154 HGB) und eventuell verbliebenes Vermögen wird "eingefroren" und die Beendigung der Gesellschaften zum Handelsregister angemeldet. Die Schlussbilanzen für die GmbH erstellt am besten wieder Ihr Steuerberater. Mit der Schlussbilanz sind die Steuererklärungen zu fertigen. In der Liquidation wird nur über den Gesamtzeitraum der Liquidation eine Einkommensteuer- und/oder Körperschaftssteuererklärung erstellt. Die Umsatzsteuer wird wie üblich behandelt.
Nach erfolgter Abwicklung ist die Beendigungsmitteilungen des Liquidators
zu fertigen und
das Erlöschen der Firma von dem Liquidator in notariell beglaubigter
Form zum Handelsregister anzumelden (§ 157 HGB). Die Bücher und
Papier der aufgelösten Gesellschaft sind gemäß § 157
Abs. 2 HGB in Verwahrung zu geben. Hierzu muss ein Verwahrer benannt werden.
