Lexikon Handelsvertreterrecht von A - Z
Zurückbehaltungsrecht
Gemäß § 88a HGB hat der Handelsvertreter ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an den dem vertretenen Unternehmen gehörenden und verwertbaren Gegenständen, solange fällige Provisionsforderungen noch offen sind.

