Burkantat Rechtsanwälte
Andreas Bode Rechtsanwaltskanzlei

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Insolvenzrecht

Artikelübersicht

  1. Ablauf des Insovenzverfahrens
  2. Kollision von Sicherungsrechten in der Insolvenz
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1. Ablauf des Insovenzverfahrens

Ziele des Insolvenzverfahrens

Die Gläubiger eines insolventen Schuldners sollen durch die Verwertung des Vermögens und die Verteilung des hieraus entstehenden Erlöses gemeinschaftlich befriedigt werden. Daneben soll versucht werden, die sofortige Auflösung der insolventen Unternehmen zu vermeiden und sie fortzuführen.

Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Gründe, die zur Insolvenz führen. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Insolvenzordnung (InsO)). Dem Schuldner droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten reicht.

Antrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet. Vorsicht: Zum Antrag verpflichtet sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes binnen 3 Wochen die Organe juristischer Personen, z.B. Geschäftsführer. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich persönlich haftbar.

Sicherungsmaßnahmen

Nach Antragstellung wird das zuständige Insolvenzgericht zunächst Sicherungsmaßnahmen einleiten, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. In der Regel wird es einen vorläufigen Insolvenzverwalter berufen. Er prüft, ob ein Antragsgrund vorliegt und genügend Masse zur Deckung der Kosten vorhanden ist. In der Regel bedürfen Geschäfte des Schuldners in dieser Phase der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Der vorläufige Insolvenzverwalter

Im Stadium der Sicherungsmaßnahmen ist Vorsicht im Umgang mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geboten. Es wird zwischen dem "starken" und dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter unterschieden. Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter darf für die Masse Verfügungen treffen, der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter hat hingegen nur bestimmte Befugnisse. Hierzu muss der Beschluss des Gerichts gelesen werden.

Bei Fortführung des Unternehmens ist der Insolvenzverwalter auf die Weiterbelieferung durch Lieferanten angewiesen. Vorsicht: Eine Zahlungszusage durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist gefährlich, da er nicht persönlich haftet und die Masse eventuell am Ende nicht ausreicht, um den Lieferanten ganz zu bezahlen. Macht der Lieferant die Weiterbelieferung von der Bezahlung der Schulden abhängig, ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Geltendmachung von "Erpressungskosten" zur Anfechtung der Zusage des vorläufigen Insolvenzverwalters führen kann und der Lieferant Zahlungen unter Umständen zurückgeben muss. Es bietet sich gegebenenfalls an, höhere Preise auszuhandeln.

Eröffnungsbeschluss

Bei genügend vorhandener Insolvenzmasse wird vom Gericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet. In der Regel wird nun der vorläufige Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter bestellt.

In dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht den sogenannten Berichtstermin. Weiterhin wird ein Termin zur Anmeldung und Prüfung der Forderungen bestimmt.

Sicherungsrechte der Gläubiger

Gerät der Kunde in Insolvenz besteht zumeist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Auftraggeber. Sofern noch Leistungen erbracht werden müssen, müssen diese dann nicht mehr erbracht werden. Dies gilt in der Regel auch bei einer sich abzeichnenden Insolvenz. Auch dann ist es nicht mehr zumutbar, am Vertrag festzuhalten. Der Vertrag kann also gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Die bereits ausgeführten Leistungen sind dann sofort fällig und können in Rechnung gestellt werden. Hinzu kommt Schadenersatz, z.B. wegen Gewinnausfall. Allerdings wird die Realisierung der Forderungen schwer fallen. Hat der Gläubiger allerdings Abschlagszahlungen vereinbart und erhalten oder andere Sicherheiten verlangt, hält sich der Schaden in Grenzen.

Zur Schadensminimierung trägt der einfache Eigentumsvorbehalt bei. Bei gelieferten Waren, die noch unterscheidbar beim Schuldner verblieben sind, kann die Aussonderung vom Insolvenzverwalter verlangt werden. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, die Ware zurückzugeben oder weiter zu verwerten, um die Masse zu erhöhen (sogenanntes Wahlrecht des Verwalters). Im letzteren Fall muss er den Kaufpreis in voller Höhe erstatten.

