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Handelsvertreterrecht
Artikelübersicht
- Unwirksamkeit einer vertraglichen Überhangprovisionsklausel
- Ausgleichsanspruch: Prognose der Provisionsverluste aus der Sicht bei Vertragsbeendigung
- Ausgleichsanspruch bei Rotationsverträgen
- Außerordentlicher Kündigungsgrund bei Wettbewerbstätigkeit
- Vertragshändlerrecht
- Stillschweigende Vereinbarung über Handelsmaklerprovision
- Unfallflucht eines Handelsvertreters
- Handelsvertreterrecht von A-Z [ Lexikon ]
- Aktivierung des Provisionsanspruches beim bilanzierenden Handelsvertreter
- Unternehmervorteile nach Ausscheiden des Handelsvertreters
- Handelsvertretervertrag - Konkurrenzverbot bei EU-Verträgen
- Ab 01.04.2003 ist eindeutiger Rechtsformzusatz zu führen
- Wirksamer Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei einem Handelsvertreter außerhalb der EG möglich
- OLG Köln: Mindestanforderung an die Berechnung der Provisionsverluste
- Konkurrenztätigkeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung
- Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 88 HGB
- Verletzung des Gebietsschutzes durch Direktgeschäfte über das Internet
- Einstandszahlung des Handelsvertreters
- Arbeitsrechtliche Regeln für selbständige Handelsvertreter
- Der Vertragshändler in den Niederlanden
- Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Franchiseverträgen
- Nachträgliche Unwirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern
außerhalb der EG - Verwaltungsprovisionen
- Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
1. Unwirksamkeit einer vertraglichen Überhangprovisionsklausel
In seinem Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 107/97 - (abgedr. in Betriebsberater 1998, Seite 391 ff) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, daß die in einem formularmäßi-gen HV-Vertrag enthaltene Klausel unwirksam sei, die wie folgt lautete: "Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provision nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt." Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Handelsvertreter (Klägerin) war für eine Firma, die Fertighäuser herstellt (Beklagte), tätig.
Der HV-Vertrag beruhte auf einem formularmäßig verwendeten Vertragstext der Beklagten. Die vorgenannte Klausel galt als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG und verstößt gegen die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, in dem sie die Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte, soweit sie Ansprüche auf Überhangprovisionen ausschließt. In der Konsequenz sah der BGH einen Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 87 a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HGB. Für Handelsvertreter bedeutet dieses Urteil, daß formularmäßige Handelsvertreterverträge, die diese Klausel enthalten, grundsätzlich nicht wirksam die Überhangprovisionen ausschließen können.Unter Umständen besteht sogar noch ein Nachforderungsanspruch auf Überhangprovisionen, wenn diese aufgrund eines derartigen Vertragstextes nicht nach Vertragsbeendigung gezahlt worden sind.
2. Ausgleichsanspruch: Prognose der Provisionsverluste aus der Sicht bei Vertragsbeendigung
In seinem Urteil vom 06.08.97 - VIII ZR 92/96 - (abgedr. in DB 1997, S. 2270) stellte der Bundesgerichtshof in einem Leitsatz fest: "Unternehmervorteile und Provisionsverluste (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB) sind durch eine auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages zu stellende Prognose zu ermitteln. Die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse während des Prognosezeitraums kann in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen war." In diesem Urteil weicht der BGH von seiner früheren Rechtsprechung ab.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Tankstellenhalter
(Kläger) forderte von einer Mineralölgesellschaft (Beklagte) einen
Ausgleich nach der Vorschrift des Handelsvertreterausgleichs gem. § 89
b HGB. Dabei kam es im wesentlichen darauf an, ob bei einer Entscheidung aus
der späteren Sicht die tat-sächliche Abwanderung zu berücksichtigen
ist, wie die frühere Rechtsprechung annahm. Der BGH begründete seine
Entscheidung nunmehr damit, daß Grundlage der Ausgleichsberechnung nur
eine zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu stellende Prognose sein könne,
die sich als richtig oder unrichtig erweise, sich aber nicht durch später
eintretende Umstände ändern kann. Diese Umstände können
deshalb nur dann in die Prognose einfließen, wenn sie im Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung bereits abzusehen sind. Von unvorher-gesehenen tatsächlichen
Entwicklungen kann die Höhe des bereits entstandenen Anspruchs dagegen
nicht mehr beeinflußt werden. Für die Prognostizierung der Provisions-verluste
des Tankstellenhalters genügt daher die Feststellung, daß jährlich
der Umsatz mit Stammkunden wegen der Abwanderung eines Teils derselben voraussichtlich
um einen gewissen Prozentsatz geringer ausfallen wird als im Basisjahr. Zwar
ist die Rechtsprechung nur in Bezug auf die Besonderheiten des Tankstelleninhabers
abgestellt, es ist jedoch zu erwarten, daß die Rechtsprechung auch auf
die übrigen Han-delsvertreterausgleichsansprüche anzuwenden ist.
Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung, da in der Vergangenheit häufig
am Ende ei-nes mehrjährigen Prozesses feststand, daß ein Kundenstamm
tatsächlich nicht mehr vorhanden war. Die Folge war die Abweisung der
Klage auf Ausgleich, da die vertretene Firma keinen Nutzungsvorteil mehr hatte.
Für die vertretenen Unternehmen bedeutet dieses Urteil, daß nunmehr
verstärkt Prognosegründe gefunden werden müssen, die den späteren
Nutzungsvorteil abschwächen.
3. Ausgleichsanspruch bei Rotationsverträgen
Rotationsverträge führen nicht zur Umgehung des Ausgleichsanspruchs
In einem dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegten Rechtsstreit stand die Frage zur Entscheidung, ob einem Vertreter, der auf Grund jährlich neu gezeichneter Verträge zwischen Bezirken "rotierte" , ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der Bundesgerichtshof bejahte in seiner Entscheidung die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs auch bei sog. Rotationsverträgen (BGH, Urt. V. 19.05.1999, Az. VIII ZR 354/97).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger warb als Handelsvertreter Kunden für Eintragungen unter anderem in Telefonbücher, Branchen- und Firmenhandbücher. Aufgrund von jährlich neu abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen ergaben sich für den Kläger jeweils wechselnde Arbeitsbereiche im Rahmen eines sog. Rotationssystems. Aufgrund von einseitig geänderten Provisionsregelungen lehnte es der Kläger ab, für das geplante neue Geschäftsjahr den vorgelegten Handelsvertretervertrag zu unterzeichnen.
Kündigung durch Nichtunterzeichnung des Folgevertrages
Zunächst hatte das Gericht zu überprüfen, ob durch die Nichtunterzeichnung des neuen Handelsvertretervertrages eine Eigenkündigung des Klägers vorgelegen hat, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen könne . Hierzu führte der Bundesgerichtshof aus, dass Kettenverträge als einheitlicher Handelsvertretervertrag mit unbestimmter Laufzeit anzusehen seien. Die Nichtunterzeichnung sei deshalb als Kündigung zu werten, so der Bundesgerichtshof. In diesem Fall führte die Eigenkündigung jedoch nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruchs, da mit dem neuen Handelsvertretervertrag eine Schmälerung der Provision verbunden war, wodurch dem Kläger ein begründeter Anlass zu Seite stand, der den Ausgleichsanspruch unberührt ließ.
