Burkantat Rechtsanwälte
Andreas Bode Rechtsanwaltskanzlei

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Gesellschaftsrecht

Artikelübersicht

  1. Die Wahl der Rechtsform in Deutschland
  2. Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  3. Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH
  4. Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  5. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch u. a. GmbH & Co. KG
  6. Freiwillige Liquidation einer GmbH
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1. Die Wahl der Rechtsform in Deutschland

Für ausländische Unternehmen, die ein Unternehmen in Deutschland gründen wollen, stellt sich unter anderem die Frage, welche Rechtsform für das beabsichtigte Unternehmen gewählt werden sollte. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die bestmögliche Lösung für das individuelle Unternehmen gefunden wird. Unterschiedliche Unternehmenskonzepte verlangen unterschiedliche Rechtsformen. Nur wer sich einen Überblick verschafft, kann sich für die richte Rechtsform entscheiden. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick zur Hilfestellung und Information bieten. Steuerliche Aspekte sind nicht berücksichtigt.

Einzelunternehmen

Kurzbeschreibung

Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn mit einer Geschäftstätigkeit begonnen wird. Beim Einzelunternehmen führt der Alleininhaber die Geschäfte unter seinem Namen.

Vorteile Nachteile
  • volle Kontrolle
  • leichter Einstieg
  • geringe Startkosten
  • Der Einzelunternehmer haftet mit seinem Privatvermögen

Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K., e. Kfm. / e.Kfr.)

Kurzbeschreibung

Die unterschiedlichen Kaufmannsbegriffe, die das bisherige HGB kannte, sollen durch eine Neuerung an europäische Verhältnisse angepaßt werden. Überwiegend gibt es in Europa nur einen Kaufmannsbegriff. Grundsätzlich gilt jedes gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, wobei jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann ist.

Ohne das eine bestimmte Betriebsgröße vorhanden sein muß ( wie bisher), kann sich jetzt jeder, der einen Gewerbebetrieb hat, in der Rechtsform der Einzelfirma, OHG oder KG, in das Handelsregister eintragen lassen.

Auch bei der Namensgebung hat sich etwas verändert: Eine Einzelfirma kann sich zum Beispiel "Ambiente e.K.", "Ambiente e.Kfm." oder "Ambiente e.Kfr." nennen, wobei der Vor- und Zuname des Inhabers nicht mehr im Firmennamen erscheinen muß. Ebenfalls gilt dies für die OHG und KG.

Die Geschäftsbriefe müssen neben der Firma den Ort der Niederlassung, die Handelsregister-Eintragungsnummer und das Registergericht enthalten. Dies soll als Ausgleich für die fehlende Identifizierung des Inhabers oder der Gesellschafter stehen. Ebenfalls können die Inhaber und auch die Gesellschafter anonym bleiben. Im Handelsregister eingetragen werden müssen die Rechtsformzusätze wie z.B. "e.K." oder "OHG". Eine Einzelfirma, die sich bisher "Hans Meier" nannte, nimmt nun den Namen "Hans Meier e.K. oder e.Kfm." an.

Ein kaufmmännisches Gewerbe muss eingetragen werden.

Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR o. BGB-Gesellschaft)

Kurzbeschreibung

Einfache Form der Partnerschaft. Jede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen: Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften freier Berufe, Arbeitsgemeinschaften. Die Summe der Einlagen bildet das Gesellschaftsvermögen.

Besondere Formalitäten sind bei der Gründung nicht erforderlich. Es genügt eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der GbR. Es empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertrag. Steuerlich muß die BGB-Gesellschaft, bei einem Zusammenschluss von Gewerbetreibenden, Umsatz – und Gewerbesteuer zahlen. Vermögens- , Einkommens – und Körperschaftssteuer fallen nicht an.

Vorteile Nachteile
  • Leichte Gründung
  • geringe Gründungskosten
  • Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich
  • Flexible Vertragsgestaltung
  • Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben
  • Für die Kompetenzen der Gesellschafter bietet die GbR einen breiten Spielraum
  • Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen
  • Haftungsbeschränkung nicht möglich
  • Gesellschaft nicht rechtsfähig

Partnerschaftsgesellschaft

Kurzbeschreibung

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine neue Rechtsform für Angehörige freier Berufe, die eigenverantwortlich mit Partnern zusammenarbeiten wollen. Für Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist, bietet sich diese Rechtsform an. Es handelt sich dabei um eine neue Form einer kein Handelsgewerbe betreibenden und nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Personengesellschaft. Eine Firma führt die Partnerschaftsgesellschaft nicht.

