Burkantat Rechtsanwälte
Andreas Bode Rechtsanwaltskanzlei

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Verkehrsrecht / Oldtimerrecht

Artikelübersicht

  1. Teure Gefälligkeiten
  2. Das rote 07 Kennzeichen
  3. Unfall - was nun? Der Verkehrsunfall und seine Regulierung
  4. Fahrverbot
  5. Nutzung eines Mobiltelefons bei hoher Geschwindigkeit
  6. Alkohol am Steuer - das wird teuer
  7. Saisonkennzeichen - Vorfreude ist die schönste Freude
  8. Vorsicht bei Oldtimern auf zwei Beinen !
  9. Die Anschnallpflicht in historischen Fahrzeugen
  10. Ärger mit der Werkstatt- muss das sein?
  11. Der Kauf eines Oldtimers im Jahre 2002?
  12. Ist ein Oldtimer Abfall oder Kunstobjekt ?
  13. Steuermäßigung bei Oldtimern
  14. Neues Schadenersatzrecht seit 01.08.2002 !
  15. Regulierung von Auslandsunfällen wird vereinfacht
  16. Die Altautoverordnung
  17. Autoverkauf - Vorsicht geboten !
  18. Oldtimerversicherung - Vorsicht mit falschen Angaben !
  19. Gebrauchtwagenkauf - Rückgaberecht bei unbekannten Unfallschäden
  20. Verkauf von Ersatzteilen für Oldtimer
  21. Auslandsberührung
  22. Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf
  23. Vollkaskoversicherung - die richtige Wahl?
  24. Gebrauchtwagenkauf im Internet
  25. Neuregelungen im Auto- und Verkehrsrecht 2007 !
  26. 07er-Kennzeichen und Wartungsfahrten
  27. Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern aufgeschoben
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1. Teure Gefälligkeiten

„A Radel, a Madel und a Geld leiht ma` net her“,

sagt ein altes bayrisches Sprichwort. Heutzutage ist dieser Satz sicherlich auch auf motorisierte Fahrzeuge zu übertragen. Denn im Verwandten- und Freundeskreis ist es üblich, nicht nur sein Fahrrad, sondern auch den PKW zur Verfügung zu stellen.

Auch Halter von historischen Fahrzeugen werden häufig gebeten, ihr Fahrzeug für Geburtstage, Hochzeiten und ähnliche Anlässe zu überlassen. Hierbei stellen sich versicherungs- und haftungsrechtliche Fragen, die nachfolgend näher beleuchtet werden sollen.

Miete, Leihe oder Gefälligkeitsverhältnis

Zunächst stellt sich aus versicherungs- und haftungsrechtlicher Sicht die Frage, welches rechtliche Verhältnis zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden eines Fahrzeuges besteht. Diese Einordnung ist entscheidend für alle weiteren Fragen.

Haftung bei unentgeltlicher Überlassung

Wird ein Fahrzeug unentgeltlich überlassen, so liegt entweder ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB oder aber ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis vor.

Bei der Leihe handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Dies ist sowohl dem Verleiher, als auch dem Entleiher meist nicht bewusst. Handelt es sich um Leihe, kann der Eigentümer des verliehenen Fahrzeuges die ihm vertraglich und gesetzlich zustehenden Ersatzansprüche gegen den Entleiher geltend machen. Dies betrifft grundsätzlich auch den Rückstufungsschaden, der durch einen verursachten Unfall in der eigenen Haftpflichtversicherung entsteht. Zu den Vertragspflichten gehört auch, dass mit dem Fahrzeug sorgfältig umgegangen werden muss und es im ordnungsgemäßen Zustand, so wie übernommen, zurückgegeben wird.

Gefälligkeitsverhältnis

Handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis, bleibt der „Verleiher“ auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen beschränkt, da ein Vertrag zwischen den Parteien nicht besteht. Derjenige, der sich das Fahrzeug „geliehen“ hat, haftet dann nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Während im Fall der Leihe das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Zeit im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben ist und der Entleiher auch für die Einhaltung von Nebenpflichten aus dem Vertrag haftet. Hierzu gehört zum Beispiel, dass das Fahrzeug nicht verschmutzt wird und über Nacht sicher abgestellt wird.

Ist das Fahrzeug von dem Entleiher allerdings ordnungsgemäß bzw. vertragsgemäß behandelt worden, und ein Schaden ist nachweislich durch einen Dritten entstanden, ist der Entleiher auch insoweit nicht schadenersatzpflichtig. Es ist dann Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Verursacher geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Entleiher das Fahrzeug etwa verkehrswidrig oder besonders gefährdet abgestellt hat.

Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeitsverhältnis

Die Unterscheidung zwischen Leihe und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ist in der Praxis oftmals schwierig. Wer einen vertraglichen Anspruch aus dem Leihvertrag geltend macht, muss im Zweifelsfall beweisen, dass tatsächlich ein Leihvertrag zustande gekommen ist und es sich nicht nur um eine bloße Gefälligkeit handelte. Ohne schriftliche Vereinbarung ist es schwierig zu beweisen, dass beide Parteien den Willen hatten, einen Leihvertrag zu schließen. Für einen Leihvertrag kann sprechen, dass die entliehene Sache relativ hochwertig war und für eine gewisse Dauer mit einem Nutzungsrecht entliehen worden ist. Für ein Gefälligkeitsverhältnis kann sprechen, dass die Sache relativ geringwertig ist, es sich um einen alltäglichen und einmaligen Vorgang gehandelt hat. Ferner kann dafür sprechen, dass es keine Diskussion vorab über die Modalitäten beim Ausleihen gegeben hat.

Im Regelfall muss der Verleiher beweisen, dass ein Leihvertrag geschlossen worden ist. Ohne eine schriftliche Vereinbarung oder Zeugen ist es jedoch schwierig, diesen Beweis zu führen. Ein Gericht hätte dann die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch abzuweisen, da das Vorliegen eines Leihvertrages nicht nachgewiesen werden konnte.

Haftung des Verleihers

Liegt unzweifelhaft ein Leihvertrag vor, haftet der Verleiher für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verleiher haftet dann, wenn er von einem Mangel an dem Fahrzeug Kenntnis hatte, oder es sich für ihn geradezu aufdrängen müssen, dass ein bestimmter Schaden vorliegt. Wenn z.B. der Verleiher weiß, dass die Bremsen des Fahrzeugs defekt sind und er trotzdem das Fahrzeug für eine Geburtstagsfahrt verleiht, dann haftet der Verleiher für den Schaden, der z.B. durch das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug entsteht.

Tipp: Wer seinen Oldtimer unentgeltlich verleiht, der tut gut daran, das Fahrzeug über die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf die sonstige Geeignetheit hin zu überprüfen, da er im schlimmsten Fall für sämtliche Schäden, die durch den Mangel entstehen, haften muss. Dies können beim Unfall z.B. auch Personenschäden sein. Allerdings haftet der Verleiher bei einem Leihvertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Haftung bei entgeltlicher Überlassung

Anders ist der Fall dann, wenn der Gebrauch des Fahrzeuges gegen die Entrichtung eines Entgeltes gewährt wird. Hier spricht man von Miete. Der Vermieter haftet gemäß § 536 BGB auch dafür, dass sich die vermietete Sache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. In einem solchen Fall haftet der Vermieter eines Fahrzeugs auch für alle geheimen Mängel.

Nach der Rechtsprechung kommt es für die Haftung weder auf die Kenntnis von dem Mangel noch auf dessen Erkennbarkeit an. Wenn also die Bremse eines gegen Entgelt gemieteten Fahrzeugs funktionsuntüchtig wird, muss der Vermieter auch für sämtliche Schäden aufkommen. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar.

Tipp: Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine entsprechende Versicherung für Vermietungsfälle angezeigt. Oder es ist ein entsprechender Haftungsausschluss mit dem Mieter zu vereinbaren.

Haftung des Mieters

Der unentgeltliche Entleiher hat ebenso wie der entgeltliche Mieter eines Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Zeit das Fahrzeug zurückzugeben, in dem Zustand, indem es sich vor der Übergabe befunden hat. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, sind weder vom Mieter noch vom Entleiher zu ersetzen. Der Mieter muss jedoch, wie bei der Leihe, auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden aufkommen.

Fazit

Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich bei der Überlassung eines Fahrzeuges um Leihe bzw. Miete handelt und nicht um eine Gefälligkeit. Im Fall der Leihe bietet es sich an zu vereinbaren, dass der Entleiher für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges beim Verleiher oder Dritten verursacht werden, aufzukommen hat (sog. Haftungsübernahmeerklärung). Ferner sollte ausdrücklich vereinbart werden, wofür das Fahrzeug und von wem es verwendet werden darf.

Das Amtsgericht Ravensburg hat in seinem Urteil vom 15.12.2000 festgestellt, dass es an einer solchen Haftungsübernahmeerklärung fehle und ein Schadenersatzanspruch deshalb ausgeschlossen sei, zumal lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorgelegen habe (vgl. Urteil des AG Ravensburg, Urteil vom 15.12.2000, Az. 13 C 1222/00). Im vorliegenden Fall hatte ein Freund seiner Freundin den PKW überlassen. Da keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden war, hat das Gericht lebensnah entschieden, dass es sich um eine Gefälligkeit des Freundes gehandelt habe. Insofern hafte die Freundin auch nicht für die Erhöhung des Schadensfreiheitsrabattes, der durch einen von ihr leicht fahrlässig verschuldeten Unfall erhöht worden sei. Für den Freund somit eine teure Gefälligkeit.

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2. Das rote 07 Kennzeichen

Mit der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO hat der Begriff "Oldtimer" im Jahre 1994 erstmals begriffliche Erwähnung im Gesetz gefunden. Mit der Verordnung aus dem Jahre 1994 ist die Zuteilung eines roten 07- Kennzeichens speziell für Oldtimer eingeführt worden. Hintergrund war, dass insbesondere für Sammlungen die Möglichkeit bestehen sollte, Fahrzeuge dem interessierten Publikum auf Veranstaltungen zugänglich zu machen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StVZO in Verbindung mit § 1 f 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Das Mindestalter der Fahrzeuge beträgt nach allgemeiner Auffassung 20 Jahre. Das rote 07-Kennzeichen darf nur in Zusammenhang mit der Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen sowie der An- und Abreise, Probe- und Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten und Fahrten zum Zwecke von Reparaturen und Wartungen genutzt werden.

Missbrauch des Kennzeichens

Das rote 07-Kennzeichen verleitet allerdings dazu, Fahrzeuge auch zu anderen Zwecken zu benutzen. Aufgrund der relativ geringen Kosten und des geringen Zulassungsaufwandes wird das rote 07-Kennzeichen gerne auch für Alltagsfahrten genutzt. Der Missbrauch wird etwa dann vermutet, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem roten 07-Kennzeichen auf dem Weg zur täglichen Arbeit angetroffen wird.
Sanktionen

Wer sein Fahrzeug mit dem roten 07-Kennzeichen bewegt, ohne dass ein im Gesetz genannter Grund vorliegt, läuft Gefahr, ein Bußgeld zahlen zu müssen, da er ein Fahrzeug in Betrieb setzt, ohne dass es zum Verkehr zugelassen ist. Ferner kann eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung drohen, das rote 07-Kennzeichen kann wegen Missbrauchs eingezogen werden und im Falle eines Unfalles kann die Versicherung ihre Leistung verweigern oder verringern.