Kein Provisionsverlust durch Rotationssystem
Zum Ausgleichsanspruch führte der Bundesgerichtshof aus, dass durch das Rotationssystem ein konkreter Provisionsverlust nicht eingetreten sei, obwohl der Handelsvertreter aufgrund des fortlaufenden Einsatzwechsels voraussichtlich mit den von ihm geworbenen Kunden nicht mehr in Kontakt gekommen wäre; dennoch habe der Unternehmer Vorteile aus der Arbeit des Handelsvertreters gezogen, die ausgleichspflichtig seien.
Berechnung des Ausgleichs anhand der letzten 12 Monate
Der Bundesgerichtshof errechnete den Ausgleichsanspruch des Klägers anhand der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses. Da eine Rotation zwischen wechselnden Gebieten auch bedeuten kann, dass wechselnde Einnahmen vorliegen, führt eine Orientierung nur an den letzten 12 Monaten ggf. zu unbefriedigenden Ergebnissen bei der Berechnung des Ausgleichs. Hier wäre es zu begrüßen, wenn man das Fortbestehen eines einheitlichen Bezirkes unterstellen würde.
Durchweg positiv ist jedoch zu werten, dass es in der Praxis Unternehmen nicht möglich ist, durch Rotationsverträge den Ausgleich zu umgehen.
4. Außerordentlicher Kündigungsgrund bei Wettbewerbstätigkeit
Sowohl der heimliche, als auch der offene Wettbewerb eines Handelsvertreters stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar
Der Bundesgerichtshof hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass nicht nur der heimliche, sondern auch der offene Wettbewerb eines Handelsvertreters den Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtige, sobald ein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei (BGH, Urt. V. 26.05.1999, Az. VIII ZR 123/98).
Vertragsmäßiges Konkurrenzverbot
Der Beklagte, ein Handelsvertreter, vermittelte dem Kläger Kfz Mietverträge. In dem zugrundeliegenden Handelsvertretervertrag wurde dem Beklagten zum einen untersagt, Wettbewerb zu betreiben, zum anderen wurde dem Beklagten erlaubt, dem Unternehmer bekannte, anderweitige Tätigkeiten auszuüben.
Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung betrieb der beklagte Handelsvertreter einen Autohandel und eine Fahrzeugvermietung. Ob diese Umstände dem klagenden Unternehmen bekannt waren, ist Gegenstand des Rechtsstreit gewesen. Das klagende Unternehmen trug vor, dass es erst durch "Testkäufe" auf den Wettbewerb des beklagten Handelsvertreters aufmerksam wurde, wohingegen der Beklagte vortrug, der Wettbewerb sei schon vor Vertragsunterzeichnung offen betrieben worden.
Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung
Der Bundesgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass aufgrund des zugrundeliegenden Vertrags jegliche Konkurrenz, selbst offener Wettbewerb, zu unterbleiben habe. Der Verstoß berechtige den Unternehmer dementsprechend zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 89a HGB. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich immer betont, dass der heimliche Wettbewerb eines Handelsvertreters zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Nunmehr dehnt der Bundesgerichtshof die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung auch auf den unverschleierten Wettbewerb aus, sobald ein Konkurrenzverbot vorliegt.
Abmahnung bei erheblichen Vertrauensverstoß nicht erforderlich
Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung so weit zu sagen, dass aufgrund unverschleierten Wettbewerbs eine Mahnung entbehrlich sei, da die Vertrauensgrundlage gänzlich zerstört sei. Wäre dem Beklagten bei Vertragsschluss zugesichert worden, er dürfe weiterhin eigene Fahrzeuge vermieten, hätte das Vertragsverhältnis nicht ohne fruchtlose Mahnung beendet werden dürfen.
Grundsätzlich sollte jedoch nach wie vor bei einem vom Unternehmen vorgeworfenen Vertrauensverlust auf eine Abmahnung bestanden werden, da es dem Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht gelungen ist, verbindliche Aussagen über die Notwendigkeit einer Abmahnung zu treffen.
Aktivitäten vertraglich dokumentieren
Es empfiehlt sich, bei der Vereinbarung eines Konkurrenzverbots, dass sämtliche relevanten Aktivitäten des Handelsvertreters vertraglich festgehalten werden, damit vom vertretenen Unternehmen nicht im Nachhinein vorgebracht werden kann, die Aktivitäten seien nicht bekannt gewesen.
5. Vertragshändlerrecht
Definition:
Vertragshändler ist, wer selbständig Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung von einem Hersteller kauft und in einem bestimmten geographischen Gebiet verkauft. Häufig hat der Vertragshändler das Alleinvertriebsrecht in dem Gebiet.
Nach deutschem Recht wird ein Händler als sogenannter Vertragshändler angesehen, wenn bestimmte, rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Für den Vertragshändler gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Gerichte wenden aber die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Handelsvertreter analog an. Es empfiehlt sich daher, Vertragshändlerverträge immer schriftlich zu schließen, sofern er nicht schon gesetzlich vorgeschrieben ist.
Notwendiger Inhalt eines Vertragshändlervertrages (Empfehlung)
Folgende Regelungen sollten in den Vertrag aufgenommen werden:
- Die Aufgaben und die Produkte so genau wie möglich beschreiben.
- Das Gebiet und der Kundenkreis. Bei vorhandenen Kunden im Gebiet empfiehlt es sich, dem Vertragshändler eine Liste mit kaufenden Kunden und Vorjahresumsätzen bei Vertragsbeginn zu übergeben.
- Das Verhältnis zu Kunden außerhalb des Gebiets.
- Ob der Vertragshändler ein Alleinvertretungsrecht im Gebiet hat.
- Die Herausnahme von Kunden oder das Recht des Herstellers auch direkt an Kunden zu verkaufen.
- Die Pflichten des Vertragshändlers:
- Anders als bei den Verpflichtungen von Handelsvertretern können alle Pflichten einzeln ausgehandelt werden. Zu den Pflichten gehört die Interessenwahrnehmung wie ein ordentlicher Kaufmann
- Reklamationsbearbeitung
- Marktbeobachtung und eventuelle Berichtspflicht
- Eventuelle Umsatzerzielungsverpflichtungen
- Lagerhaltung / Bevorratung und Rückkauf/Rückgaberecht bei Vertragsende
- Die Einkaufs- und Verkaufspreise sowie dem Vertragshändler zustehende Rabatt. Eine Preisbindung für den Wiederverkaufspreis ist nicht zulässig. Es sei darf sich nur um empfohlene Verkaufspreise handeln.
- Kündigungsregelung (Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und Beendigungszeitpunkt)
- Vertragliches und eventuell nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Bei der Verpflichtung, Kundendaten während des Vertrages oder bei Vertragsbeendigung mitzuteilen, ist das Kapitel über den Vertragshändlerausgleich zu beachten.
- Pflichten des Herstellers:
Die Pflichten des Herstellers lassen sich nicht abschließend aufzählen. Zu den regelungsbedürftigen Pflichten gehören:
- Regelungen über die Belieferung (Zeit, Menge, Preisänderungen, Warenänderungen, usw.)