Vorteile Nachteile
  • Möglichkeit der formularmäßigen Haftungsbeschränkung
  • Die Partnerschaftsgesellschaft haftet grundsätzlich mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter
  • Die Gesellschaft muß in das Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Kurzbeschreibung

Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind (auch angestellte Geschäftsführer sind möglich).

Die Haftung der Gesellschaft entspricht der Höhe der Kapitaleinlagen, die ihre Gesellschafter insgesamt geleistet haben, mindestens 25.000 Euro (auch Sachwerte). Wenn diese Einlage geleistet ist, haftet kein Gesellschafter mehr mit seinem Privatvermögen.

Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angeboten werden. Auch müssen sich die Gesellschafter häufig für die Rückzahlung der von der GmbH aufgenommenen Kredite verbürgen und haften insoweit mit ihrem Privatvermögen.

Vorteile Nachteile
  • persönlicher Haftungsausschluss
  • Gründungsformalitäten sind aufwendiger als bei den oben genannten Rechtsformen durch notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen

Ein-Mann-GmbH

Ein Einzelunternehmer kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser sogenannten Ein-Mann-GmbH sind die Vorteile eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint.

Vorteile Nachteile
  • eigener Angestellter und vielfältige Möglichkeiten
  • persönlicher Haftungsausschluss
  • Gründungsformalitäten sind aufwendig und kostspielig

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Kurzbeschreibung

Die OHG kann nur von (Voll)Kaufleuten gegründet werden. Kleingewerbetreibende können diese Rechtsform nicht wählen.

Bei der OHG wird kein Mindestkapital verlangt. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter neben ihrem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.

Wegen dieser Bereitschaft zur persönlichen Haftung steht eine OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern in höherem Ansehen als z. B. eine GmbH.

Vorteile Nachteile
  • hohes Ansehen
  • Haftungsrisiko

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Kurzbeschreibung

Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten.In einer KG führen die Komplementäre bzw. der Komplementär allein die Geschäfte. Die Kommanditisten sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Sie haften in Höhe ihrer Einlagen. Der Komplementär behält in der Regel alleiniges Entscheidungsrecht und haftet dafür mit dem gesamten Privatvermögen.

Vorteile Nachteile
  • Leichte Gründung
  • Stärkung der Eigenkapitalbasis ohne Bankkredit
  • Gute Eignung für Existenzgründung und Unternehmensnachfolge
  • Eine Mindestbeteiligung ist nicht vorgeschrieben
  • Unbeschränkte persönliche Haftung der Komplementäre
  • Verluste tragen allein die Komplementäre

GmbH & Co. KG

Kurzbeschreibung

Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Dadurch wird die Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt.

Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG.

Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab

Vorteile Nachteile
  • Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH beschränkt
  • Gründungsformalitäten für die GmbH (s.o.)

Stiller Teilhaber / Stille Beteiligung

Kurzbeschreibung

Der Stille Teilhaber beteiligt sich an ihrem Unternehmen mit einer Kapitaleinlage (oder Sachwerten), tritt nach außen in der Regel aber nicht in Erscheinung. Das Beteiligungsverhältnis bleibt anonym. Stille Gesellschafter können unabhängig von der gewählten Rechtsform beteiligt sein. Sie haften – wenn überhaupt – höchstens bis zur Höhe ihrer Einlage.

Vorteile Nachteile
  • Besondere Formalitäten - außer einem privaten Vertrag - gibt es nicht
  • Stärkung des Eigenkapitals
  • Der stille Gesellschafter hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung
  • Die unternehmerische Verantwortung wird nicht geteilt
  • Fremdes Geld kann Abhängigkeiten schaffen

Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG)

Kurzbeschreibung

Die kleine AG ist eine Gesellschaft mit einer kleinen Zahl von Anteilseignern, keine kleine Gesellschaft, gemessen an Umsatz oder Arbeitnehmerzahl. Es besteht die Möglichkeit der Einpersonengründung. Das Grundkapital muß mindestens 50.000 Euro betragen.

Vorteile Nachteile
  • Formalitätserleichterungen gegenüber "großer" AG
  • Leichte Übertragbarkeit der Aktie
  • Beteiligung der Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens
  • Leichte Aufnahme externen Kapitals
  • Gewinn an Image
  • Relativ komplizierte Gründung
  • hohe Gründungskosten
  • viele Formvorschriften
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2. Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH wird in zunehmendem Maße im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Vermögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist.

Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann, jedoch kraft Gesetzes als Handelsgesellschaft i. S. des Handelgesetzbuches gilt.

Eintragung ins Handelsregister

Wirksamkeit erlangt die GmbH erst durch die Eintragung ins Handelsregister, die durch einen Notar in notarieller Form beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft angemeldet werden muss.

Sämtliche Geschäftsführer, auch die stellvertretenden Geschäftsführer müssen die Anmeldung vornehmen. Sie brauchen nicht alle gleichzeitig anzumelden, müssen aber die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form einreichen.

Anmeldung

Die Anmeldung muß von den Geschäftsführern persönlich vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig, weil zugleich mit der Anmeldung die sich auf die ordnungsmäßige Einzahlung der Stammeinlagen beziehende Versicherung abzugeben ist.

Zugleich mit der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift einzureichen nebst evtl. Gründungsvollmachten (in Urschrift, als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift). Beizufügen ist die Legitimation der Geschäftsführer, also die Urkunde, aus welcher die Bestellung zum Geschäftsführer zu ersehen ist, falls nicht die Geschäftsführer
schon im Gesellschaftsvertrag berufen worden sind. Außerdem muss eine von den Geschäftsführern unterschriebene Liste der Gesellschafter eingereicht werden. Die Liste muss Namen, Stand, Wohnort und das Geburtsdatum der einzelnen Gesellschafter sowie den Betrag der von jedem Gesellschafter übernommenen Stammeinlage enthalten. Mitzuteilen sind beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft auch die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre.

In der Anmeldung ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer anzugeben. Bei der ersten Anmeldung ist anzumelden, dass bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt.

Sondernachweise

Betreibt die GmbH ein Handwerk, so ist der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle als Genehmigung anzusehen, kann also die GmbH ohne den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle nicht im Register eingetragen werden.

Wird von der GmbH ein Einzelhandelsgeschäft betrieben, so kann die Eintragung
der GmbH erst erfolgen, nachdem die Einzelhandelserlaubnis vorgelegt wurde.

Schließlich darf auch die abzugebende Versicherung der Geschäftsführer nicht fehlen. Die Versicherung kann in der Anmeldung selbst oder in einer Anlage zur Anmeldung erklärt werden. Aus der Versicherung muß zu ersehen sein, daß die bezeichneten Leistungen bewirkt worden sind.

Gründungsvorgang

Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Diese schließen einen Gesellschaftsvertrag und beauftragen einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht mit den Gesellschaftern identisch zu sein brauchen, mit der Geschäftsführung. Keiner der Gesellschafter haftet den Gläubigern persönlich, sondern das Haftungsrisiko ist auf das Stammkapital (mind. Euro 25.000,--) beschränkt, wobei die Stammeinlage eines Gesellschafters Euro 100,-- nicht unterschreiten darf. Die Einlagen können in Geld oder in Sachwerten erbracht werden. Auf jede Stammeinlage in Geld muss ein Viertel eingezahlt werden. Sacheinlagen sind stets voll zu erbringen. Insgesamt müssen Geld- und Sacheinlagen den Betrag von Euro 12.500,-- erreichen.

Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und das Stammkapital nicht in voller Höhe eingezahlt, muss für den noch ausstehenden Teil der Geldeinlage eine Sicherheit bestellt werden. Bei Sachgründen wird ein Sachgründungsbericht verlangt sowie die Einreichung von Unterlagen, aus denen die Bewertung der Sacheinlage ersichtlich ist. Dem Eintragungsantrag ist ein notariell beglaubigtes Gründungsprotokoll beizufügen.

Gründungskosten dürfen von der Mindesteinlage nicht abgezogen werden. Für sie haften die Auftraggeber, regelmäßig also die Geschäftsführer. Andererseits kann sich aber die GmbH im Statut zur Übernahme der Gründungskosten und insbesondere auch zur Übernahme der anläßlich der Gründung entstehenden Gebühren und Steuern verpflichten. Dann geht der Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes im Gesellschaftsvertrag beziffert wurde. Das gilt auch für die bei jeder Gründung entstehenden Gebühren, Veröffentlichungskosten und
die Gesellschaftssteuer.

