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Andreas Bode Rechtsanwaltskanzlei

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Steuerrecht

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  1. Berichtigung von Bewirtungsvordrucken
  2. Steuernummer ist auf Rechnungen anzugeben
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1. Berichtigung von Bewirtungsvordrucken

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.1998,
abgedruckt in NJW 1998, S. 2551 L.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen geändert.

Danach kann die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck (§ 4 V 1 Nr. 2 S. 2 EStG ) (Einkommenssteuer-Richtlinien (EStR) 1990) auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden.
Bislang konnten die Angaben im amtlichen Vordruck nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht mehr ergänzt werden, was zu einem Abzugsverbot der Bewirtungsaufwendungen führte.

Die jetzt gültigen EStR 1996 lassen eine nachträgliche Angabe des Bewirtenden wohl nicht mehr zu. Insofern sind von dieser Rechtsprechung nur diejenigen Fälle betroffen, die bis zum Inkrafttreten der Einkommenssteuerrichtlinien 1996 galten.

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2. Steuernummer ist auf Rechnungen anzugeben

Ab dem 01.07.2002 muss auf jeder Rechnung gemäß § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes (StVBG) von jedem Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer angeben.

Es ist darauf zu achten, dass auch Geschäftspartner, die eine Rechnung stellen, die Angabe auf dem Geschäftspapier machen.

Bei E-Mail - Bestellformularen ist davon auszugehen, dass auch dort die Steuernummer angegeben werden muss.

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