- Werbe- und Informationsunterstützung
- Eventuell Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen
- Eventuell Regeln für Leistungsstörungen (vertretbare Leistungsstörungen,
höhere Gewalt)
Insgesamt muss für eine faire Zusammenarbeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verpflichtungen beider Parteien angestrebt werden.
- Regeln, welche Vertragsverstöße zu einer fristlosen Kündigung beider Parteien führen können. Zwar gibt es eine kasuistische Rechtsprechung, aber zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten und Beweisführungsschwierigkeiten sind einzelne Gründe exemplarisch aufzulisten. Auch kann geregelt werden, wie hoch der Schadenersatz sich bemessen darf und ob es eine Vertragsstrafe geben soll. Denkbar ist auch eine Regelung, wonach eine Abmahnung zwingend vorauszugehen hat.
- Das Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters kann analog auch auf Vertragshändler angewendet werden. Klärung, ob ein Zurückbehaltungsrecht und / oder Aufrechnungsrecht/ -verbot bestehen soll
- Die Rechtswahl und der Gerichtsstand oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Es ist möglich, dass Recht des Landes einer der Parteien für anwendbar zu erklären und das internationale Kaufrecht (CISG) auszuschließen. Bei der Gerichtswahl ist zu beachten, dass das Gericht desjenigen Landes zuständig ist, dessen Recht gelten soll.
- Sollten die vertraglichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers vereinbart sein, können teilweise Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs getroffen werden.
- Am Ende eines Vertragshändlervertrages sollten Regeln enthalten sein, die
- eine sprachliche Version des Vertrages für verbindlich erklären,
- Änderungen des Vertrages betreffen,
- eine salvatorische Klausel beinhalten.
6. Stillschweigende Vereinbarung über Handelsmaklerprovision
HGB §§ 354, 87 b Abs. 2
1. Ein nicht mehr bestehender Handelsvertretervertrag entfaltet faktische Wirkung, sofern es um die Ermittlung einer nicht ausdrücklich vereinbarten Provisionshöhe im Falle einer sich anschließenden projektbezogenen Zusammenarbeit geht.
2. Liegt eine stillschweigend getroffene Provisionsvereinbarung für eine Handelsmaklertätigkeit vor, kann die Vorschrift des § 87b Abs. 2 HGB keine Rechtsfolgen mehr entfalten.
[ OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2000 - 9 U 72/2000 ]
Zum Sachverhalt: In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war zwischen den Parteien nach dem Abschluss eines von der Klägerin vermittelten Geschäftes die Höhe der Provision streitig. Die Fortführung eines zuvor bestandenen Handelsvertretervertragsverhältnisses mit der in Insolvenz geratenen Vorgängerin der Beklagten konnte von der klagenden Handelsmaklerin nicht nachgewiesen werden. Unstreitig zwischen den Parteien war, dass die Klägerin projektbezogen mit der Beklagten weiter zusammenarbeitete. Im Vorfeld des Vertragsschlusses des vermittelten Geschäftes war von der Beklagten versucht worden, den Provisionssatz in Höhe von 10 % des Handelsvertretervertrages zu ihren Gunsten zu verändern. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Ferner bestand zwischen den Parteien Streit über die Zusammensetzung der Auftragssumme für zwei gelieferte Verpackungsmaschinen. In Ihrem Angebot hatte die Beklagte den Maschinenpreis mit je DM 375.000,-- netto zuzüglich Verpackungskosten von DM 3.900,--und Montagekosten von 15.000,-- angeboten. Anschließend sind beide Maschinen für DM 625.000,-- verkauft worden. In der Endabrechnung sind von der Beklagten entgegen des vorherigen Angebotes DM 301.800,-- als Nebenkosten für Montage, Inbetriebnahme, Schulungen etc. deklariert worden, die nach Meinung der Beklagten nicht provisionspflichtig seien. Das LG Stuttgart sah in der ersten Instanz eine Provisionshöhe von 10 % als vereinbart an. Bezüglich der Nebenkosten orientierte sich das LG Stuttgart am ersten Angebot der Beklagten und brachte diese in Abzug. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Gründen: Das OLG Stuttgart stellt in seinem Urteil fest, dass im Falle der einvernehmlichen Erbringung von Handelsmaklerdiensten es keiner ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich der Entgeltlichkeit bedürfe, da eine Vergütung gemäß § 354 HGB als stillschweigend vereinbart gelte. Das OLG Stuttgart führt aus, dass zwar der früher bestandene Handelsvertretervertrag aus rechtlicher Hinsicht nicht fortgesetzt worden sei, jedoch faktische Wirkung entfalte. Der Beklagten war somit bekannt, dass die Klägerin bei den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Umsätzen eine Provisionssatz von 10% zu beanspruchen pflegte. Hieraus ergebe sich hinreichend deutlich, dass sich die Parteien für die Vergütungstätigkeit auf einen Provisionssatz von 10% stillschweigend verständigt hätten. Eine Einigung im Bezug auf den Provisionssatz kam im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht zustande, so dass das OLG Stuttgart zu der Überzeugung kam, dass der Provisionssatz aus dem früher bestehenden Handelsvertretervertrag nach wie vor Gültigkeit habe.
Zur nachträglichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises führt das OLG Stuttgart aus, dass es offensichtlich sei, dass bei Aufteilung des Gesamtpreises versucht werden sollte, die Regelung in § 87 b Abs. 2 HGB zu Lasten der Klägerin zur Anwendung kommen zu lassen, wonach Nebenkosten von der Provisionsgrundlage abzusetzen sind, wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Aufgrund der stillschweigend getroffenen Provisionsvereinbarung könne diese Vorschrift allerdings keine Rechtsfolgen mehr entfalten. Ferner habe die Beklagte nicht darlegen können, wie hoch der Umfang der Nebenaufwendungen tatsächlich gewesen sei. Der Abzug der Nebenkosten habe sich deshalb an den vorherigen Angeboten zu orientieren. Die geringen Nebenkosten für Verpackung, Transport, Montage und Probelauf seien abzuziehen, da sich aus der Korrespondenz der Parteien entnehmen lasse, dass sich die Provision grundsätzlich am Maschinenwert orientieren sollte.
7. Unfallflucht eines Handelsvertreters
Die Unfallflucht eines Handelsvertreters kann dem vertretenen Unternehmen den Versicherungsschutz für das vom Handelsvertreter genutzte Fahrzeug kosten.
Ein für das Unternehmen tätiger Handelsvertreter hatte nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen. Erst am nächsten Tag meldete er sich reumütig bei der Polizei. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensregulierung.
Das Koblenzer Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Zahlungsklage des vertretenen Unternehmens gegen ihre Vollkaskoversicherung ab. Das Oberlandesgericht Koblenz argumentierte, dass es entscheidend sei, dass der Handelsvertreter den Firmenwagen ständig benutzt habe. Aus diesem Grunde müsse sich die Firma als Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe sie selbst pflichtwidrig gehandelt.
Für den Handelsvertreter hat dies zur Konsequenz, dass er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens vom vertretenen Unternehmen zur Regulierung des Schadens herangezogen werden könnte (OLG Koblenz Az.: 10 U 508/00).