Firma (Name der GmbH)

Die Firma der GmbH muss den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschrieben oder verständlich abgekürzt enthalten. Fantasienamen sind zulässig. Bei der Wahl der Firma ist das Wettbewerbsrecht zu beachten. Die IHK prüft die Firma vor der Eintragung nach den Grundsätzen, Firmenwahrheit, Firmenklarheit, Unterscheidbarkeit von an demselben Ort eingetragenen Firmen. Eine weitergehende Überprüfung, z.B. in wettbewerbs- und markenrechtlicher Hinsicht, findet nicht statt. Die Prüfungspflicht der IHK besteht nur noch in Zweifelsfällen.

Geschäftsanteile

Nach gesetzlichen Vorschriften hat die GmbH auf ihren Geschäftsbriefen

anzugeben.

Der Geschäftsführer hat dem Gericht eine von diesen unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Name, Anschrift, und Stammeinlage zum Handelsregister einzureichen, wenn sich Änderungen ergeben haben.

Auflösungsgründe

sind unter anderem z.B.

Vermögenslose Gesellschafter

- werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

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3. Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26.6.2002 zum Aktenzeichen II ZR 300/00 festgestellt, dass die Gesellschafter einer GmbH persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn sie der Gesellschaft systematisch Kapital entzogen haben.

Existenzvernichtender Eingriff

Der BGH spricht von einem existenzvernichtenden Eingriff. Geschädigte Gläubiger können sich in einem solchem Fall gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung an die Gesellschafter wenden, die persönlich haften.

In dem vorliegenden Fall hatten die beklagten Gesellschafter sämtliche Forderungen und den kompletten Warenbestand der GmbH auf einen Dritten Person vor dem Insolvenzantrag übertragen. Der Klägerin stand aus einem Werkvertrag eine Forderung zu und ging leer aus, da der Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wurde.

Revision vor dem BGH

Aufgrund des Verhaltens der Gesellschafter machte die Klägerin Schadenersatz geltend. Das zuständige Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, da die Beklagten der GmbH durch die Übertragung der Forderungen und Warenbestände Vermögen entzogen haben könnten. Durch diese Verringerung der Masse seien sämtliche Gläubiger geschädigt worden.

Geschehe dies planmäßig zu Lasten der Gläubiger und zum eigenen Vorteil, erfülle eine solche Handlung den Tatbestand der Sittenwidrigkeit und eines rechtswidrig vorsätzlichen Handelns, so der BGH in seiner Begründung. Dies muss das OLG nun in Erwägung ziehen. Ebenso wie eine mögliche Haftung aus Grundsätzen des so genannten existenzvernichtenden Eingriffs.

Durchgriffshaftung

In einem solchen Fall hat die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen keine Geltung mehr. Die Gesellschafter haften dann mir ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog. Durchgriffshaftung).

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4. Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer einer GmbH die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu vertreten. Verletzt er seine Pflichten, macht er sich gegenüber den Gesellschaftern schadenersatzpflichtig und unter Umständen strafbar.

Pflicht zur ordentlichen Buchführung

Der Geschäftsführer ist unter anderem dafür verantwortlich, dass die GmbH ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört deshalb die ordentliche Buchführung sowie die ordnungsgemäße Angabe und Zahlung der Steuern.

Persönliche Haftung für Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge

Unter Umständen kann der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH haftbar gemacht werden. Steuerämter versuchen häufig im Falle der Insolvenz, den Geschäftsführer für rückständige Steuerschulden der GmbH in Anspruch zu nehmen. Das gleiche gilt für Sozialversicherungsbeiträge. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (Az. 5 StR 16/02) die Haftung für Unternehmer, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht abführen, verschärft.

Künftig macht sich der Geschäftsführer bereits dann strafbar (§ 266a Strafgesetzbuch), wenn er bei sich abzeichnenden Liquiditätsproblemen nicht rechtzeitig Rücklagen für die Sozialabgaben bildet.

Pflicht bei drohender Insolvenz

Droht die Insolvenz ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen für die Gesellschaft Insolvenz anzumelden. Der Geschäftsführer sollte daher stets die Liquidität der GmbH im Blick haben und bei drohender Insolvenz zügig rechtlichen Rat einholen.

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5. Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch u. a. GmbH & Co. KG

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen durch GmbH & Co. KG nunmehr als rechtmäßig bestätigt, nachdem zwei Landgerichte die Frage dem EuGH vorgelegt hatten, ob auch eine GmbH & Co. KG ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen legen müssen.