Gefährlicher Kennzeichenverleih

Es sollte auch unterlassen werden, dass rote 07-Kennzeichen zu verleihen. Der Versicherungsschutz gilt nur für Autos, die auf das rote 07-Kennzeichen zugelassen worden sind, so das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 7 U 123/00). In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein Autohändler aus dem Raum Stuttgart für eine kurze Überführungsfahrt bei einem befreundeten Händlerkollegen dessen rotes 07-Kennzeichen ausgeliehen. Auf der Überführungsfahrt kam es zu einem Unfall. Die Versicherung des Kennzeichenbesitzers verweigerte die Zahlung, da der Unfallverursacher nicht ihr Versicherungsnehmer gewesen sei. Diese Auffassung wurde von dem Oberlandesgericht Stuttgart geteilt.
Kurzzeitkennzeichen

Es empfiehlt sich deshalb für Überführungsfahrten ein sogenanntes "Kurzzeitkennzeichen" bei der zuständigen Zulassungsstelle zu besorgen. Die Gültigkeit des Kennzeichens beträgt maximal fünf Tage. Benötigt wird für diese Kennzeichen eine spezielle Versicherungsbescheinigung (Deckungskarte). Eine solche Versicherung ist zum Preis von ca. 60,-- bis 80,-- EUR zu haben. Da das Verfallsdatum auf dem Kennzeichen eingetragen ist, muss das Kennzeichen nach Ablauf nicht zurückgegeben werden. Hinzu kommt eine Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens sowie die Kosten für die Schilder. Diese Kennzeichen gelten ebenfalls nur für Probe-, Überführungs- und Prüfungsfahrten sowie für Fahrten zur Anregung der Kauflust.

Fazit

Der Gesetzgeber wird nur dann an dem roten 07-Kennzeichen festhalten, wenn die Besitzer des roten 07- Kennzeichen dem Sinn und Zweck entsprechend diese Kennzeichen in Gebrauch nehmen. Hier sollte an die Disziplin aller Besitzer der roten 07-Kennzeichen appelliert werden, so dass das Kennzeichen erhalten bleibt.

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3. Unfall - was nun? Der Verkehrsunfall und seine Regulierung

Auch der noch so vorsichtig fahrende Verkehrsteilnehmer ist nicht davor gefeit, daß sich eines Tages ein fremdes Fahrzeug im Blech des eigenen Fahrzeugs verirrt. Wenn der erste Schreck vorüber ist, und es hoffentlich nur bei einem Blechschaden geblieben ist, stellt sich die Frage, wie die Regulierung des Schadens von statten läuft. Im schlimmsten Fall betrifft dies dann leider auch Personenschäden. Es tauchen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung immer wieder Fragen auf, die hier - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - angesprochen werden sollen.

Verhalten am Unfallort

Vorweg ein paar Tips zum allgemeinen Verhalten am Unfallort: Neben der Einleitung der selbstverständlichen Erstversorgungs- und Sicherungsmaßnahmen sollten Sie sich vor allem folgende Dinge notieren: Namen und Anschrift der beteiligten Fahrer und Zeugen sowie die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Lassen Sie sich die Papiere der Unfallbeteiligten zeigen und notieren Sie sich die Haftpflichtversicherung. Sollten die Daten nicht bekannt sein, so hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Sie erreichen den Zentralruf unter 0180 / 25026.

Notieren Sie den Ort und die Zeit des Unfalls und fertigen Sie bei komplizierten Sachverhalten eine Skizze bzw. Fotos an. Falls die Polizei nicht zur Unfallaufnahme erscheint, können Sie auch vor Ort selbst ein Unfallprotokoll anfertigen, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben werden sollte. Entgegen der landläufigen Meinung, trifft das Unfallprotokoll der Polizei keine Aussage über die Schuldverteilung bei einem Unfall. Die Sicherung von Beweisen zum Zwecke der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei, sondern Sache der Unfallbeteiligten selbst.

Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, lassen Sie sich die grüne Versicherungskarte geben.

Die Vollkaskoversicherung ersetzt den Schaden nicht automatisch

Haben Sie als Unfallverursacher lediglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so bekommen Sie Ihren Schaden nicht ersetzt. Auch bei Abschluß einer Vollkaskoversicherung ist nicht automatisch gesagt, daß die Versicherung den Schaden – bis auf die Selbstbeteiligung - ersetzt. Die Vollkaskoversicherung wird die Zahlung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn nach Abschluß des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. Etwa wenn die Reifen nicht mehr die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufweisen. Man gefährde seinen Versicherungsschutz ebenfalls, so das Landgericht Kassel, wenn man gegen seine in dem Versicherungsvertrag aufgegebene Aufklärungsobliegenheit verstoße. Ein derartiger Verstoß komme insbesondere dann in Betracht, wenn nach einem Verkehrsunfall eine Unfallflucht begangen wird. Die bloße Entfernung vom Unfallort, so das Landgericht Kassel, genüge jedoch nicht, um den Versicherungsschutz zu verlieren. Hinzutreten müßten noch weitere, erschwerende Umstände (LG Kassel, Urteil vom 19.11.1998, Az. S 384/98).

Haftpflichtschäden

Als Unfallgeschädigter haben Sie die Möglichkeit, den Schaden von dem Fahrer, Halter und der Haftpflichtversicherung ersetzt zu verlangen. Hierunter fallen die Schäden am Fahrzeug, wie Reparaturkosten, Wertminderung oder der Zeitwert des Fahrzugs bei Totalschaden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers braucht den entstandenen Schaden jedoch nur dann voll zu übernehmen, wenn der Unfall einzig auf ein Verschulden ihres Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Trifft beide Beteiligten eine Teilschuld, so müssen sie sich einen Abzug anrechnen lassen.

Betriebsgefahr

Ein besonderes Problem stellt in diesem Zusammenhang die sog. "Betriebsgefahr" dar. "Betriebsgefahr" bedeutet, daß derjenige, der ein Auto betreibt grundsätzlich für den Schaden bzw. die Gefahr aufkommen muß, die automatisch im Betrieb eines Fahrzeugs begründet liegt. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an. Die Betriebsgefahr trifft nur den Halter. Er kann der Verpflichtung zum Schadenersatz nur entgehen, wenn er nachweist, daß der Schaden für ihn oder den Fahrer unvermeidbar war. Der Anteil der Betriebsgefahr bei der Schadensregulierung liegt etwa bei 20 %.

Reparatur in Eigenregie

Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich das Recht, sein Auto in Eigenregie zu reparieren oder reparieren zu lassen. Erfolgt die Reparatur nach einem wirtschaftlichen Totalschaden, steht dem Geschädigten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes zu. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diesbezüglich entschieden, daß dies jedoch nur der Fall ist, wenn das Fahrzeug nicht alsbald verkauft werden soll (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1996, Az.: 14 U 207/95).

Der Geschädigte hat auch die Möglichkeit, in Höhe eines Schadengutachtens abzurechnen und auf die Reparatur zu verzichten. Etwa dann, wenn der Wagen trotz Unfall fahrbereit und verkehrssicher ist.

Auch Folgeschäden sind zu ersetzen

Auch Folgeschäden, wie Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten, Unkosten, Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten (sofern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und das Fahrzeug benötigt wird) müssen ersetzt werden. Bei Personenschäden werden unter anderem Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Vermögensschäden und im Todesfall: Begräbniskosten, eventuell Unterhaltsansprüche oder Haushaltsführungskosten erstattet.

Auch die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts müssen laut Rechtsprechung durch die Versicherung des Schädigers ersetzt werden. Dies gilt auch bei einfachen Unfallsachverhalten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß der anwaltlich vertretene Geschädigte regelmäßig höheren Ersatz erhält. Es wird in diesem Zusammenhang von dem sog. "Schadensmanagement" der Versicherungen gesprochen. Es ist der Versuch der Versicherungen die Kosten der Unfallregulierung aus Wettbewerbsgründen zu senken.

Man sollte deshalb bei der Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung stets kritisch sein und sich ggf. rechtlichen Rat einholen, damit die Schadensregulierung nicht zu einem zweiten Ärgernis wird.

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4. Fahrverbot

Auch bei schwerwiegenden Verstößen besteht die Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen

Jeder, der beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist und einen Verkehrsverstoß begangen hat, will nach Möglichkeit umgehen, daß er der Möglichkeit "beraubt" wird, sein Fahrzeug zu nutzen. Das Verbot, ein Fahrzug zu führen, kann zum einen durch die Verhängung eines Fahrverbotes und zum anderen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis erzwungen werden. Durch die Verhängung eines Fahrverbots soll ein Besinnungs- und Erziehungseffekt erzielt werden. Das Fahrverbot hat zur Folge, daß der Fahrer für einen Monat kein Fahrzeug mehr führen darf. Sein Führerschein wird in dieser Zeit in amtliche Verwahrung genommen. Unter besonderen Voraussetzungen - bei besonders schweren Verstößen - kann die Zeit von einem Monat bis auf drei Monate ausgedehnt werden. Bei einem Führerscheinentzug wird vermutet, daß der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist (etwa bei einer Fahrt unter Alkohol und der daraus resultierenden absoluten Fahruntüchtigkeit). Es wird dann die Fahrerlaubnis entzogen, und das Gericht setzt eine Sperrfrist fest, vor deren Ablauf eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt wird.

Verhängung eines Fahrverbots

Bei folgenden Verstößen wird regelmäßig ein Fahrverbot verhängt:

Bestimmung des Zeitpunktes der "Verbüßung"

Aufgrund der zahlreichen Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hat auch eine wichtige Ergänzung des § 25 Straßenverkehrsgesetzes über das Fahrverbot stattgefunden. Unter den in Abs. 2 a genannten Voraussetzungen hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid oder das Gericht im Urteil oder Beschluß zu bestimmen, daß ein wegen einer Ordnungswidrigkeit als Nebenfolge angeordnetes Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dies hat zur Folge, daß der Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abgabe seines Führerscheins innerhalb von 4 Monaten selbst zu bestimmen. Der Betroffene hat somit die Möglichkeit, das Fahrverbot in eine ihn weniger belastende Zeit (z. B. Urlaub) zu legen. Voraussetzung ist jedoch, daß innerhalb der letzten 2 Jahre vor Begehung der mit dem Fahrverbot geahndeten Ordnungswidrigkeit kein weiteres Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt worden ist.

Absehen vom Regelfahrverbot

Betroffene können auch bei gravierenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung noch auf Gnade vor Gericht hoffen. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann das Gericht auch bei einem einschlägig vorbelasteten Schuldigen von der Verhängung eines Fahrverbots absehen und dafür die Geldbuße erhöhen.

Persönliche Verhältnisse des Betroffenen

Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes, sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen näher zu durchleuchten. Das brandenburgische Oberlandesgericht entschied, daß bei Geldbußen jenseits von DM 200,-- sich ein Gericht auch mit den wirtschaftlichen Lebensumständen des Verkehrssünders beschäftigen müsse. Zur Überprüfung lag dem brandenburgischen OLG eine erstinstanzliche Entscheidung gegen einen Autofahrer vor, gegen den ein Fahrverbot aufgrund einer Alkoholfahrt mit 0,86 Promille verhängt worden war. Das Gericht verhängte das Fahrverbot mit dem Hinweis, der Betroffene könne 26 km zu seinem Arbeitsplatz ja ohne weiteres mit dem Fahrrad zurücklegen. Hierzu führte das brandenburgische Oberlandesgericht aus, daß eine solche Begründung in einem Urteil einer an den Anschauungen des lebensorientierter Betrachtung nicht entspreche (Brandenburgisches OLG, Beschluß vom 13. Januar 1997, Az.: 2 Ss 102 D/96).