8. Handelsvertreterrecht von A - Z
--> Zum Lexikon
9. Aktivierung des Provisionsanspruches beim bilanzierenden Handelsvertreter
Für den bilanzierenden Handelsvertreter stellt sich die Frage, wann er seine Provisionsansprüche zu aktivieren hat, bereits nach Vertragsschluss oder erst bei Ausführung des vermittelten Geschäfts. Gerade bei Geschäften, bei denen eine lange Zeit zwischen Abschluss und Ausführung liegt, kann diese Frage von entscheidender Bedeutung sein.
Aktivierung nach Ausführung des Geschäfts
Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.05.19967 - Az. I 111/64 - ist ein Provisionsanspruch grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn das Geschäft ausgeführt worden ist. Der Bundesfinanzhof begründet seine Auffassung damit, dass der Provisionsanspruch nur aufschiebend bedingt sei und erst durch die Ausführung Geschäfts entstehe. Auf die tatsächlichen Risiken für den Handelsvertreter komme es dabei nicht an.
Der Provisionsanspruch entsteht erst bei Ausführung des Geschäfts, da erst zu diesem Zeitpunkt die genaue Provisionshöhe feststeht. Der Provisionsanspruch ist somit zwischen Abschluss des Geschäfts und der Ausführung aufschiebend bedingt. Er wird dann zu einem unbedingten Provisionsanspruch, wenn das Geschäft ausgeführt wird (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB, Rdn. 2).
Der Begriff "ausgeführt" in § 87 HGB bedeutet, dass das vertretende Unternehmen die vertraglich geschuldete Leistung erbringt (vgl. Baumach/Hopt, HGB, zu § 87a HGB); also die verkaufte Ware geliefert wird.
Entscheidend: Regelung im Vertrag
Ist jedoch mit dem zu vertretenden Unternehmen vereinbart, dass der Provisionsanspruch ohne Rücksicht auf die Ausführung des Geschäfts entstehen soll, so ist der Provisionsanspruch, laut Bundesfinanzhof, sofort nach Auftragserteilung zu aktivieren. Es kommt somit ganz entscheidend auf den Inhalt des Handelsvertretervertrages an.
10. Unternehmervorteile nach Ausscheiden des Handelsvertreters
Unternehmervorteile stellen die zukünftige Nutzung der Geschäftsbeziehungen nach Ausscheiden des Handelsvertreters durch das vertretene Unternehmen mit Aussicht auf Gewinn ohne Provisionszahlungspflicht dar. Unternehmervorteile sind Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB des Handelsvertreters.
Endet der Handelsvertretervertrag, so wird der Verbleib von Unternehmervorteilen beim vertretenen Unternehmen hinsichtlich der vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden grundsätzlich vermutet. Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 07.02.2002 entschieden, das der Gegenbeweis vom vertretenen Unternehmen angetreten werden muss (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2002, Az. 11 U 241/99).
Der Bundesgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass Unternehmervorteile und Provisionsverluste durch eine auf den Zeitpunkt der Beendigung des HV-Vertrages zu stellende Prognose zu ermitteln sind. Die tatsächliche Entwicklung kann in diesem Zusammenhang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen war (BGH DB 1997, S. 2270).
Entscheidend ist, dass die Beklagte die durch die Klägerin geschaffenen Vorteile auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung nutzen kann. Es ist insoweit sogar unerheblich, ob der übernommene Kundenstamm tatsächlich genutzt wird (LG Bielefeld DB 1972, 195).
11. Handelsvertretervertrag - Konkurrenzverbot bei EU-Verträgen
Bei Handelsvertreterverträgen im In- und Ausland stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter Konkurrenzprodukte vertreiben darf.
Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters
Nach deutschem Recht ergibt sich ein vertragliches Konkurrenzverbot bereits aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters, ohne dass ein solches Verbot ausdrücklich in den Vertrag geschrieben wird. Dem Handelsvertreter als selbständigem Gewerbetreibenden ist allerdings eine Tätigkeit für andere Unternehmen, die keine Konkurrenzprodukte vertreiben, grundsätzlich nicht untersagt.
Europäische Handelsvertreterrichtlinie
Nach der Europäischen Handelsvertreterrichtlinie besteht ein weiter Gestaltensspielraum im Hinblick auf das Konkurrenzverbot. Der Handelsvertreter in Dänemark, Luxemburg und den Niederlanden unterliegt nur bei besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer einem Konkurrenzverbot. In anderen EU-Staaten besteht ein Konkurrenzverbot bereits wie in Deutschland aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem vertretenen Unternehmen.
Beendigung des Wettbewerbsverbotes
Das Wettbewerbsverbot erlischt grundsätzlich mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Soll der Handelsvertreter eine konkurrierende Tätigkeit auch nach Beendigung des Vertrages unterlassen, so ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, welches strengen Anforderungen unterliegt. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede sollte vor Abschluss anwaltlicher Rat eingeholt werden.
12. Ab 01.04.2003 ist eindeutiger Rechtsformzusatz zu führen
Durch das Handelsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 ist für Einzelkaufleute und Personengesellschaften die Verpflichtung eingeführt worden, den Rechtsformzusatz für ihre Firma aufzunehmen (z.B "e. K.", "e. Kfr.", "e. Kfm.", "eingetragene Kauffrau", "eingetragener Kaufmann"). Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) müssen durch den Rechtsformzusatz deutlich machen, welcher Rechtsform sie konkret unterliegen. Das Handelsrechtsreformgesetz sah für die Aufnahme des Zusatzes eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2003 vor.
Hinweis: Sofern es sich bei dem Rechtsformzusatz um die einzige Änderung handelt, bedarf es nicht der kostenpflichtigen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Art. 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ist hier eindeutig und verfügt, dass nur diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bedarf.
Dies bedeutet für im Handelsregister eingetragenen Handelsvertreter, dass Sie dieser Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar 2002 nachkommen, da sie u. a. ihre Rechtsform bereits seit dem 01.01.2002 auf dem Geschäftspapier angeben müssen (vgl. § 37 Abs. 1, § 125 a Abs. 2 HGB).
13. Wirksamer Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei einem Handelsvertreter außerhalb der EG möglich
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 11.01.2002 (Az. 23 U 4416/01) entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der außerhalb der EG für ein Unternehmen in Deutschland tätig wird, vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Kläger war in Kolumbien tätig
Im vorliegenden Fall machte der Kläger einen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend. Er war für ein deutsches Unternehmen seit 1992 in Kolumbien tätig. Grundlage seiner Handelsvertretertätigkeit war ein in englischer Sprache abgefasster Vertrag. In Punkt 7 des Vertrages war geregelt, dass der Kläger keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags habe.
Deutsches Recht war anwendbar
Punkt 15 des Vertrages regelte, dass deutsches Recht anwendbar sei, nicht aber zwingende Regelungen (z.B. § 89b HGB) zu Gunsten in Deutschland residierender Handelsvertreter. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs im Vertrag nicht wirksam sei. Da auch das Recht Kolumbiens einen zwingenden Ausgleichsanspruch vorsehe, sei § 92 c Abs. 1 HGB bei der gebotenen einschränkenden Auslegung nicht anwendbar.