Hinweis: Es bietet sich an, sich vor Ort selbst einen Überblick über vorhandenen Waren zu verschaffen. Zutritt muss der Insolvenzverwalter aber nicht gewähren.

Muster: Aussonderung

Sehr geehrter Herr Insolvenzverwalter,

ich zeige an, dass die mit Rechnungen vom 30.03.2002 (Rechnungsnummer 001), vom 15.04.2002 (Rechnungsnummer 002), vom 16.04.2002 (Rechnungsnummer 003) sowie vom 21.05.2002 (Rechnungsnummer 004) von uns gelieferten Waren nicht im Eigentum der Schuldnerin stehen.

Die entsprechenden Rechnungen sind in der Anlage beigefügt. Die gelieferten Flaschen stehen gemäß unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen- die ich in Kopie beifüge - in unserem Eigentum. Die Flaschen sind der Gemeinschuldnerin unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert worden.

Weiter steht auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin eine Kreissäge der Fa. Bosch, die nicht im Eigentum der Schuldnerin steht. Dieses Gerät steht ausweislich des beigefügten Mietvertrages undauf uns lautenden Kaufvertrag über die Säge in unserem Eigentum. Die Säge wurde an die Gemeinschuldnerin für eine Woche vermietet.

Die Flaschen und die Säge werden von uns dringend benötigt.

Ich fordere Sie auf, unverzüglich die Flaschen und die Säge an uns herauszugeben und einen Zeitpunkt für die Übergabe mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Ein Wahlrecht hat der Insolvenzverwalter auch bei der Fortführung eines bereits begonnenen Bauvorhabens. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter zur weiteren Fortführung eines Bauvorhabens, sind Verbindlichkeiten aus dem Bauvertrag als sogenannte Masseverbindlichkeiten in voller Höhe zu zahlen.

Zur Schadensminimierung tragen ebenfalls vorab mit dem Schuldner vereinbarte Sicherheiten bei (z.B. verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt). Hier kann Absonderung verlangt werden. Bei der Absonderung wird nicht die Herausgabe eines Gegenstandes begehrt, sondern die Befriedung aus dem Erlös des Gegenstandes.

Muster: Absonderung

Sehr geehrter Herr Insolvenzverwalter,

ich melde im Insolvenzverfahren Mustermann GmbH, Az. 100 N 200/03, mache ich folgende Rechte geltend:

Sicherungsübereignung
Globalzession (Abtretung mehrerer Forderungen)
Einzelabtretung
Zurückbehaltungsrecht
Pfandrecht (z.B. Werkunternehmerpfandrecht)
Hypotheken
Grundschulden

Die Rechnungsdurchschriften liegen doppelt anbei. Ich bitte auch um Auskunft über den Bestand der Forderungen bzw. um Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere.

Ich bitte darum, mir die Erlöse aus meiner Forderung in Höhe von EUR ... auszuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Insolvenzverwalter ist den Gläubigern gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Er kann seine Auskunftspflicht aber dadurch erfüllen, dass er dem Gläubiger Einsicht in die Bücher des Schuldners gewährt.

Vorsicht: Wenn Ab- bzw. Aussonderungsrechte mit angemeldet worden sind, sind die Forderungen nur für den Ausfall festgestellt. Eine für den Ausfall festgestellte Forderung gilt im Schlusstermin als bestritten. Dies bedeutet, dass die auf die Forderungen
vorgenommenen Zahlungen von der festgestellten Forderung am Ende abgezogen
werden müssen. Nach Verwertung der Sicherheiten muss bekannt geben werden,
welcher Verwertungserlös erzielt worden ist. Dieser ist dann rechnerisch von
der Forderung abzuziehen, verbleibt ein offener Differenzbetrag, so ist dies
der Ausfall, der zur Tabelle angemeldet werden muss.

Hinweis: Bei der Sicherungsübereignung wird der Insolvenzverwalter vor der Herausgabe sehr genau prüfen, ob eine Sicherungsabrede wirksam zustande gekommen ist. Insbesondere ob der Gegenstand genau bezeichnet worden ist. Auch prüft der Insolvenzverwalter, ob die Abrede evt. sittenwidrig ist (z.B. bei Übersicherung).