Es besteht die Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn die wirtschaftliche Existenz durch die Verhängung eines Fahrverbots schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar gefährdet wäre. So entschied das Amtsgericht Hamm im Falle eines Jungunternehmers, der die auf 100 km begrenzte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h überschritten hatte, daß kein Fahrverbot zu verhängen sei, sondern erhöhte lediglich die Geldbuße empfindlich. Der Betroffene war allerdings bisher nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Zu dem wies das AG Hamm den Betroffenen ausdrücklich darauf hin, daß bei einem weiteren Verstoß von einem Fahrverbot nicht mehr abgesehen werden könne, selbst wenn er dadurch in Existenznot gebracht würde (AG Hamm, Urteil vom 10.04.97, Az.: 4 OWi 85 Js 11/98/97).

Auch private Umstände können dazu führen, daß von einem Fahrverbot abgesehen wird. So argumentierte ein Betroffener, daß ein Fahrverbot ihn beruflich ruinieren würde, weil er viel mit dem Auto unterwegs sein müsse. Außerdem habe er eine Ehefrau, die an Krebs erkrankt sei, und er müsse sie mehrmals wöchentlich zur Behandlung fahren. Das berufliche Argument wog bei der Entscheidung durch das AG Bad Hersfeld nicht so schwer. Das AG Bad Hersfeld führte aus, daß ein Autofahrer, der auf seinen Führerschein angewiesen sei, auch dementsprechend verantwortungsvoll fahren müsse. Die besonders belastende private Situation des Beschuldigten wertete das Gericht jedoch zu seinen Gunsten. Hier dürfe seine schwerkranke Ehefrau nicht ebenfalls durch das Fahrverbot belastet werden.

Absehen vom Fahrverbot aufgrund äußerer Umstände

In einzelnen Fällen ist entschieden worden, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung dann kein Regelfahrverbot zur Folge haben muß, wenn die Straße leer und deshalb die Gefährdungslage gering war. Das Amtsgericht Lingen hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Betroffener früh morgens um 5.25 Uhr auf einer wenig befahrenen Straße geblitzt worden war. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 32 km/h. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Gesetzeslage nach ein Fahrverbot zur Folge. Das Amtsgericht Lingen sah jedoch davon ab. Sowohl die Uhrzeit als auch die Tatsache, daß zu dieser frühen Stunde auf der betreffenden Straße kaum Verkehr herrschte, führte, so das Amtsgericht Lingen, zu einem niedrigeren Gefährdungsgrad. Aus diesem Grunde liege der gesetzliche Regelfall nicht vor (AG Lingen, Urteil vom 03.05.1996, Az.: 7 OWI 35 JS 25809/95).

Ebenfalls muß ein Fahrverbot nicht zwingend verhängt werden, wenn eine Geschwindigkeitsmessung unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt wird. Ein Rotlichtverstoß muß ebenfalls dann nicht zu einem Fahrverbot führen, wenn etwa eine Baustellenampel bei Rot passiert wird. Obwohl in diesen Fällen eine objektiv schwerwiegende Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, darf ein Fahrverbot nicht verhängt werden, da dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Das Oberlandesgericht Zweibrücken legte in diesem Zusammenhang einem Autofahrer, der lediglich aufgrund eines sogenannten Augenblickversagens ein Tempolimit übersah, nur leichte Fahrlässigkeit zur Last und sah von einem Fahrverbot ab. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, daß es auch bei objektiv schweren Verstößen Situationen gibt, die "erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterlaufen" (OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.12.1997, Az.: 1 Ss 311/97).

Unangemessenheit eines Fahrverbots

Die Verhängung eines Fahrverbots kann unangemessen sein, wenn zwischen einem Verkehrsdelikt und der Entscheidung des Gerichts über die Tat eine zu lange Frist liegt. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten eines Autofahrers, daß bei einem Zeitraum von drei Jahren zwischen Verkehrsdelikt und der Entscheidung des Gerichts über die Tat eine zu lange Frist liege. Das Oberlandesgericht Stuttgart führte aus, daß das Fahrverbot als "Denkzettel" für nachlässige und leichtsinnige Fahrer vorgesehen sei, um sie vor einem Rückfall zu warnen. Wenn aber seit der Tat drei Jahre vergangen seien und der Betroffene sich in dieser Zeit im Straßenverkehr tadellos verhalten habe, sei der Anlaß für ein Fahrverbot weggefallen. Dies gelte auch dann, wenn die Entscheidung lediglich aufgrund von Rechtsmitteln des Betroffenen verzögert worden sei.

Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeuge

In jedem Fall hat das Gericht zu prüfen, ob nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränktes Fahrverbot ausreicht. So können gegebenenfalls landwirtschaftliche Fahrzeuge von einem Fahrverbot ausgenommen werden, wenn hiervon die Existenz eines Betriebes abhängt.

Fazit

Es lohnt sich also in jedem Fall, auch bei der Erfüllung eines Regelbeispieles, durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob in dem konkreten Fall Umstände vorliegen, die es ermöglichen, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. In jedem Fall ist dann aber mit einer empfindlichen Erhöhung des Bußgeldes zu rechnen. In der Regel wird das Bußgeld verdoppelt. Dies dürfte für jemanden, der auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen ist, wohl das geringere Übel darstellen.

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5. Nutzung eines Mobiltelefons bei hoher Geschwindigkeit

Telefonieren bei 220 km/h

Der Geschäftsführer einer GmbH befuhr 1994 mit dem geleasten Firmenfahrzeug der GmbH die Autobahn. Nachdem ein PKW-Fahrer vergeblich versucht hatte zu überholen, leitete der Geschäftsführer wenig später in einer langgezogenen Rechtskurve wegen eines vermeintlich auf die Überholspur wechselnden PKW eine Vollbremsung ein, geriet ins Schleudern, prallte gegen die Leitplanken und letztlich gegen das vorausfahrende Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn. Der Geschäftsführer war mit einer Geschwindigkeit von zwischen 170 – 220 km/h auf der Autobahn unterwegs. Kurz vor dem Aufprall nutzte er sein Handy für ein Telefongespräch.

Nach einer außergerichtlichen Einigung mit der Kaskoversicherung zahlte diese die Hälfte des Schadens. Die andere Hälfte wurde von der GmbH gegenüber der Erbin – der Geschäftsführer war in der Zwischenzeit verstorben – in einem Prozeß geltend gemacht.

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

In der Berufung gab das Oberlandesgericht Koblenz der klagenden GmbH recht. Es führte aus, daß der Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden habe. Er hafte der Gesellschaft für einen Schaden an einem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftungsfreistellung oder –beschränkung sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der GmbH-Geschäftsführer bei seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Grob fahrlässig handelt, wer objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dabei subjektiv in unentschuldbarer Weise versagt. Beide Voraussetzungen waren hier zur Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen- Verkehrs- Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

Gefahrerhöhung durch Telefonat während der Fahrt

Gegen diese Vorschriften habe der Geschäftsführer in besonders grober Weise verstoßen. Nach Erkenntnis des Oberlandesgerichts Koblenz versuchte der nachfahrende Zeuge etwa 3-4 km vor der Unfallstelle das Fahrzeug des Geschäftsführers zu überholen. Trotz einer Geschwindigkeit von 220 km/h gelang das dem Zeugen nicht, der indes beobachtete, daß der Geschäftsführer bei dieser Geschwindigkeit noch telefonierte. Da davon auszugehen sei, daß der Geschäftsführer auch noch im zeitnahen Augenblick des Unfalls telefoniert habe, sei durch dieses Verhalten eine weitere Gefahrerhöhung geschaffen worden – so das Oberlandesgericht Koblenz.

Fazit

Wer auf Geschäftsreisen darauf angewiesen ist zu telefonieren, sollte für durchzuführende Telefongespräche an einer geeigneten Stelle anhalten. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Geschäftsführers hat die GmbH die Möglichkeit, den Ausgleich des Schadens zu verlangen. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für einen Schaden an einem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Urteil des OLG Koblenz vom 14.05.1998- 5 U 1639/97).

Nach Vorstellung der jetzigen Regierungskoalition wird das telefonieren während der Fahrt in absehbarer Zeit verboten werden. Ob sich dieses Verbot auch auf Freisprechanlagen bezieht, bleibt abzuwarten.

Alkohol am Steuer - das wird teuer

Vielen Verkehrsteilnehmern ist bekannt, dass eine Autofahrt mit Alkohol im Blut Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dabei ist wenigen Verkehrsteilnehmern bewusst, dass neben des Verlustes des Führerscheins und einer Geldbuße weitere Konsequenzen entstehen können. Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass man mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ein Verwarnungsgeld in Höhe von 200,-- DM und dazu noch zwei Punkte in das Flensburger Verkehrszentralregister erhält. Die 0,5 Promillegrenze führt allerdings zu einem Trugschluss, denn unter Umständen kann man sich schon mit einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille strafbar nach dem Strafgesetzbuch machen, was eine Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Geldbuße zur Folge hat - vom Verlust der Fahrerlaubnis ganz zu schweigen.

Anwendbare Vorschriften

Grundsätzlich kommen für eine Autofahrt mit einem erhöhten Alkoholgehalt im Blut zwei Gesetze in Betracht, gegen deren Vorschriften verstoßen werden kann. Zum einen ist dies das Straßenverkehrsgesetz (StVG), zum anderen das Strafgesetzbuch (StGB). Beim Verstoß gemäß § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) kann dies immerhin einen Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bedeuten.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 24a StVG zieht eine Geldbuße und gegebenenfalls ein Fahrverbot nach sich. Verstößt ein alkoholisierter Fahrer gegen Vorschriften des StGB, hat er eine Straftat begangen. Bei einem Verstoß gegen das StVG spricht man hingegen von einer Ordnungswidrigkeit.

Absolute und relative Fahruntauglichkeit

Bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,3 und 1,1 Promille spricht man von einer relativen Fahruntauglichkeit. Um gegen Vorschriften des StGB zu verstoßen, müssen bestimmte Umstände hinzukommen, die beweisen, dass der Fahrer auch wirklich fahruntauglich war (Schlangenlinien, hohe Geschwindigkeit etc. ). Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille hält die Rechtsprechung alle Kraftfahrer für fahruntüchtig im Sinne des StGB. Eine Ordnungswidrigkeit begeht man, wenn man sich mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 bis 0,8 Promille in den Straßenverkehr begibt.

Höhe des Verwarnungsgeldes

Für die Höhe des Verwarnungsgeldes ist entscheidend, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Hat man sich vorsätzlich betrunken und weiß, dass man zuviel getrunken hat, so beträgt das Verwarnungsgeld bei 0,5 Promille bis zu 1.000,-- DM. Bei Fahrlässigkeit hingegen nur 200,--DM. Ob eine vorsätzlich begangenen Tat vorliegt, ist schwer nachzuweisen. Man sollte deshalb bei Nachfragen seitens der Polizei besondere Vorsicht walten lassen. Ab 0,8 Promille wird in der Regel ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten angeordnet. Daneben droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000,--DM.

Regressforderung des Haftpflichtversicherers

Bei einem alkoholbedingten Unfall droht dem Verursacher eine Regressforderung seines Haftpflichtversicherers bis zu 10.000,-- DM. Das Oberlandesgericht Celle wies in diesem Zusammenhang auf eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel hin, nachdem der Haftpflichtversicherung eine Regressforderung bis zu 10.000,--DM bei einem alkoholbedingten Unfall zusteht (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.03.1999, Az. 8 U 107/98 ). In dem zu entscheidenden Fall war der Kraftfahrer mit seinem Wagen auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengeprallt. Der Kraftfahrer wies einen Blutalkoholgehalt von 0,51 Promille auf. Die Versicherung zahlte den Fremdschaden, holte sich jedoch 10.000,--DM von dem Verursacher zurück. Die Celler Richter führten aus, dass die Blutprobe bei dem Verursacher zwar einen Wert unterhalb der 0,8 Promillegrenze ergeben habe, allerdings lege es der Unfallablauf nahe, dass er ohne Alkoholeinwirkung sein Fahrzeug beherrscht hätte. Damit hatte der Unfallverursacher neben den strafrechtlichen Folgen des Unfalls auch einen erheblichen zivilrechtlichen Schaden zu tragen.