Wirksamer Ausschluss des Ausgleichsanspruches
Das Oberlandesgericht entschied allerdings, dass dem Kläger kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 HGB zustehe, da die Parteien dies wirksam gemäß § 92 c Abs. 1 HGB ausgeschlossen hätten. Auf den Inhalt des kolumbianischen Rechts komme es dabei nicht an.
§ 92 c Abs. 1 HGB erlaube bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts den
Ausschluss zwingender Vorschriften zu Gunsten des Handelsvertreters. Dies
sei auch im Bezug auf § 89 b HGB der Fall, wenn der Handelsvertreter
seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb
des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, d. h.
unabhängig davon, wie das Recht im Land seiner Tätigkeit ausgestaltet
ist. Für eine einschränkende Auslegung im Sinne einer teleologischen
Reduktion in der Richtung, dass dies nur für Länder, die keinen
oder jedenfalls keinen zwingenden Handelsvertreterausgleich kennen, gelten
solle, sei kein Raum, so dass Oberlandesgericht München in seiner Berufungsentscheidung.
Das Oberlandesgericht vermochte durch die getroffene Regelung auch keine unangemessenen
Benachteiligung sehen.
14. OLG Köln: Mindestanforderung an die Berechnung der Provisionsverluste
[ Urteil vom 04.11.2002 - 19U67/02 -: ]
Zur Berechnung der Provisionsverluste des Handelsvertreters ist auf dessen Umsatz mit Neukunden, die auch Mehrfachkunden sind, im letzten Vertragsjahr auszugehen. Die hiernach anzustellende Prognose setzt also zumindest voraus, dass das Verhältnis zwischen Neukunden und Mehrfachkunden mitgeteilt wird. Zur Erstellung der Zukunftsprognose ist wenigstens das Vorbringen erforderlich, wieviel Prozent des Umsatzes mit Mehrfachkunden erzielt werden.
Wenn ein Handelsvertreter das später von ihm vertretene Unternehmen allein gegründet und aufgebaut hatte, kann er grds. nicht "als Mann der ersten Stunde" angesehen werden, wenn er dieses Unternehmen einschließlich Kundenstamm zu einem nicht unerheblichen Kaufpreis veräußert hatte, bevor er für den Erwerber als Handelsvertreter tätig wurde. Auch in einem solchen Fall trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast für die Werbung eines jeden von ihm nach Veräußerung des Unternehmens als Handelsvertreter geworbenen Neukunden.
Der einmal entstandene Ausgleichanspruch eines Handelsvertreters kann nicht
einseitig dadurch zu Nichte gemacht werden, dass der bisherige Vertretungsgeber
statt des Ausgleichs nach Vertragsbeendigung nicht mehr geschuldete Provisionen
zahlt oder zahlen will.
15. Konkurrenztätigkeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2003 - Az.: VIII ZR 197/02 - zur Frage des Wettbewerbs nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Unternehmer Stellung genommen.
In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit von mehreren durch das vertretene Unternehmen (Beklagte) ausgesprochene fristlose Kündigungen des Handelsvertretervertrages. Dem Handelsvertreter (Kläger) war es laut Vertrag untersagt, innerhalb der Warengruppe der Beklagten Erzeugnisse anderer Firmen zu verkaufen oder zu vertreten oder sich an anderen Unternehmen, die mit der Beklagten konkurrieren, zu beteiligen.
Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte wies der Kläger die Kündigung zurück, bot seine Arbeit an und erhob schließlich eine Feststellungsklage. Zwischenzeitlich warb der Kläger Kunden der Beklagten für ein neues Unternehmen ab, worauf die Beklagte erneut fristlos kündigte.
Der BGH entschied in seiner Revisionsentscheidung, dass der Handelsvertreter,
der nach einer fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag
festhält und die Rechte aus dem Vertrag weiter geltend macht, sich grundsätzlich
bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeden Wettbewerbs
zu enthalten hat, der die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen
kann. Der BGH urteilte weiter, dass die Frage, ob eine nachträglich fristlose
Kündigung gerechtfertigt sei, der Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles bedarf.
Hinweis: Auch wenn der Handelsvertreter keine Einnahmen mehr hat, darf er keine Konkurrenzunternehmen vertreten, wenn er am Vertrag nach Ausspruch einer Kündigung festhält. Das Verbot der Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Vertrages besteht im Übrigen schon nach Treu und Glauben, auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist.
16. Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 88 HGB
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2003 - Az.: VIII ZR 284/01 - zur Frage der Verjährungsverkürzung Stellung genommen.
Nach § 88 HGB verjährten die Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden waren (nunmehr gilt die Regelverjährung gem. § 195 BGB). In dem vorliegenden Fall machte der Handelsvertreter und Kläger eine Karenzentschädigung gegen die Beklagte, das von Ihm vertretene Unternehmen, geltend.
§ 14 Abs. 1 des vorliegenden Vertrages bestimmte, dass alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis in 12 Monaten nach Fälligkeit verjähren. § 14 Abs. 2 des Vertrages bestimmte, dass nur die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt verjähren, in dem die Beklagte von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Für alle anderen Ansprüche der Beklagten, wie z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Kläger, verblieb es somit bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB.
Die Beklagte lehnte den Anspruch aus § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB mit der Begründung ab, der Anspruch sei gemäß § 14 Abs. 1 des Vertrages verjährt, da der Kläger die Klage zu spät erhoben habe. Der BGH kam jedoch in seiner Revisionsentscheidung zu dem Ergebnis, dass diese Regelung die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters verkürzt und deshalb unwirksam sei.
Die den Handelsvertreter einseitig belastende Vorschrift des § 14 Abs.
1 ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb unwirksam,
weil sie dem in § 88 HGB für die Verjährung festgelegten Grundsatz
der Gleichbehandlung der Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers
widerspricht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine individuell ausgehandelte
Klausel im Vertrag handelt.
Hinweis: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Verjährungsverkürzung dann wirksam und beachtlich sein, wenn auf die Kenntnis des Entstehens des Anspruchs abgestellt wird und sich die Fälligkeit nicht lediglich nach Zeitablauf bemisst. Die Verjährungsverkürzung muss sich immer sowohl auf die Ansprüche des Unternehmers, als auch auf die des Handelsvertreters beziehen. Zu beachten ist, dass es in der Praxis zumeist der Handelsvertreter ist, der Ansprüche geltend macht.
17. Verletzung des Gebietsschutzes durch Direktgeschäfte über das Internet
Franchisevertrag / Handelsvertretervertrag
Ist in einem Franchisevertrag geregelt, dass dem Franchisenehmer ein Gebietsschutz zusteht, so ist es dem Franchisegeber verwehrt, das Direktgeschäft über das Internet zu betreiben.
Franchisevertrag mit Gebietsschutzklausel
In dem zu entscheidenden Fall war im Franchisevertrag eine Gebietsschutzklausel vereinbart. Der Franchisegeber räumte Kunden bundesweit die Möglichkeit ein, per Internet direkt zu bestellen. Das Kammergericht Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 25.10.2002 - Az. 7 U 240/01 - die fristlose Kündigung des Franchisenehmers nach vorheriger Abmahnung als wirksam angesehen.