Nach einer EG- Richtlinie kann auf der Grundlage des Art. 44 EG (§§ 264, 264a HGB) über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs jeder Interessierte, also auch der Konkurrent, den Jahresabschluss und den Lagebericht einsehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (EuGH, Beschl. v. 23.9. 2004 - Rs. C-435/02 und C-103/03).

Fazit

Damit können Konkurrenten und Wettbewerber neben Auskünften über Jahresabschlüsse von GmbHs auch von Kommanditgesellschaften (KG) und offenen Handelsgesellschaften (OHG) sowie von GmbH & Co. KGs beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft einholen.

Als Service bieten wir die Einholung von derartigen Auskünften seit Jahren erfolgreich für Mandanten an, da wir ohne Benennung des Auftraggebers die Auskünfte einholen. Das (geringe) Honorar teilen wir auf Anfrage mit.

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6. Freiwillige Liquidation einer GmbH

Wenn Sie beabsichtigen, eine GmbH wieder aufzulösen, anstatt sie einfach ruhen zu lassen, z. B. weil der Verlustvortrag aufgebraucht ist, bietet sich die formelle Liquidation an. Dazu sind folgende Schritte einzuleiten (verkürzte Darstellung):

Die GmbH ist durch Gesellschafterbeschluss aufzulösen.

Der Beschluss kann mit Vollmacht des Anwalts erfolgen. Ein Erscheinen der Gesellschafter bei einem deutschen Notar ist dann nicht erforderlich. In dem Beschluss ist ein Liquidator zu benennen. Meistens ist es der Geschäftsführer der GmbH. Die Vollmacht bedarf der notariellen Beglaubigung und des Nachweises der Unterschriftsberechtigung durch einen Registerauszug, der auch bei ausländischen Muttergesellschaften in der Regel einfach in englischer Sprache sein kann.

Der Auflösungsbeschluss ist anschließend beim Handelsregister durch einen Notar anzumelden. Die Anmeldung muss vom Liquidator eigenhändig vor dem anmeldenden Notar unterschrieben werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

Anschließend erstellt die Gesellschaft eine Schlussbilanz und eine Liquidationseröffnungsbilanz (§154 HGB), was am besten der bisherige Steuerberater macht.

Nach § 65 Abs. 2 GmbH-Gesetz muss die Auflösung der Gesellschaft an drei verschiedenen Zeitpunkten in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden, was laut GmbH-Satzung meistens der Bundesanzeiger ist.

Das Bekanntmachungsschreiben zum Abdruck im Bundesanzeiger z.B. an drei auf einander folgenden Tagen kann folgenden Text haben:

"Die Muster-GmbH mit Sitz in Muster-Stadt (AG Musterstadt, HRB 1234) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden."

Die Zeitungsbelege über den dreimaligen Gläubigeraufruf sind sorgfältig aufzubewahren. Sie benötigen diese zum Nachweis der Einhaltung des Sperrjahres gemäß § 73 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Das Sperrjahr bemisst sich zwischen der Eintragung der Auflösung und der Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft im Handelsregister.

In dem Wartejahr sind alle Schulden zu zahlen. Nur wenn in dem Wartejahr zwischenzeitlich mehr Schulden als Vermögen entstehen, muss der Liquidator das Insolvenzverfahren beantragen.

Wenn alles beendet ist, wird eine Schlussbilanz erstellt (§ 154 HGB) und eventuell verbliebenes Vermögen wird "eingefroren" und die Beendigung der Gesellschaften zum Handelsregister angemeldet. Die Schlussbilanzen für die GmbH erstellt am besten wieder Ihr Steuerberater. Mit der Schlussbilanz sind die Steuererklärungen zu fertigen. In der Liquidation wird nur über den Gesamtzeitraum der Liquidation eine Einkommensteuer- und/oder Körperschaftssteuererklärung erstellt. Die Umsatzsteuer wird wie üblich behandelt.

Nach erfolgter Abwicklung ist die Beendigungsmitteilungen des Liquidators zu fertigen und
das Erlöschen der Firma von dem Liquidator in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden (§ 157 HGB). Die Bücher und Papier der aufgelösten Gesellschaft sind gemäß § 157 Abs. 2 HGB in Verwahrung zu geben. Hierzu muss ein Verwahrer benannt werden.

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