Fazit

Neben der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und den straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss, begibt sich der alkoholisierte Fahrer auch stets in ein erhöhtes finanzielles Risiko. Dessen sollte man sich bewusst sein, bevor man alkoholisiert in ein Fahrzeug steigt. Man sollte deshalb in Verbindung mit Autofahrten gänzlich auf den Alkoholgenuß verzichten.

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6. Alkohol am Steuer - das wird teuer

Vielen Verkehrsteilnehmern ist bekannt, dass eine Autofahrt mit Alkohol im Blut Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dabei ist wenigen Verkehrsteilnehmern bewusst, dass neben des Verlustes des Führerscheins und einer Geldbuße weitere Konsequenzen entstehen können. Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass man mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille ein Verwarnungsgeld und dazu Punkte in das Flensburger Verkehrszentralregister erhält. Die 0,5 Promillegrenze führt allerdings zu einem Trugschluss, denn unter Umständen kann man sich schon mit einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille strafbar nach dem Strafgesetzbuch machen, was eine Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Geldbuße zur Folge hat - vom Verlust der Fahrerlaubnis ganz zu schweigen.

Anwendbare Vorschriften

Grundsätzlich kommen für eine Autofahrt mit einem erhöhten Alkoholgehalt im Blut zwei Gesetze in Betracht, gegen deren Vorschriften verstoßen werden kann. Zum einen ist dies das Straßenverkehrsgesetz (StVG), zum anderen das Strafgesetzbuch (StGB). Beim Verstoß gemäß § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) kann dies immerhin einen Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bedeuten.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 24a StVG zieht eine Geldbuße und gegebenenfalls ein Fahrverbot nach sich. Verstößt ein alkoholisierter Fahrer gegen Vorschriften des StGB, hat er eine Straftat begangen. Bei einem Verstoß gegen das StVG spricht man hingegen von einer Ordnungswidrigkeit.

Absolute und relative Fahruntauglichkeit

Bei einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,3 und 1,1 Promille spricht man von einer relativen Fahruntauglichkeit. Um gegen Vorschriften des StGB zu verstoßen, müssen bestimmte Umstände hinzukommen, die beweisen, dass der Fahrer auch wirklich fahruntauglich war (Schlangenlinien, hohe Geschwindigkeit etc. ). Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille hält die Rechtsprechung alle Kraftfahrer für fahruntüchtig im Sinne des StGB. Eine Ordnungswidrigkeit begeht man, wenn man sich mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 bis 0,8 Promille in den Straßenverkehr begibt.

Höhe des Verwarnungsgeldes

Für die Höhe des Verwarnungsgeldes ist entscheidend, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Ob eine vorsätzlich begangenen Tat vorliegt, ist schwer nachzuweisen. Man sollte deshalb bei Nachfragen seitens der Polizei besondere Vorsicht walten lassen. Ab 0,8 Promille wird in der Regel ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten angeordnet.

Regressforderung des Haftpflichtversicherers

Bei einem alkoholbedingten Unfall droht dem Verursacher eine Regressforderung seines Haftpflichtversicherers. Das Oberlandesgericht Celle wies in diesem Zusammenhang auf eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel hin, nachdem der Haftpflichtversicherung eine Regressforderung bis zu 10.000,--DM bei einem alkoholbedingten Unfall zusteht (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.03.1999, Az. 8 U 107/98 ). In dem zu entscheidenden Fall war der Kraftfahrer mit seinem Wagen auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern geraten und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengeprallt. Der Kraftfahrer wies einen Blutalkoholgehalt von 0,51 Promille auf. Die Versicherung zahlte den Fremdschaden, holte sich jedoch 10.000,--DM von dem Verursacher zurück. Die Celler Richter führten aus, dass die Blutprobe bei dem Verursacher zwar einen Wert unterhalb der 0,8 Promillegrenze ergeben habe, allerdings lege es der Unfallablauf nahe, dass er ohne Alkoholeinwirkung sein Fahrzeug beherrscht hätte. Damit hatte der Unfallverursacher neben den strafrechtlichen Folgen des Unfalls auch einen erheblichen zivilrechtlichen Schaden zu tragen.

Fazit

Neben der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und den straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss, begibt sich der alkoholisierte Fahrer auch stets in ein erhöhtes finanzielles Risiko. Dessen sollte man sich bewusst sein, bevor man alkoholisiert in ein Fahrzeug steigt. Man sollte deshalb in Verbindung mit Autofahrten gänzlich auf den Alkoholgenuß verzichten.

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7. Saisonkennzeichen - Vorfreude ist die schönste Freude

Ungeduld kann Ärger bedeuten

Für die meisten der über 500 000 Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen, darunter viele Oldtimer und Motorräder, beginnt im Frühjahr das Erwachen aus dem Winterschlaf. Viele Enthusiasten können den Beginn der Saison jedoch kaum abwarten und starten, bevor für sie die Saison offiziell beginnt. Der Bußgeldkatalog sieht dafür eine Geldbuße und drei Punkte im Flensburger Zentralregister vor. Da man sein Fahrzeug bewegt, ohne Steuern für die Zeit des Winterschlafes gezahlt zu haben, droht ebenfalls ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Dies gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug einem anderen überlassen wird.

Verlust des Versicherungsschutzes

Werden bei einer Fahrt außerhalb der Saison Personen- oder Sachschäden verursacht, so besteht kein Versicherungsschutz. Der Haftpflichtversicherer tritt zwar in Vorleistung, hält sich jedoch anschießend beim Fahrer oder Halter schadlos.

Parken außerhalb des Zulassungszeitraumes

Da im öffentlichen Verkehrsraum lediglich zugelassene und versicherte Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, ist auch das "Parken" oder dauerhafte Abstellen eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraumes verboten. Wird das Fahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, kann dies Folgen haben. Das Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählt nicht nur die Straße. Auch der allgemein zugängliche Parkplatz einer Wohnanlage oder ein öffentliches Parkhaus scheiden als Abstellplatz aus.

Vorsicht bei Verträgen über gemietete Stellplätze

Bei gemieteten oder gekauften Park- oder Stellplätzen kann vertraglich vereinbart sein, dass dort nur zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Man verhält sich demnach vertragswidrig, wenn man sein nicht angemeldetes Fahrzeug abstellt. Die Kostenersparnis für die jährliche An- und Abmeldung kann erheblich hinter den Ausgaben zurücktreten, wenn für die zulassungsfreie Zeit ein teurer Stellplatz angemietet werden muss.

Tipp: Falls Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie dies der Zulassungsstelle mitteilen, unabhängig davon, ob Ihr Fahrzeug zugelassen ist oder nicht.

Fällige TÜV-Prüfung

Werden während des zulassungsfreien Zeitraumes TÜV-Prüfung oder Abgasuntersuchung fällig, kann dieser Termin bis zum ersten Monat der erneuten Inbetriebnahme aufgeschoben werden. Man sollte sich allerdings keine weitere Verzögerung erlauben, da sonst die Überziehung des Termin ab der eigentlichen Fälligkeit gerechnet wird. Dies kann je nach Dauer der Überziehungsfrist mit einem Bußgeld und Punkten geahndet werden.

Bis zur beginnenden Saison sollten Besitzer eines Saisonkennzeichens deshalb nach dem Motto "Vorfreude ist die schönste Freude" verfahren und Ihr Fahrzeug sicher abgestellt lassen.

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8. Vorsicht bei Oldtimern auf zwei Beinen !

Jedem Verkehrsteilnehmer ist bekannt, dass ältere Menschen und Hilfsbedürftige im Straßenverkehr besonders gefährdet sind. Autofahrer müssen deshalb besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie älteren Menschen im Straßenverkehr begegnen. Den Autofahrer trifft die Pflicht, verstärkt Rücksicht auf ältere Menschen und Hilfsbedürftige zu nehmen.

Haftung ohne den Unfall verschuldet zu haben

Selbst wenn ältere Menschen einen Verkehrsunfall selbst verschulden, haftet der Kraftfahrer oftmals für den entstandenen Schaden. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999 – 9 U 42/99) hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen: Eine 80-jährige Rentnerin unternahm mit ihrem Ehemann einen Spaziergang. Als das Ehepaar eine Straße überqueren wollte, versäumte es die 80-jährige nach links zu sehen, bevor sie die Fahrbahn überquerte. Ein vorbeifahrender PKW kam nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und erfasste die Rentnerin. Die alte Dame wurde erheblich verletzt und behielt eine Gehbehinderung zurück. Hinzu kam, dass die Ehefrau nach dem Unfall nicht mehr in der Lage war, den pflegebedürftigen Ehemann zu Hause zu versorgen. Der Ehemann war gezwungen in ein Altenheim zu ziehen, was den Schaden erheblich vergrößerte.

Besondere Pflicht zur Vorsicht

Obwohl die Rentnerin die Fahrbahn nicht hätte betreten dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass die Straße frei war, treffe die überwiegende Schuld an dem Unglück den Autofahrer, so die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm. Die Autofahrerin habe die Eheleute gesehen und hätte sich darauf einstellen müssen, dass das Ehepaar sich beim Überqueren der Straße unsicher verhalten könnte.

Grundsätzliche Gefahr bei gebrechlichen Personen

Bei alten oder gebrechlichen Personen müsse grundsätzlich mit falschen Reaktionen gerechnet werden, so die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm. Es sei für sie typisch, dass sie die Verkehrssituation nicht richtig einschätzen und deshalb nicht schnell genug reagieren könnten.

Autofahrer seien deshalb dazu verpflichtet, nicht nur langsam und äußerst vorsichtig zu fahren, sondern zudem bremsbereit zu bleiben, wenn sie ältere Verkehrsteilnehmer am Straßenrand entdeckten. Hätte sich die Autofahrerin entsprechend verhalten, so hätte sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm rechtzeitig anhalten und den Unfall vermeiden können. Sie treffe daher die überwiegende Schuld an dem Unfall und habe deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Vorsichtig auch bei Kindern

Was für "Oldies" gilt, gilt ebenso im Verhältnis zu Kindern im Straßenverkehr. Die Rechtsprechung stellt auch hier an die Sorgfaltspflicht eine besonders hohe Anforderung. Fährt etwa ein Kind mit seinem Rad auf die Straße und dort vor einem PKW her, so gilt hier besondere Vorsicht. Beim plötzlichen Schlenker nach links trifft den Autofahrer oftmals eine Mitschuld, da er jederzeit bremsbereit zu sein hat, so wiederum das Oberlandesgericht Hamm in einer weiteren Entscheidung (OLG Hamm, Urteil aus 1999 - Az 32 U 137/98).

"Auffälligkeiten" sind Voraussetzung

Dass aber nicht bei jedem Unfall zwischen einem Auto und einem Kind der Fahrer haftet, zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (LG Osnabrück, Urteil vom 20.03.1998 – 12 S 535/97). Im zu Grunde liegenden Fall war eine Autofahrerin mit einem 5-jährigen Jungen kollidiert. Das Kind war zusammen mit seiner Mutter auf dem Radweg neben der Straße unterwegs gewesen und plötzlich auf die Fahrbahn geraten. Der Junge wurde erheblich verletzt. Seine Schmerzensgeldklage gegen die Fahrerin lehnten die Osnabrücker Richter ab. Sie waren der Auffassung, dass der plötzliche Fahrbahnwechsel des Kindes für die Fahrerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Zwar müsse generell ein Kraftfahrer gegenüber Kindern jede Gefährdung verringern, indem er die Geschwindigkeit herabsetze und bremsbereit sei. Voraussetzung für eine Haftung sei aber auch, dass "Auffälligkeiten" erkennbar seien, die zu einer Gefährdung führen könnten. Da das Kind mit seiner Mutter unterwegs war, bestand für die Autofahrerin kein Anlass zu befürchten, das Kind könne unerwartet auf die Fahrbahn geraten.