Möglichkeit der Bestellung ausreichend
Das Kammergericht Berlin führte in seiner Entscheidung aus, dass es unerheblich sei, ob die Internetseite bisher von Kunden aus dem Gebiet des Franchisenehmers genutzt werde, da nicht ausgeschlossen sei, dass auch Kunden aus dem geschützten Vertriebsgebiet des Franchisnehmers das Angebot nutzen. Der Franchisegeber hatte vorgetragen, dass es keine technische Möglichkeit gäbe, das Gebiet sperren zu lassen. Auch wolle er Kunden im fraglichen Gebiet beliefern.
Da das Wettbewerbsverbot vorbeugenden Charakter habe, sei es für das
Kündigungsrecht ohne Bedeutung, ob der Verstoß zu einem konkreten
Schaden geführt habe, so das Kammergericht Berlin. Allein die Eröffnung
der Möglichkeit der Bestellung reiche aus, um eine Vertragsverletzung
zu unterstellen.
Übertragung auf Handelsvertreterverträge
Erst wenn ausdrücklich das "Alleinvertretungsrecht" im Vertrag vereinbart worden ist, ist es dem vertretenenen Unternehmen verwehrt, selbst oder durch Dritte im Vertragsgebiet tätig zu werden. In einem solchen Fall dürfe sich die obige Entscheidung übertragen lassen und ein Direktvertrieb über das Internet eine Vertragsverletzung darstellen.
Da es technisch nicht möglich ist, bestimmte Gebiete aus dem Internet herauszunehmen, bliebe dem vertretenen Unternehmen meines Erachtens nur die Möglichkeit, die Belieferung in das geschützte Gebiet ausdrücklich zu verneinen bzw. zwecks Bestellung auf den jeweiligen Vertreter zu verweisen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte allerdings ein Internetangbot, das bundesweit abrufbar ist, vorher mit dem Vertreter abgesprochen werden.
18. Einstandszahlung des Handelsvertreters
Die Wirksamkeit von Einstandszahlungsvereinbarungen ist von den Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Grundsätzlich hat ein Handelsvertreter keine Einstandszahlung zu leisten. Er muss weder den Ausgleich des Vorgängers ablösen, noch auf seinen eigenen etwaigen Ausgleich Beträge einzahlen.
Im Hinblick darauf, dass ein möglicher Ausgleichsanspruch mit entsprechenden Vereinbarungen umgangen werden soll, haben Gerichte die Vereinbarung einer Einstandszahlung gelegentlich für nichtig erklärt. Nichtig sind Einstandszahlungen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen.
Das Oberlandesgericht Celle hat eine Einstandszahlung in Höhe von DM 200.000,-- zzgl. Umsatzsteuer, die bis zur Beendigung gestundet worden ist, als sittenwidrig im Sinne des § 89b Abs. 4 HGB angesehen, weil der Höchstbetrag, die durchschnittliche Jahresprovision, in Höhe von DM 212.000,--, nur gering über der Einstandssumme lag (OLG Celle, Urteil vom 13.12.2001 - 11 U 90/01).
Das bedeutet aber nicht, dass Einstandszahlungen grundsätzlich unzulässig sind. Der Kauf des Wirtschaftsguts "Vertretungsrechte" ist durchaus üblich. Steht der Einstandszahlung dann eine angemessene Gegenleistung des Unternehmers gegenüber, ist nach der derzeitigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass Einstandszahlungsvereinbarungen, selbst unter gleichzeitiger Stundung bis zur Vertragsbeendigung, grundsätzlich Gültigkeit haben (so BGH, Urteil vom 24.02.1983 - I ZR 14/81 - HVR Nr. 574).
Eine entsprechende Gegenleistung des Unternehmers kann z. B. in einer Vereinbarung bestehen, dass der Handelsvertreter bei Beendigung einen entsprechend hohen Ausgleich erhält. Als Gegenleistung könnten dem Handelsvertreter auch sämtliche Kunden als Neukunden übertragen werden. Als eine die Einstandszahlung aufwiegende Gegenleistung wird auch eine besonders lange Vertragsdauer oder hohe Provisionssätze angesehen.
Gelegentlich stellt sich die Frage, was mit einer Einstandszahlung passiert,
wenn der Vertrag vorzeitig endet. Gerichte haben den sog. Amortisationsgedanken
aufgegriffen und in Fällen der kurzen Laufzeit von Verträgen zu
Gunsten des Handelsvertreters auf Rückzahlung einer Einstandszahlung
bzw. auf Freistellung von der restlichen Einstandszahlung erkannt, wenn das
Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde und der Nachteil nicht
durch eine hohe Ausgleichssumme bei Vertragsbeendigung wieder ausgeglichen
werden konnte (BGH, Urteil vom 10.05.1984 - I ZR 36/82). Problematisch dürfte
es aber für den Handelsvertreter sein, wenn er selbst kündigt oder
durch eine Vertragsverletzung die Vertragsbeendigung selbst herbeigeführt
hat.
19. Arbeitsrechtliche Regeln für selbständige Handelsvertreter
Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Handelsvertreter und angestellte Reisende
Da Handelsvertreter selbständige Gewerbetreibende sind, findet das Arbeitsrecht keine Anwendung. Wird die Tätigkeit unselbständig ausübt, spricht man vom angestellten Reisenden (§ 84 Abs. 2). Der Reisende unterliegt dem Arbeitsrecht und kann vor den Arbeitsgerichten klagen, was finanziell einen erheblichen Vorteil darstellt. Selbständige Handelsvertreter unterliegen hingegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ausnahme: arbeitnehmerähnliche Personen
Es gibt allerdings Ausnahmen. Handelsvertreter gelten bis zu einem Bruttomonatsverdienst von 1000,-- EURO als arbeitnehmerähnliche Personen, auf die das Arbeitsrecht Anwendung findet. Sie gelten dann als wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig und können gemäß § 5 Abs.2 ArbGG Rechte vor dem Arbeitsgericht einklagen. Dabei handelt es sich um solche Vertreter mit geringem Einkommen, die nur für eine Unternehmen tätig werden oder faktisch nur für ein Unternehmen tätig werden können (Einfirmenhandelsvertreter).
Durchschnitt der letzten sechs Monate maßgeblich
Ein entsprechend geringes Einkommen ist dann zu unterstellen, wenn die Provisionen in den letzten sechs Monaten im Durchschnitt den Betrag in Höhe von 1.000 EUR nicht überschritten haben.
[ BAG, Urteil vom 24.10.2002 zum AZ: 6 AZR 632/00 ]
20. Der Vertragshändler in den Niederlanden
Arbeiten deutsche Unternehmen mit Händlern in den Niederlanden zusammen, ist Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vertragsbeendigung können unter Umständen erhebliche Forderungen auf Seiten des niederländischen Händlers entstehen.
Mögliche Ansprüche nach Beendigung
Sofern keine Rechtswahl ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, gilt bei Vertragshändlerverträgen im Zweifel das Rechts desjenigen Landes, in dem der Vertragshändler sein Sitz hat. Nach niederländischem Recht besteht kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler. Anders verhält es sich bei Handelsvertretern. Hier besteht ein gesetzlich normierter Ausgleichsanspruch auch nach niederländischem Recht. Bei Vertragsende billigen niederländische Gerichte Vertragshändlern mitunter Schadenersatzansprüche nach Treu und Glauben - ohne einschlägige rechtliche Grundlage - zu. Hierzu im Folgenden mehr.