Eine Abtretung muss allerdings rechtzeitig vor der Insovenzeröffnung vereinbart worden sein und dem Dritten gegenüber angezeigt worden sein.

Nach § 3 Anfechtungsgesetz ist eine Rechtshandlung dann anfechtbar, wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, sie vorgenommen hat und wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Insolvenztabelle

Wenn keine Sicherungsrechte greifen, bleibt nur die Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle. Hier kommt in der Regel nur eine bescheidene Quote heraus, Die Auszahlung erfolgt nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (2-3 Jahre).

Muster: Forderungsanmeldung

Sehr geehrter Herr Insolvenzverwalter,
ich melde im Insolvenzverfahren Mustermann GmbH, Az. 100 N 200/03, folgende Forderungen zur Insolvenztabelle an:

Rechnung vom 30.03.2002 (Rechnungsnummer 001: 100 EUR
Rechnung vom 15.04.2002 (Rechnungsnummer 002, 200 EUR
Rechnung vom 16.04.2002 (Rechnungsnummer 003) 300 EUR
Rechnung vom 21.05.2002 (Rechnungsnummer 004) 400 EUR
Gesamt: 1.000,-- EUR

zzgl. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.06.2002. Die Rechnungsdurchschriften liegen doppelt anbei.

Mit freundlichen Grüßen


Haftung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter macht sich nach § 61 InsO dann persönlich haftbar, wenn eine Masseverbindlichkeit, die der Insolvenzverwalter begründet hat, nicht erfüllt werden kann und er bei Begründung der Verbindlichkeit erkennen konnte, dass die Masse nicht ausreichen würde.

Schlusstermin

Der Schlusstermin dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

Zum einen kann die Insolvenzmasse verwertet und das Unternehmen zerschlagen werden und die Gläubiger werden nach der gebildeten Quote befriedigt. Nach der Schlussverteilung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Neben der Zerschlagung des Unternehmens kann eine Verwertung auch mittels eines Insolvenzplans erfolgen. Ziele: das Unternehmen zu erhalten, zu übertragen oder zu liquidieren. Mit der Planerfüllung und deren rechtskräftigen Bestätigung wird das Insolvenzverfahren dann aufgehoben.

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2. Kollision von Sicherungsrechten in der Insolvenz

Raumsicherungsübereignung

Kreditinstitute lassen sich gerne bewegliche Sachen zur Sicherung übereignen, die in einem bestimmten Raum des Schuldners gelangen (Raumsicherungsübereignung). Bei Raumsicherungsübereignungen tritt häufig das Problem der Kollision mit anderen Sicherungsrechten auf.

Prioritätsprinzip

Wenn zwei Sicherungsrechte kollidieren, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Prioritätsprinzip gilt. Entscheidend ist danach, in welchen Haftungsbereich ein Gegenstand zuerst gelangt ist, z.B. in den eines Grundpfandrechtes oder bereits zuvor in den Haftungsbereich einer Raumsicherungsvereinbarung.

Wenn z.B. ein Gegenstand zur Sicherheit übereignet wird, der bereits von einer Raumsicherungsvereinbarung umfasst ist, wäre eine Sicherungsübereignung, bezogen auf einen Gegenstand, nur zweitrangig und damit wertlos. Konsequenz: Übereignung des Gegenstandes bevor er in die von dem Raumsicherungsvertrag umfassten Räume gelangt bzw. separate Aufbewahrung.

Zeitgleiche Rechte

Wenn die Raumsicherungsübereignung auch Gegenstände erfasst, die künftig in den Sicherungsraum gelangen, können Gegenstände zeitgleich von zwei Sicherungsrechten erfasst sein.

Bei gleichzeitigem Vermieterpfandrecht und Raumsicherungsübereignung hat der BGH entschieden, dass das Vermieterpfandrecht der Raumsicherungsübereignung vorgeht (BGHZ 117, S. 200, 204; NJW 1992, 2806). Bei Grundpfandrechten ist dies streitig. Es wird zum Beispiel die Meinung vertreten, dass die Grundpfandrechte vorgehen, andere wollen nach einer Quote verteilen.

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