Dieser Grundsatz kann auch auf ältere Personen und Hilfsbedürftige im Straßenverkehr übertragen werden.

Fazit

Gegenüber älteren Personen, Hilfsbedürftigen und Kindern im Straßenverkehr ist somit eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Die Geschwindigkeit sollte verringert werden und man sollte jederzeit bremsbereit sein. Ihr Auge sollte deshalb nicht nur auf fahrende "Oldies" gerichtet sein, sondern auch auf "Oldies" auf zwei Beinen.

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9. Die Anschnallpflicht in historischen Fahrzeugen

Viele Oldtimer, die im Straßenverkehr bewegt werden, verfügen über keine Sicherheitsgurte. Den modernen Autofahrer beschleicht beim Besteigen eines Fahrzeuges ohne Sicherheitsgurte ein ungutes Gefühl. Ist man es doch gewohnt, den Sicherheitsgurt anzulegen. Viele ältere Leser unter Ihnen kennen noch die Diskussion, ob das Anlegen eines Gurtes Pflicht werden sollte. Ein großer Teil der Autofahrer weigerte sich seinerzeit den Gurt anzulegen; mit dem Argument, man werde seiner Freiheit beraubt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich seinerzeit mit der verfassungsrechtlich relevanten Frage der "Freiheitsberaubung" befasst. Die Frage nach einer verfassungswidrigen Regelung wurde jedoch verneint. Heute dürfte der Sicherheitseffekt der Sicherheitsgurte im Dienste der Allgemeinheit unbestritten sein.

Historische Fahrzuge ohne Sicherheitsgurte

Doch wie sieht es mit der Pflicht zum Anschnallen bei einem historischen Fahrzeug aus, das vom Werk her keine Gurte kennt. Muß hier etwa nachgerüstet werden ? Welche Konsequenzen hat ein Unfall haftungsrechtlich, bei dem ein Insasse nicht angeschnallt war, weil keine Gurte vorgesehen waren ? Da diese Fragen aus Ihrer Leserschaft kommen und der Redaktion häufig gestellt worden sind, habe ich diese Ausgabe zum Anlass genommen, mich mit dem Thema "Oldtimer und Gurtpflicht" näher zu beschäftigen.

Ausnahmen für Taxi- und Mietwagenfahrer

Die Pflicht, einen Sicherheitsgurt zu tragen, regelt § 21 a der Straßenverkehrsordnung. Dem Wortlaut zur Folge, lässt diese Vorschrift Ausnahmen nur für Taxi- und Mietwagenfahrer während der Beförderungsfahrt zu. Man ist ebenfalls von der Anschnallpflicht bei "Rückwärtsfahren" und "Fahren auf Parkplätzen" mit Schrittgeschwindigkeit befreit. Was geschieht jedoch bei Fahrten in einem historischen Fahrzeug ? Einem historischen Fahrzeug, bei dem vom Werk her keine Gurte vorgesehen waren?

Entstehungsgeschichte der Gurtpflicht

Mit Wirkung vom 01.04.1974 ist die Pflicht zur Ausrüstung von Neuwagen mit Sicherheitsgurten Pflicht geworden. Die Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsgurte erfolgte mit Wirkung vom 01.01.1976. Die ursprüngliche Beschränkung der Anschnallpflicht auf die Vordersitze entfiel mit einer Änderungsverordnung vom 06.07.1984, die zugleich eine Bußgeldsanktion hinsichtlich der Vordersitze enthielt. Ab dem 01.01.1976 müssen alle PKW, die seit dem 01.04.1970 erstmals zugelassen wurden und über eine entsprechende Verankerung verfügen, bis 01.01.1978 mit Sicherheitsgurten ausgestattet worden sein. Diese Regelung gilt noch heute.

Es droht ein Bußgeld

Sollte Ihr Fahrzug vor dem 01.04.1970 in den Verkehr gebracht worden sein, so sind Sie nicht verpflichtet, es nachzurüsten. Bei Fahrzeugen zwischen dem 01.04.1970 und dem 01.04.1974 entscheidet das Vorhandensein von entsprechenden Verankerungen über die Nachrüstung. Für alle anderen Fahrzeuge gilt die uneingeschränkte Pflicht, mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet zu sein. Wer hiergegen verstößt oder keinen Gurt anlegt, den trifft ein Bußgeld.

Konsequenzen bei einem Unfall ohne Gurt

Wie verhält es sich bei einem Unfall, wenn Gurte im Fahrzeug nicht vorgeschrieben sind ? Es also ordnungsrechtlich gestattet ist, ein Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt im Straßenverkehr zu bewegen. Noch im Jahre 1970 entschied der Bundesgerichtshof, dass den nicht angeschnallten Unfallverletzten kein Mitverschulden treffe, weil aus damaliger Sicht das Gurtanlegen mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden gewesen sei. Die Annahme einer Mitschuld, und damit die Minderung von Schadenersatzansprüchen bei Personenschäden, erfolgte erst im Zuge des Gurtanlegezwangs und der damit verbundenen Erkenntnis, dass das Anlegen eines Gurtes mehr Sicherheit bedeutet.

Fahren ohne Gurt bedeutet fahren auf eigenes Risiko

Auch wenn für ein bestimmtes historisches Fahrzeug keine Gurtpflicht besteht, so wird sich der Betroffene ein Mitverschulden im Bezug auf eigene Verletzungen einräumen lassen müssen, da davon auszugehen sei, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Verletzungen mit angelegtem Sicherheitsgurt geringer ausgefallen wären. Den Gegenbeweis zu führen, fällt schwer. Wer demnach ein Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte oder unangeschnallt im Straßenverkehr bewegt, tut dies aus haftungsrechtlicher Sicht auf eigenes Risiko.

Mithaftung bei unverschuldetem Unfall

Der Bundesgerichtshof hat einem Mopedfahrer, der ohne direktes Verschulden in einen Unfall verwickelt worden ist und schwere Kopfverletzungen erlitten hat, eine Mitschuld eingeräumt, da er zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug, obwohl zum damaligen Zeitpunkt keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes bestand. Wird ein Mitverschulden unterstellt, so führt dies zu einer Mithaftung, d.h. die Ersatzansprüche, für die das Nichtangurten ursächlich war, werden gemindert.

Fazit

Dies bedeutet, dass Sie zwar ein historisches Fahrzeug ohne Gurte im Straßenverkehr bewegen dürfen, Ihnen aber im Falle eines Unfalls eine Mitschuld, etwa im Bezug auf eigene Verletzungen, eingeräumt werden kann. Es ist deshalb dringend zu raten, sich in einem Fahrzug ohne entsprechende Sicherheitsgurte besonders vorsichtig zu bewegen. Zum einen um seine Gesundheit zu schützen, zum anderen um nicht Gefahr zu laufen, einer Mithaftung zu unterliegen, obwohl man den Unfall nicht verschuldet hat.

Übrigens, der nachträgliche Einbau eines Airbags - anstelle von Sicherheitsgurten - reduziert die Mithaftung nicht, da er andere Funktionen übernimmt und den Sicherheitsgurt nicht ersetzen kann. Der nachträgliche Einbau eines Sicherheitsgurtes steht und fällt sicherlich mit dem Verlust an Originalität, überwiegend zu Lasten der "Sicherheit".

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10. Ärger mit der Werkstatt- muss das sein?

Tatsache ist, dass Fahrzeuge in der Regel mit zunehmenden Alter reparaturanfälliger werden und sich Werkstattaufenthalte häufen. Aber auch Neufahrzeuge kommen etwa im Falle eines Unfalls kaum um einen Werkstattaufenthalt herum. Nicht jedermann ist in der Lage, sämtliche Reparaturen am Fahrzeug selbst durchzuführen. Leider kommt es häufig genug vor, dass man sich nicht nur über die Reparatur an sich ärgern muss, sondern es passiert, dass man sich im Nachhinein mit der Werkstatt über die Kosten oder aber eine schlecht ausgeführte Reparatur streiten muss.

Nachfolgend möchte ich Ihnen ein paar Tipps geben, um derartige Streitfälle bereits im Vorfeld zu begegnen.

Welchen Vertrag haben Sie geschlossen?

Mit der Werkstatt schließt man einen sogenannten Werkvertrag. In § 631 BGB sind die Grundpflichten des Auftragnehmers, sprich der Werkstatt, und des Auftraggebers geregelt.

Die Werkstatt ist dazu verpflichtet, grundsätzlich nur das vorzunehmen, was Sie in Auftrag gegeben haben. Grundsätzlich muss die Reparatur dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Der Reparaturbetrieb schuldet Ihnen einen bestimmten Erfolg. Lautet der Auftrag dahingehend, dass eine neue Wasserpumpe eingesetzt werden muss, sollte die Werkstatt genau das durchführen. Die Wasserpumpe muss für Ihr Fahrzeug bestimmt, einwandfrei und auch neu sein. Oftmals werden bei älteren Fahrzeugen gebrauchte Ersatzteile eingesetzt. Der Einbau von gebrauchten Ersatzteilen sollte vorher abgesprochen sein. Im Nachhinein sollte überprüft werden, ob die eingebauten Teile dem Auftrag entsprechen.

Nebenpflichten der Werkstatt

Neben den sogenannten Grundpflichten bestehen Nebenpflichten. In der Zeit, in der sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet, muss mit dem Fahrzeug sorgfältig umgegangen werden. Die Werkstatt muss darauf achten, dass das Fahrzeug nicht verschmutzt oder gar beschädigt wird. Für solche Schäden haftet die Werkstatt. Weisen Sie die Werkstatt gegebenenfalls auf Besonderheiten im Umgang mit Ihrem Fahrzeug hin.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dass reparierte Auto abzunehmen. Dass heißt, dass Sie sich nach erfolgter Reparatur mit dem Ergebnis einverstanden erklären. Sofern Ihr Fahrzeug nach der Reparatur und einer eventuellen Probefahrt wieder mitnehmen, erklären Sie zugleich auch Ihre Zufriedenheit mit der Reparatur.

Hinzukommt, dass Sie die Reparatur selbstverständlich bezahlen müssen. Die Höhe richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Sollte nicht über die Kosten gesprochen worden sein, ist davon auszugehen, dass eine Vergütung stillschweigend vereinbart worden ist. Die Vergütung muss sich dann im Rahmen des Üblichen bewegen.

Grundsätzlich müssen Sie erst nach der erfolgten Reparatur bezahlen. Sofern Sie jedoch bei der Abnahme Fehler feststellen konnten, sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet.

Zurückbehaltungsrecht

Das Gesetz räumt den Reparaturwerkstätten ein Pfandrecht ein. Für den Fall, dass Sie nach der Reparatur nicht bezahlen, ist die Werkstatt dazu berechtigt, Ihren Wagen oder auch den Fahrzeugschein einzubehalten, bis zur endgültigen Bezahlung.

Für den Fall, dass Ihnen die Werkstatt Ihr Auto vorenthält, bleibt Ihnen kaum eine andere Möglichkeit, als die geforderte Vergütung an die Werkstatt zu zahlen. Sie sollten dies nur unter Vorbehalt tun und den Vorbehalt der Werkstatt schriftlich und/oder vor Zeugen mitteilen. Behalten Sie sich vor, zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern und etwaige Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Leider ist es in der Regel schwerer, seinem Geld „hinterher zu laufen“ als darauf zu warten, dass die Werkstatt Ihre Reparaturkosten einfordern muss.