Zustandekommen eines Vertragshändlervertrages
Der Vertragshändlervertrag (oder Vertriebsvertrag) ist nicht durch Gesetz in den Niederlanden geregelt. Der Vertragshändlervertrag unterliegt der Formfreiheit. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Charakteristisch für den Vertragshändler ist, dass er die Vertragserzeugnisse auf eigene Rechnung und im eigenen Namen kauft und verkauft. Im Allgemeinem werden folgende Bereiche in niederländischen Vertriebsverträgen geregelt: Das Absatzgebiet, evtl. eine Mindestabnahmeverpflichtung, ein Wettberwerbsverbot, die Dauer des Vertrages und die Folgen einer Vertragsauflösung.
Es bestehen keine feste Kriterien für das Vorliegen eines Vertragshändlerverhältnises in den Niederlanden. Es wird dort eher nach dem Rechtstatsachen entschieden, d.h. den vertraglichen Vereinbarungen: Exklusivität, Vertragsgebiet, Bindung an nur eine Marke etc..
Kündigung
Der niederländische oberste Gerichtshof (Hoge Raad) hat entschieden, wenn ein unbefristeter Vertragshändlervertrag vorliegt, der eine Kündigungsregelung nicht enthält, er nach Treu und Glauben kündbar ist. Bei der Beurteilung der Länge einer Kündigungsfrist sei im Einzelfall dann wiederum nach Angemessenheit und Billigkeit zu entscheiden. Es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage, wie etwa im deutschen Recht. Hier wird das Handelsvertreterrecht analog angewendet; das hieße 6 Monate Kündigungsfrist nach 5 Jahren der Zusammenarbeit.
Kündigungsfristen
Ist im Vertriebsvertrag eine Kündigungsfrist genannt, so ist diese grundsätzlich maßgeblich. Haben die Parteien keine Frist vereinbart, können wiederum die Maßstäbe von Angemessenheit und Billigkeit Anwendung finden, was zur Folge haben kann, dass ein Richter die angenommene Kündigungsfrist für ungültig erklärt. Es kann aber keine allgemeingültige Regel aus der niederländischen Rechtsprechung abgeleitet werden. Jedoch kann angegeben werden, welche Umstände bei der Frage, ob eine Kündigungsfrist angemessen ist, eine Rolle spielen. Hier geht es unter anderem um die Dauer des Vertrages, inwieweit der Vertragshändler vom Verkauf der Waren des Lieferanten abhängig ist, die Vorbereitung der Kündigung und die Gründe für die Kündigung.
Entschädigung
Es hat sich in der niederländischen juristischen Literatur die Meinung herausgebildet, dass nach 10järiger Vertragslaufzeit eine 2jährige Kündigungsfrist angemessen sei. Dies gilt es zu bedenken, wenn ein Vertrag mit einem niederländischen Händler beendet werden soll, da bei einer zu kurzen Frist ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Gewinne entstehen kann. Nach niederländischem Recht kann es daneben auch dann eine Entschädigung für den überlassenen Kundenstamm im Wege eines Schadenersatzanspruchs geben, wenn sich die Investitionen des Vertragshändlers nicht amortisiert haben. Bei einer entsprechend kurzen Laufzeit eines Vertrages könnte dies der Fall sein.
21. Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Franchiseverträgen
Beim Franchise überlässt der Franchisegeber eine Marketingidee an die Franchisenehmer. Die Franchisenehmer sind rechtlich selbständig. Sie handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB
Bei Einbindung eines Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Franchisegebers und der Verpflichtung, Kunden nach Beendigung des Vertrages überlassen zu müssen, kann - wie beim Vertragshändler - ein Ausgleichsanspruch entstehen.
Das Landgericht Hanau hat sich mit der Frage der analogen Anwendung des § 89b HGB auf Franchiseverträge in seinem Urteil vom 28.05.2002 zum Az.: 6 O 106/2001 beschäftigt und einen Ausgleichsanspruch ausgehend von der gefestigten Rechtsprechung, die den Ausgleichsanspruch auch einem Vertragshändler zubilligt, bejaht.
Einbindung in die Absatzorganisation
Zentrale Voraussetzung für die analoge Anwendung des § 89 b HGB ist zum einen die Einbindung des Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Unternehmens; er muss so eingebunden sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat.
Überlassung des Kundenstammes
Zum anderen muss der Franchisenehmer dem Unternehmer gegenüber vertraglich verpflichtet sein, diesem seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass dieser sich den Kundenstamm sofort ohne weiteres nutzbar machen kann. Es kommt nur darauf an, dass der Kundenstamm dem Unternehmer zu übertragen ist.
Selbständiger Unternehmer
Daneben muss der Franchisenehmer noch selbständiger Unternehmer sein, denn ein Ausgleichsanspruch steht nur dem selbständigen Handelsvertreter nach § 84 HGB zu und nicht dem Angestellten.
Berechnung des Ausgleichsanspruches
Die sonstigen Voraussetzungen und Berechnung des Ausgleichsanspruches orientiert sich an der gefestigten Rechtsprechung zum Handelsvertreter- und Vertragshändlerausgleich (Die Grundsätze hierzu werden auf unserer Internetseite unter Informationen/Handelsvertreterrecht/ Handelsvertreterrecht von A bis Z erklärt).
Grundsätzlich gehe es bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht um einen Schadensersatzanspruch, so die Hanauer Richter. Nach Auffassung des Landgerichts Hanau soll der Lizenznehmer für seine Kundenwerbung, die nach Beendigung des Vertrages für den Lizenzgeber weiter wirkt, entlohnt werden; da das gesamte Franchise-System letztlich davon profitiere.
22. Nachträgliche Unwirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern außerhalb der EG
Ausschluss gemäß Handelsgestzbuch
Gemäß § 92 c Handelsgesetzbuch (HGB) ist es dem Unternehmer erlaubt, den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB vertraglich auszuschließen, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausübt. Das Kammergericht in Berlin hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn ein Land, in dem der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, nach Vertragsschluss und Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, dem Europäischen Wirtschaftsraum beitritt.
Tätigkeit in Österreich
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien 1981 einen Handelvertretervertrag, in dem der Handelsvertreter verpflichtet wurde, in Österreich seine Tätigkeit für den Unternehmer auszuüben. Österreich gehört als Mitglied der EFTA erst seit dem 01.01.1994 zum europäischen Wirtschaftsraum. Der Vertrag endete zum 18.12.1996.
Berechnung des Ausgleichs ab Beitritt
Das Kammergericht in Berlin hat diese Situation wie folgt entschieden: Zunächst sei der 1981 geregelte Ausschluss des Ausgleichsanspruchs seinerzeit wirksam gewesen. Allerdings sei er
mit dem Beitritt Österreichs in den Europäischen Wirtschaftsraum unwirksam geworden. Allerdings seien bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs, so das Kammergericht, nur solche Kunden als Neukunden zu berücksichtigen, die seit dem Beitritt des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeführt wurde, erfolgt sei. Erst zu diesem Stichtag sei von der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs auszugehen.