Kostenvoranschläge

Um zu verhindern, dass mehr repariert wird, als Sie eigentlich im Sinn hatten, sollte der Auftrag zur Reparatur stets schriftlich erteilt werden. So vermeiden Sie Streitigkeiten über den Umfang der Reparatur. Streitigkeiten über die Höhe vermeidet man am Besten dadurch, indem man vor Erteilung des Reparaturauftrages einen schriftlichen Kostenvoranschlag einholt. Von einem solchen Kostenvoranschlag darf nur geringfügig abgewichen werden. Ferner dürfen weitere Reparaturen nur mit Ihrer Zustimmung durchgeführt werden.

Gerade bei aufwendigen Restaurierungen sind vorherige schriftlich fixierte Absprachen unbedingt erforderlich. Auch sollten hier die Arbeitsschritte und einzelnen Phasen sorgfältig abgesprochen und während der Restaurierung dokumentiert werden.

Verhalten bei mangelhafter Reparatur

Wenn Sie eine mangelhafte Reparatur bereits vor der Abnahme der Reparaturleistung feststellen, sollten Sie unverzüglich verlangen, dass die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wird. In einem solchen Fall müssen Sie sich vor der Abnahme Ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung sowie Ihre Gewährleistungsansprüche schriftlich vorbehalten. Sollten Sie die Reparatur abnehmen, obwohl Sie erkannt haben, dass etwas nicht stimmt, verlieren Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Werkstatt.

Meist stellt sich jedoch der Fehler erst nach der erfolgten Abnahme heraus. Jetzt müssen Sie unverzüglich an die Werkstatt herantreten und Nachbesserung fordern. Sofern eine mangelhafte Reparatur vorliegt, ist diese verpflichtet, die neue Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen.

Führen Nachbesserungen nicht zum Erfolg, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Reparatur rückgängig zu machen (Wandlung) oder aber die Vergütung zu mindern (Minderung).

Falls Ihnen durch die mangelhafte Reparatur ein Schaden entsteht, besteht die Möglichkeit, Schadenersatz wegen Nichterfüllung von dem Reparaturbetrieb zu fordern.

Verjährung beachten !

Ganz wichtig ist, dass Sie eine mangelhafte Reparatur innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme anzeigen und Nachbesserung verlangen. Nach Ablauf von sechs Monaten sind Ihre Ansprüche verjährt und die Werkstatt kann die Nachbesserung verweigern. Notfalls muss die Verjährungsunterbrechung durch Einreichung einer Klage herbeigeführt werden. Lassen Sie sich wenn möglich eine Garantie der Werkstatt einräumen. Bei einem selbständigen Garantieversprechen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Entdecken des Mangels an zu laufen. Der Mangel muss allerdings innerhalb der Garantiefrist aufgetaucht sein.

Fazit

Halten Sie im Vorfeld einer Reparatur die Auftragserteilung schriftlich fest und holen Sie einen Kostenvoranschlag ein. Dies gilt insbesondere für größere und aufwendigere Reparaturen. Wenn Sie selbst an Ihr Fahrzeug Hand anlegen, vermeiden Sie selbstverständlich jeglichen Ärger mit Werkstätten. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass Reparaturen fachmännisch durchgeführt werden müssen. Hierfür hat eine Werkstatt gerade zu stehen. Sollte Ihre Reparatur einmal schief gehen, sind Sie auch für daraus entstehende Folgen und Schäden verantwortlich.

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11. Der Kauf eines Oldtimers im Jahre 2002?

Ab 01.01.2002 gelten nach der sogenannten Schuldrechtsreform im Zivilrecht neue Regeln. Hiervon betroffen ist vor allem das Kauf- und Werkvertragsrecht, was wiederum Auswirkungen auf die rechtlichen Bedingungen beim Kauf, Restaurierung und Reparatur eines Oldtimers hat. Selbstverständlich wird ab dem 01.01. 2002 kein völlig neues Recht geschaffen, aber vor allem im Bereich des Kaufrechts gibt es erhebliche Veränderungen, die insbesondere bei einem Kauf bzw. Verkauf eines Oldtimers beachtet werden sollten.

Eine Reform im Eiltempo

Die Schuldrechtsreform ist das wohl bedeutendste Reformprojekt in den letzten Jahren. Von "Reformstau" kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Im Gegenteil, die Eile, mit der diese Reform durchgeführt wird, stellt Rechtspflege und Wirtschaft gleichermaßen vor erhebliche Herausforderungen. Eine Testphase gibt es nicht. Zwischen dem ersten Entwurf zum neuen Schuldrecht im August 2000 und dessen Inkraftreten am 01.01.2002 liegen nur 18 Monate. Die endgültige Fassung liegt seit dem 25.09.2001 vor. Die Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen an das neue Recht haben Händler innerhalb weniger Monate vorzunehmen.

Gründe für die Reform

Auslöser für die Reform war die Pflicht zur Umsetzung von 3 EG-Richtlinien: 1. der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Frist 01.01.2002), 2. der Richtlinie zur Bekämpfung Zahlungsverzug in Geschäftsverkehr (Frist 07.08.2002) und 3. der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Frist 16.01.2002). Hierdurch ist die Möglichkeit eröffnet worden, die Mängel des bestehenden Rechts zu korrigieren und eine Vereinheitlichung des Rechts herbeizuführen.

Nachfolgend habe ich für Sie einige interessante Aspekte des neuen Rechts aufgegriffen. Aufgrund der Vielzahl von Änderungen kann an dieser Stelle allerdings nur ein Ausschnitt der gesamten neuen Regelungen wiedergegeben werden.

Gewährleistung von 2 Jahren

Ab dem 01.01.2002 wird beim Autokauf eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gelten (bisher 6 Monate). Dieses gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf. Der Gebrauchtwagenhändler haftet nach dem neuen Recht für die Beschaffenheit des Fahrzeuges, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über konkrete Eigenschaften der Sache erwarten kann (so z.B. für die Einhaltung der versprochenen Zustandsnote).

Gewährleistungsauschluss

Die Möglichkeit des Gewährleistungsauschlusses ist für den Händler nach dem neuen Recht kaum möglich, da er verpflichtet ist, eine Gewährleistung von mindestens 1 Jahr einzuräumen. Nach dem Wortlaut des neuen Gesetzestextes gilt dies auch bei dem Verkauf von Geschäftswagen, ob dies allerdings haltbar sein wird oder von den Gerichten anders ausgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.

Der Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf von Privat an Privat ist allerdings nach wie vor rechtlich zulässig. Allerdings gilt auch hier, dass man nichts ausschließen kann, was man andererseits zugesichert hat.

Nachbesserungsanspruch

Grundsätzlich kann bei Verträgen, die nach dem 01.01.2002 geschlossen worden sind, nun auch verlangt werden, dass bei Vorliegen eines Gewährleistungsanspruches der Mangel vom Verkäufer behoben bzw. nachgebessert wird. Bislang konnte das Fahrzeug bei Vorliegen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft lediglich zurückgeben und der Kaufpreis zurückverlangt werden oder aber der Kaufpreis um einen gewissen Teil gemindert werden. Folge könnte sein, dass ein Oldtimer entsprechend der zugesicherten Zustandsnote auf Kosten des Verkäufers restauriert werden müsste.

Unverhältnismäßige Reparatur

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Form der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

Weitere Änderungen im Kaufrecht

Im Kaufrecht wird grundsätzlich festgeschrieben, dass der Käufer ausdrücklich Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat. In den ersten sechs Monaten muss bei einem Schaden jetzt der Verkäufer eines Fahrzeugs gegenüber einem Verbraucher beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf vorhanden war. Dies stellt eine erhebliche Beweiserleichterung für den Käufer dar, da er nach geltendem Recht beweisen muss, ob technische Mängel am Fahrzeug schon beim Kauf vorlagen und nicht erst später aufgetreten sind. Jetzt obliegt die Beweislast dem Verkäufer. Insgesamt wird das deutsche Vertragsrecht an das internationale UN-Kaufrecht angepasst. Die allgemeine Verjährung wird von 30 auf 3 Jahre verkürzt! Die Verjährung beginnt jetzt aber erst, wenn der Inhaber eine Anspruchs die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Nach einem Rücktritt vom Vertrag kann ab dem 01.01.2002 zusätzlich Schadenersatz verlangt werden. Interessant ist nach dem neuen Recht auch, dass fehlerhafte Montageanleitungen zu einer Haftung des Verkäufers führen.

Änderungen im Werkvertragsrecht

Im Werkvertragsrecht wird die Haftung des Werkunternehmers für Mängel an die entsprechenden Änderungen des Kaufrechts angepasst. Auch für Reparaturen gilt dann generell eine 2jährige Gewährleistungsfrist. Ferner erhält der Auftraggeber einer Reparatur nun die gleichen Rechte vor und nach Abnahme des Werkes. Bisher galt, dass bei Abnahme des Werkes, trotz Kenntnis über die mangelhafte Reparatur, sämtliche Gewährleistungsansprüche verloren gingen. Neu ist auch, dass Kostenvoranschläge nur noch erstattet werden, wenn die Werkstatt eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden beweisen kann.

Fazit

Insgesamt stellt sich das neue Schuldrecht als sehr freundlich gegenüber dem Verbraucher im Bereich des gewerblichen Handels dar. Gebrauchtwagenhändler werden stärker als bisher in die Haftung genommen werden. Insbesondere die Pflicht zur Gewährleistung sowie das zukünftige Recht auf Nachbesserung dürfte für den Käufer eines Oldtimers interessant sein, da nun die Möglichkeit besteht, vom Verkäufer zu verlangen, dass das Fahrzeug in den zugesicherten Zustand versetzt wird.

Käufer wie Verkäufer von historischen Fahrzeugen sollten sich mit dem neuen Recht vertraut machen. Für Gebrauchtwagenhändler ist eine eingehende Beschäftigung aus meiner Sicht unverzichtbar.

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12. Ist ein Oldtimer Abfall oder Kunstobjekt ?

Man kann sicherlich geteilter Meinung sein, ob es sich bei einem alten Fahrzeug um einen Oldtimer, historisches Kulturgut, Kunstobjekt, altes Auto oder etwa Schrott handelt.

Abfall im Sinne des Abfallgesetz

Die Beantwortung dieser Frage könnte auch durch Dritte, etwa die Abfallbehörde oder Polizei, vorgenommen werden. So könnte eines Tages ein Beamter der genannten Behörden erscheinen und die Feststellung treffen, dass das geliebte alte Fahrzeug, welches ordnungsgemäß abgemeldet und für weitere Taten abgestellt worden ist, gemäß § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als Abfall im Sinne dieses Gesetzes eingestuft wird und der Besitzer aufgefordert wird, entsprechend der Altautoverordnung das Fahrzeug zu entsorgen.

Illegale Abfallbeseitigung

Ferner könnte der Vorwurf erhoben werden, dass es sich bei dem abgestellten Fahrzeug um eine "illegale Abfallbeseitigung" handelt und somit der Straftatbestand der "umweltgefährdenden Abfallbeseitigung" gemäß § 326 Strafgesetzbuch erfüllt wird und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

So manches historische Fahrzeug ist aufgrund einer behördlichen Verfügung schon der Nachwelt für immer entzogen worden.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie das Strafgesetzbuch geben hierzu den Behörden eine Handhabe. Im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind bewegliche Sachen immer dann Abfall, wenn von dem Willen des Eigentümers zur Entledigung auszugehen ist. Die Behörden unterstellen dies immer dann, wenn alte Fahrzeuge entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden und auch kein neuer Zweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist.

Wird demnach ein Fahrzeug abgestellt, etwa um später restauriert zu werden oder um als Ersatzteillager zu dienen, läuft man Gefahr, dass ein Außenstehender das abgestellte Fahrzeug aufgrund der objektiven Umstände als Abfall begreift. Steht das Fahrzeug schon länger an der selben Stelle, ohne das etwas geschieht, so hat es der Eigentümer schwer, in die gegenteilige Richtung zu argumentieren und einen neuen Zweck zu begründen.

Tipp: Ein Fahrzeug sollte deshalb nicht so aufbewahrt werden, dass deutlich wird, dass es nur zur Ersatzteilgewinnung (dem sogenannten Ausschlachten) dient. Die Aufbewahrung zwecks Ersatzteilgewinnung ist nur zertifizierten Betrieben gestattet. Hier könnte also nicht erfolgreich behauptet werden, der neue Zweck liege darin, dass das Fahrzeug der Ersatzteilgewinnung dient. Das Fahrzeug sollte demnach zum Zwecke der Instandsetzung, Reparatur oder Restaurierung aufbewahrt werden. Die äußeren Umstände sollten dementsprechend aussehen. Hier sollte Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Behörden bewiesen werden und Auflagen, wie etwa den Beginn der Restaurierungsarbeiten, entsprechend nachgekommen werden. Damit es nicht eines Tages heißt, dass das Fahrzeug entsprechend der Altautoverordnung entsorgt werden muss.

Gefährdung der Umwelt

Kommt noch hinzu, dass Öle, Schmier- und Treibstoffe im Fahrzeug verblieben sind, so kann eine Gefährdung der Umwelt durch Absickern dieser Stoffe unterstellt werden. Dies insbesondere dann, wenn Fahrzeuge im Freien, d.h. insbesondere ohne festen und dichten Boden, untergebracht sind.

Ein Amtsgericht verurteilte den Eigentümern eines Lastwagens wegen "umweltgefährdender Abfallbeseitigung", weil er seinen Mercedes vom Typ 321/36 abgestellt und lediglich die Batterie ausgebaut, aber nicht die Bremsflüssigkeit, Motoröl und fünf Liter Diesel entsorgt hatte. Das Oberlandesgericht Celle hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Amtsgericht zurück, da der Besitzer des Lastwagens das Fahrzeug in einem geschlossenen Raum auf einem Zementboden abgestellt hatte und es deshalb nicht feststand, ob eine Verunreinigung von Boden oder Grundwasser zu befürchten gewesen war. Zudem handele es sich bei dem Fahrzeug um einen erhaltenswerten Oldtimer und nicht um eine illegale Abfallbeseitigung, so das OLG Celle.

Tipp: Um dem Vorwurf der "illegalen Abfallbeseitigung" zu entgehen, sollten auf jeden Fall die umweltgefährdenden Stoffe, wie Bremsflüssigkeiten, Motorenöle und Treibstoffe entfernt werden, bevor ein altes Fahrzeug für längere Zeit abgestellt wird. Außerdem sollte es in einem geschlossenen Raum auf einem festen Boden (z.B. Zementboden) abgestellt werden.

Aber auch wenn diese Vorkehrungen getroffen worden sind, könnte noch vorgehalten werden, dass es sich bei dem alten Fahrzeug um Abfall handelt. Dann würde die Abfallbehörde den Eigentümer trotz fehlender Umweltgefährdung auffordern, das Fahrzeug gemäß der Altautoverordnung in einem Spezialbetrieb zu entsorgen.

Das Fahrzeug als Kunstobjekt

Treibt man die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die Spitze, so dürfte ein zum Kunstobjekt erhobenes Fahrzeug, im Garten abgestellt und befreit von gefährlichen Stoffen, kein Abfall darstellen, da ein neuer Zweck vorliegt. Die Frage also, ob Ihr Fahrzeug Abfall oder Kunstobjekt ist, könnte von entscheidender Bedeutung sein.

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13. Steuermäßigung bei Oldtimern

- Schwerbehinderte erhalten keine Steuerermäßigung bei Benutzung eines H-Kennzeichens -

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 - Az. VII R 93/00 - entschieden, dass die Steuervergünstigung des § 3 a Abs. 2 KraftStG auf die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Zuteilung eines H-Kennzeichens keine Anwendung findet.

50 Prozent Ermäßigung bei Schwerbehinderung Gemäß § 3 a Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) wird die Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent ermäßigt, sobald eine Schwerbehinderung vorliegt. Im zu Grunde liegenden Fall ist der Kläger zu 70 Prozent schwerbehindert und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Wegen der Schwerbehinderung ist dem Kläger für seinen "normalen" Pkw gemäß § 3 a Abs. 2 des KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent ermäßigt worden.

Finanzamt lehnt ab

Am 26. Juni 2000 meldete der Kläger einen Oldtimer der Marke Ford A, Baujahr 1931 unter Erteilung eines H-Kennzeichens gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) an. Der Kläger beantragte anschließend beim zuständigen Finanzamt den Oldtimer ebenfalls ermäßigt zu besteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Steuerermäßigung für Oldtimer von der Begünstigungsnorm des § 3 a Abs. 2 KraftStG nicht erfasst werde und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für den Oldtimer sodann gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG ab dem 26. Juni 2000 mit 375 Mark jährlich fest.

Finanzgericht ändert Bescheid

Das zuständige Finanzgericht gab dem Kläger in der ersten Instanz recht und verpflichtete das Finanzamt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid dahin zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Oldtimer auf jährlich 187 Mark festgesetzt wird. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein, weil die Steuerbefreiung gemäß § 3 a Abs. 1, 2 Kraft-StG an das Halten eines Kfz anknüpfe. Bei einem Fahrzeug mit H-Kennzeichen unterliege jedoch nicht das Halten der Steuer. Die Steuerbarkeit knüpfe vielmehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG an die Zuteilung des H-Kennzeichens an. Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 a KraftStG scheide daher aus.

Entscheidung in der Revision

Der Bundesfinanzhof stimmte dieser Auffassung zu und führte aus, dass es auch nach Sinn und Zweck der Vergünstigungsregelung des § 3 a Abs. 2 KraftStG gerechtfertigt erscheine, die Gewährung der Steuervorteile auf die Zuteilung des H-Kennzeichens zu erstrecken. Mit der Regelung in § 3 a Abs. 2 KraftStG soll den Behinderten, die in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt seien, ein steuerlicher Vorteil gewährt werden. Zweck der Begünstigungsvorschrift sei daher die Förderung der Mobilität des Behinderten.

Keine Mobilitätsförderung durch Oldtimer

Eine derartige Mobilitätsförderung komme den Oldtimerfahrzeugen, soweit für sie ein H-Kennzeichen beantragt wird, aber nicht zu. Dies Fahrzeuge dienten zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes. Der Gesetzgeber habe in Anlehnung an die Regelungen in der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO in erster Linie Fahrzeuge im Auge gehabt, die an besonderen Veranstaltungen teilnehmen und damit nur zur gelegentlichen Verwendung und nicht zum täglichen Gebrauch gehalten würden. Hintergrund der erheblichen steuerlichen Förderung der in der Regel nicht schadstoffgeminderten Oldtimerfahrzeuge sei damit die Annahme des Gesetzgebers, dass diese Fahrzeuge im Vergleich zu anderen Fahrzeugen eine erheblich niedrigere Laufleistung hätten. Dies werde auch durch die zunächst beabsichtigte Beschränkung der Jahresfahrleistung auf 5.000 Kilometer deutlich, die für die Erteilung des H-Kennzeichens in dem ersten Entwurf der Änderung der StVZO vorgesehen gewesen sei.

Steuervorteil nur bei "normaler" Zulassung Mit der Beantragung der Zuteilung des H-Kennzeichens bringe ein Schwerbehinderter zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nicht zum Zwecke seiner Mobilität einsetzen wolle, sondern überwiegend zu besonderen Veranstaltungen. Einen Schwerbehinderten sei es jedoch laut Bundesfinanzhof unbenommen, von der Zuteilung des H-Kennzeichens abzusehen und den Oldtimer als "normales" Fahrzeug zuzulassen, welches dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer und damit unstreitig dem Anwendungsbereich des § 3 a KraftStG unterliege.

Fazit

Es stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob die Argumentation des Bundesfinanzhofes auch dann noch greift, wenn ein Schwerbehindeter nur ein Fahrzeug zur Verfügung hat und es sich hierbei um einen Fahrzug mit H-Kennzeichen handelt. Hier dürfte dann wohl die Mobilität des Behinderten im Vordergrund stehen und nicht die Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes.

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14. Neues Schadenersatzrecht seit 01.08.2002 !

Das neue Schadenersatzrecht gilt für alle Schadenereignisse, die ab dem 01.08.2002 geschehen. Es ergeben sich dadurch erhebliche Änderungen. Kinder und Beifahrer werden besser abgesichert. Die Haftung ist in Einzelfällen ausgedehnt geworden. Schadenersatz und Schmerzensgeld im Falle eines Unfalls sind neu geregelt worden. Hierzu ein Überblick:

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Ein Geschädigter Autofahrer kann bei einem Unfall nach dem 01.08.2002 bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis die Mehrwertsteuer nur noch dann erhalten, wenn diese nachweislich auch angefallen ist. Grund hierfür ist, dass die Mehrwertsteuer nur dann einen Schaden darstellt, wenn sie tatsächlich anfällt.

Wird das Fahrzeug selbst repariert, kann die Mehrwertsteuer nur für gekaufte Ersatzteile geltend gemacht werden, sofern eine Rechnung vorliegt. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt allerdings auch nach dem neuen Recht nur in Betracht, wenn die Wiederherstellungskosten 130% vom Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Kein Schmerzensgeld bei Bagatelleverletzungen

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ein Schmerzensgeldanspruch zukünftig bei Bagatelleverletzungen nicht mehr zugesprochen wird. Als Argument für diese Auslegung des Gesetzeswortlautes im neuen § 253 Abs. 2 BGB wird der Begriff der "billigen Entschädigung" genannt. Einen Schmerzensgeldanspruch soll es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa bei nicht objektivierbaren leichten HWS-Verletzungen ersten Grades, Kopfschmerzen, Prellungen, Schürfwunden, Zerrungen und Stauchungen nicht mehr geben.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Rechtsprechung der Ansicht des Gesetzgebers folgen wird oder ob der Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" dahingehend ausgelegt wird, dass auch ein Schmerzensgeld für leichte Verletzungen gezahlt werden muss.

Haftungshöchstgrenzen

Insgesamt wurden die Haftungshöchstgrenzen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Die entsprechenden Beträge sind in Euro umgerechnet und nicht unerheblich erhöht worden (z.B. Schmerzensgeld maximal bei Tötung oder Verletzung nach einem Unfall von 500.000 DM auf 600.000 Euro).

Haftung von Kindern

Die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im "motorisierten" Verkehr ist von 7 auf 10 Jahren heraufgesetzt worden. Kinder werden nun bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres zukünftig von einer Haftung im motorisierten Verkehr freigestellt, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz beruht (z.B. absichtliches Werfen eines Steins von der Autobahnbrücke). In solchen Fällen muss der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden, sobald die Kinder über ein eigenes Einkommen verfügen.

Hinweis: Eltern haften allerdings weiterhin für ihr eigenes Verschulden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.

Beifahrer

Wird von einem Autofahrer ein Unfall nicht verschuldet, so sind ab dem 01.08.2002 die Mitfahrer durch die KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrers abgesichert. Die Halterhaftung im Straßenverkehr wird damit auf sämtliche Insassen eines Kfz ausgeweitet. Bei unverschuldeten Unfällen vor dem 01.08.2002 hatte der Beifahrer bislang keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden oder Schmerzensgeld. Nur wenn der Fahrer eines anderen Fahrzeugs den Unfall verschuldet hatte oder der Fahrer selbst wurde den Mitfahrern der Schaden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrers oder des Unfallgegners ersetzt.