[ Kammergericht, Urteil vom 04. April 2003, ]
23. Verwaltungsprovisionen
Technische Beratung
Sind Verwaltungsprovisionen ausgleichspflichtig? Diese Frage stellt sich, wenn in einem Handelsvertretervertrag eine Vergütung für "technische Beratung" vereinbart wurde. Nach hiesigem Recht sind Vermittlungs- und Abschlusstätigkeiten ausgleichspflichtig, sogenannte Verwaltungstätigkeiten vom Grundsatz her nicht.
Schwierige Abgrenzung
Allerdings ist eine Abgrenzung zwischen Verwaltungstätigkeiten und Vermittlungstätigkeiten schwierig, da nach den tatsächlichen Umständen häufig die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit im Vordergrund steht. In solchen Fällen passiert es häufig, dass die sogenannten Verwaltungsprovisionen bei der Ausgleichsberechnung mit berücksichtigt werden.
Beratende Tätigkeit dient der Vermittlung
Will man die Verwaltungs- und Abschlussprovisionen bzw. -tätigkeiten klar trennen, müsste tatsächlich eine reine Verwaltungstätigkeit gegeben sein, die nicht im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit steht (z.B. Forderungseinzug). Die "technische Beratung" und die Vermittlungstätigkeit lassen sich dagegen nur schwer voneinander trennen. Wenn der Handelsvertreter einen Kunden in technischen Fragen berät, will er gleichzeitig den Vertragsabschluss herbeiführen. Man würde also dazu kommen, dass die beratende Tätigkeit letztlich der Vermittlung von Geschäften dient.
Vertragliche Regelung
Wenn eine Vergütung für reine Verwaltungstätigkeiten gezahlt werden soll, sollte im Vertrag auch eine strikte Trennung beider Tätigkeiten und Provisionsarten erfolgen. Auch sollte im Vertrag näher definiert werden, wie die Tätigkeit ausgestaltet ist und nichts mit der Vermittlung zu tun hat, dass sie z.B. insbesondere auch oder nur nach dem Vermittlungserfolg durchgeführt wird, etwa im Bereich der Reklamationsbearbeitung.
Nach hiesigem Recht bestünde aber immer die Gefahr, dass Verwaltungsprovisionen mit in die Ausgleichsberechnung einfließen.
24. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Ob und in welcher Höhe ein Handelsvertreter bei seinem Ausscheiden einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab, die in § 89 b HGB im Einzelnen geregelt sind.
Beendigung
Kündigt das Unternehmen ordentlich, bleibt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bestehen. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Handelsvertreter entfällt der Ausgleichsanspruch. Ausnahme: Die Fortsetzung kann dem Handelsvertreter aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr zugemutet werden.
Sofern ein wichtiger Grund oder begründeter Anlass zur Kündigung für den Handelsvertreter vorliegt, bleibt der Ausgleichsanspruch ebenfalls erhalten. Gleiches gilt für den Fall der einvernehmlichen Aufhebung eines Vertrages. Kann allerdings das Unternehmen aus wichtigem Grund kündigen, entfällt der Ausgleich. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es für das vertretene Unternehmen unzumutbar ist, am Vertrag mit dem Handelsvertreter festzuhalten (Beispiel: Konkurrenztätigkeit).
Neukunden
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs hängt im Wesentlichen davon ab, welche erheblichen Vorteile der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter aufgebauten und dem Unternehmer verbleibenden Kundenstamm zukünftig ziehen wird und welche Provisionsverluste der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertrages erleidet. Der Fortbestand der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftsbeziehungen wird dabei vermutet.
Die Höchstgrenze für den Ausgleichsanspruch beträgt eine Jahresvergütung, die regelmäßig nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnet wird bzw. bei kürzerer Laufzeit des Vertrages sich am Durchschnitt der Gesamtlaufzeit des Vertrages bemisst. Die häufig vertretene Meinung, der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beliefe sich generell auf eine Jahresprovision, ist allerdings nicht richtig.
Provisionsverluste
Den Vorteilen des Unternehmers müssen die Provisionsverluste des Handelsvertreters gegenüberstehen. Sofern der Handelsvertreter in der Lage ist, den geworbenen Kundenstamm mit Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmers weiter zu beliefern, kann es fraglich sein, ob nach Vertragsbeendigung ein Provisionsverlust entsteht.
Berechnung
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches ist zunächst zu ermitteln, welche Provisionen (nur Vermittlungs- bzw. Abschlussprovisionen) der Handelsvertreter aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Neukunden und intensivierten Altkunden (Faustformel 100% Umsatzsteigerung) in den letzten 12 Monaten des Vertrages erzielt hat. Dann ist festzustellen, wie voraussichtlich die Geschäftsbeziehungen angehalten hätten. Als Prognosezeiträume sind regelmäßig 3 - 5 Jahre anzunehmen.
Voraussichtliche Umsatzrückgänge und Kundenabwanderungen sind mindernd zu beachten, sofern sie bei Vertragsende abzusehen waren. Geschäfte, die mit Kunden lediglich einmal getätigt worden sind begründen regelmäßig keine Provisionsverluste. Daneben können weitere andere Umstände unter Billigkeitsaspekten die Höhe des Rohausgleichs beeinflussen. (z. B. eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung für den Handelsvertreter oder die wirtschaftliche Lage ).
Schließlich ist bei der Berechnung des Rohausgleichs noch eine Abzinsung zu berücksichtigen.
Der ermittelte Rohausgleich kann eine Jahresprovision nach § 89b HGB über- oder unterschreiten. Überschreitet der Rohausgleich eine durchschnittliche Jahresprovision, so ist der Ausgleichsanspruch auf die Jahresvergütung zu kürzen (Höchstbetrag). Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind sämtliche Vergütungen, die der Handelsvertreter erhalten hat, mit einzubeziehen.
Unterschreitet der Rohausgleichsbetrag die berechnete Jahresprovision, so ist der Ausgleichsanspruch auf den Rohausgleichsbetrag beschränkt.
Billigkeitserwägungen
Die Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Einzelne Umstände können sich ausgleichsmindernd auswirken. Beispielsweise die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Beendigung.
Verzicht / Geltendmachung
Eine vertragliche Regelung, die als voller oder teilweiser Verzicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB anzusehen ist, kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht wirksam werden. An ihre Stelle tritt bei Vertragsende ausschließlich die gesetzlich zulässige Regelung.
Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.
Beispielsberechnung:
Rohausgleich
Neukundenprovisionen der letzten 12 Monate: 50.000,-- EUR inklusive Umsatzsteuer.
| Provisionsverluste: | |
| 1 Jahr nach Vertragsende: - 20 % |
40.000,-- |
| 2. Jahr nach Vertragsende: - 20 % |
32.000,-- |
| 3 Jahr nach Vertragende: - 20 % |
25.600,-- |
| 4 Jahr nach Vertragsende: - 20 % |
20.480,-- |
| Gesamt: | 118.080,-- |
| Abzlnsung 10 %: | 106.272,-- |
| Rohausgleichsbetrag: | 106.272,-- |
Höchstbetrag
Jahresdurchschnitt sämtlicher Vergütungen für vermittelnde Tätigkeiten anhand der letzten 5 Jahre: 70.000,-- EUR inklusive Umsatzsteuer.
Der Ausgleich beträgt demnach EUR 70.000,--, da der Rohausgleich über dem Höchstbetrag liegt.