Hinweis: bei unentgeltlicher Beförderung ist ein Haftungsausschluss möglich.

Unabwendbares Ereignis

In § 7 Abs. 2 StVG ist der umstrittene Begriff des unabwendbaren Ereignisses weggefallen. Die Ersatzpflicht ist nur noch im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen.

Lag früher bei einem Unfall eines motorisierten Verkehrsteilnehmers mit einem Fußgänger oder Fahrradfahrer ein sogenanntes "unabwendbares Ereignis" für den Autofahrer vor, so erhielten die Geschädigten keinen Schadenersatz oder Schmerzensgeld.

Höhere Gewalt

Ab dem 01.08.2002 erhalten Fußgänger und Radfahrer nur dann kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz, wenn der Unfall aufgrund "höherer Gewalt" (z.B. Sabotage) zustande kommt.

Unter motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt allerdings weiterhin der Unabwendbarkeitsnachweis. Dies betrifft aber nur den Schadensausgleich zwischen den Haltern, Fahrern und Eigentümern von Kraftfahrzeugen. Ein Autofahrer, der sich "ideal" verhalten hat, aber trotzdem in einen Unfall verwickelt ist, wird auch zukünftig nicht mit einer Haftungsquote belastet. Hier bleibt es bei der alten Regelung, dass der "ideale" Autofahrer seinen gesamten Schaden ersetzt bekommt.

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15. Regulierung von Auslandsunfällen wird

Wer im Ausland unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, soll seine Ansprüche ab dem 1.01.2003 leichter durchsetzten können. Die Regulierung des Schadens stellte sich in der Vergangenheit häufig als schwierig heraus.

Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie

Ab 2003 tritt die vierte Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie in Kraft, welche die Schadensabwicklung zwischen Unfallbeteiligten in der EU vereinfachen soll.

Beauftragter ist zu benennen

Nach der neuen Richtlinie muss jeder Versicherer in der EU in jedem Mitgliedsland einen Beauftragten für die Regulierung benennen. Wird ein Deutscher in Frankreich Opfer eines Autounfalls, kann er sich jetzt im Heimatland an den Beauftragten der Versicherung des französischen Unfallgegners wenden. Den jeweiligen Beauftragten nennt die nationale Auskunftsstelle, die in Deutschland unter der Telefonnummer 0180 / 25 0 26 erreichbar ist.

Schnelle Regulierung

Der Versicherungsbeauftragte muss jeden gemeldeten Auslandsschaden innerhalb von drei Monaten bearbeiten und ein Angebot zur Regulierung vorlegen. Geschieht dies nicht, kann sich der Geschädigte an den Verein „Verkehrsopferhilfe“ in Hamburg wenden.

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16. Die Altautoverordnung

Laut Altautoverordnung ist eine Erklärung über die Verwertung bzw. den Verbleib bei der Abmeldung eines PKW beizubringen. Durch die Altautoverordnung wird herbeigeführt, dass der jeweilig letzte Halter des Fahrzeuges für den Verbleib haftet.

Abmeldung

Eine Abmeldung gilt zunächst für 18 Monate als vorübergehende Stillegung. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist eine Verbleibserklärung beim Straßenverkehrsamt vorzulegen. Soll das Fahrzeug verschrottet werden, d.h. einem Autoverwerter zugeführt werden, so wird es vom Straßenverkehrsamt endgültig stillgelegt.

Verkauf eines stillgelegten PKW

Bei Veräußerung des Fahrzeuges im Zeitraum der vorübergehenden Stilllegung ist der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige vorzulegen.

Verwertungsnachweis

Den Verwertungsnachweis erhält man nur vom zertifizierten Autoverwerter; er ist dem Straßenverkehrsamt bei der Abmeldung bzw. endgültigen Stillegung vorzulegen oder ggf. nachzureichen.

Verbleibsnachweis

Der Verbleibsnachweis ist für Eigentümer historischer Fahrzeuge wichtig. Er macht deutlich, dass das Fahrzeug kein Abfall ist und sich der Eigentümer nicht von ihm entledigen will.

Ersatzteilgewinnung

Die zuständige Behörde kann trotz des Verbleibsnachweises prüfen, ob vom Fahrzeug Gefahren für die Umwelt ausgehen und ob tatsächlich kein Entledigungswille seitens des Eigentümers vorliegt. Das Fahrzeug darf deshalb nur zum Zwecke der Instandsetzung, Reparatur oder Restaurierung aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung zur Ersatzteilgewinnung (dem sogenannten Ausschlachten) ist nicht erlaubt und führt dazu, dass die Behörde Entledigungswillen unterstellt und das Fahrzeug als Abfall einstuft. Eine Aufbewahrung von Fahrzeugen zur Ersatzteilgewinnung ist nur zertifizierten Betrieben gestattet. Gestattet ist jedoch die Lagerung einzelner Ersatzteile.

Wenn den Verpflichtungen der Altautoverordnungen nicht nachgekommen wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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17. Autoverkauf - Vorsicht geboten !

Laut Auskunft der Zulassungsämter häufen sich beim Autoverkauf die Fälle, in denen der Käufer eines Fahrzeuges seiner vertraglichen Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des erworbenen Fahrzeuges nicht nachkommt.

Kurze Freude

Es gibt Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadresse Autos kaufen. Kann der Käufer keinen Ausweis vorlegen, ist höchste Vorsicht geboten. Häufig treten derartige Betrugsfälle bei älteren Fahrzeugen mit geringem Wert von 50,00 EURO bis 2.500,00 EURO auf. Die Freude über den Verkauf eine Fahrzeugs kann dann von kurzer Dauer sein, da nach dem Straßenverkehrsgesetz der eingetragene Fahrzeughalter weiter für das Fahrzeug verantwortlich ist.

Steuern und Versicherungsprämien

Kommt der Erwerber der Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung nicht nach, hat das die Konsequenz, dass der Verkäufer und bisherige Halter weiterhin die anfallenden Steuern und evtl. auch die Versicherungsprämien zahlen muss. Auch kann der Schadenfreiheitsrabatt für den verkauften Wagen bei fehlender Ab- und Ummeldung nicht auf eine andere Versicherung übertragen werden.

Ärger vermeiden

Werden beim privaten Fahrzeugverkauf Fehler begangen, bedeutet dies für den bisherigen Halter unnötige Probleme. Und die Verwaltungsbehörden zwingt die fehlende An- und Ummeldung zum Erlass entsprechender kostenpflichtiger Entscheidungen, etwa die Zwangsstillegung. Sofern Sie als Verkäufer die nachfolgenden Tipps beachten, bleibt Ihnen derartiger Ärger erspart.

Anzeige an die Zulassungsstelle

Häufig wird vertraglich festgehalten, dass der Käufer für die Ab- bzw. Ummeldung des erworbenen Fahrzeuges verantwortlich ist. Dabei ist vom Verkäufer zu beachten, dass er als Eigentümer verpflichtet ist, der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen (§ 27 StVZO). Hat er dem Käufer den Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ausgehändigt, sollte eine Empfangsbestätigung des Käufers hierüber der Anzeige an die Zulassungsstelle beigefügt werden. Die Zulassungsstelle informiert dann automatisch das Finanzamt.

Hinweis: Beim Verkauf eines Fahrzeuges sollten Sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle den Verkauf mitteilen. Lassen Sie sich den Personalausweis des Käufers zeigen und teilen Sie der Zulassungsstelle den vollständigen Namen und Adresse des Käufers mit.

Der sicherste Schutz

Der sicherste Schutz ist die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Kennzeichenschilder. Oder begleiten Sie den Käufer zur Zulassungsstelle.

Verkauf ins Ausland

Wird das Fahrzeug ins Ausland verkauft, ist besondere Vorsicht geboten. In diesen Fällen sollte das Fahrzeug grundsätzlich vorher bei der Zulassungsstelle endgültig abgemeldet werden, da von ausländischen Zulassungsstellen in der Regel keine Rückmeldung erfolgt.

Hinweis: Bei endgültiger Stilllegung oder Fristablauf bei vorübergehender Stilllegung muss der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs vorgelegt werden. Bei Nichtvorlage des Verwertungsnachweises könnte die zuständige Abfallbehörde kostenpflichtige Maßnahmen einleiten. Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist ein solcher Nachweis allerdings nicht erforderlich.

Fazit

Um als Verkäufer eines Fahrzeuges sicher zu gehen, dass keine unliebsamen Überraschungen nach dem Verkauf auftreten, sollte bei einem Fahrzeugverkauf in Deutschland das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt und bei Fahrzeugverkauf ins Ausland das Fahrzeug endgültig stillgelegt werden.

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18. Oldtimerversicherung - Vorsicht mit falschen Angaben !

Handelt es sich bei einem zu versichernden Oldtimer um ein Fahrzeug von erheblichen Wert, so ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ratsam. Versicherungen bieten diesbezüglich unterschiedliche Tarife und Modelle speziell für Oldtimerfahrzeuge an. Die Vorlage eines Gutachtens ist bei einigen Versicherungen obligatorisch, bei anderen ab einem bestimmten Wert des Fahrzeugs.

Abrechnung nach dem Marktwert

Häufig wird angenommen, dass die Versicherung im Schadensfall auch auf Basis des Gutachtens abrechnet. Diese Auffassung trifft nicht zu. Im Schadensfall, etwa bei einem Diebstahl, wird der Zeitwert, der aktuelle Marktwert ersetzt. Der vom Gutachter ermittelte Wert dient dann nur der besseren Einschätzung des aktuellen Marktwertes. Hieran muss sich die Versicherung aber nicht zwingend halten. Entschädigt wird nach den Bedingungen im Versicherungsvertrag zumeist der Marktwert am Schadenstag, der unter Umständen von einem Sachverständigen neu festgesetzt wird.

Falsche Angaben sind gefährlich

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Ermittlung des Marktwertes verpflichtet, alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen, um der Versicherung zu ermöglichen, den aktuellen Marktwert zu bestimmen. Ein Versicherungsnehmer, der falsche Angaben - etwa zum gezahlten Kaufpreis - macht, läuft Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 20 U 38/02 - jüngst einen solchen Fall entschieden und einem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz versagt, da er falsche Angaben gemacht hatte.

Zum Sachverhalt

Im dort zu entscheidenden Fall erwarb der Versicherungsnehmer und Kläger im Jahre 1990 in den USA ein Fahrzeug des Typs Porsche 356 B Cabriolet zum Preis von 9.000 US $.

Nach aufwendiger Restaurierung wurde das Fahrzeug im September 1998 zugelassen. Der Oldtimer wurde von einem Gutachter auf einen Wert von rund 60.000 EUR geschätzt. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung schloss der Kläger bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Zwei Jahre nach der Zulassung wurde das Fahrzeug gestohlen. Seiner Versicherung teilte der Kläger mit, dass er das Fahrzeug für 40.000 US $ erworben habe.

Die Versicherung versagte ihm daraufhin wegen falscher Angaben den Versicherungsschutz.

Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in zweiter Instanz die Haltung der Versicherung. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Hamm aus, dass die Versicherung wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht von ihrer Zahlungsverpflichtung frei geworden sei.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen, die zur Ermittlung des aktuellen Marktwertes hätten dienlich sein können. Hierbei sei auch der damalige Kaufpreis von Bedeutung, den die Versicherung könne hierdurch Rückschlüsse auf den damaligen Zustand vor der aufwendigen Restaurierung ziehen. Das Gericht führte aus, dass der Anteil noch brauchbarer und erhaltener Originalteile von nicht unerheblicher Bedeutung für den Marktwert eines Oldtimers sei. Auch biete der damalige Kaufpreis Hinweise auf den Aufwand und die Kosten der Restaurierung.

Fazit

Im Schadensfall sollte man unbedingt wahrheitsgemäß Auskunft geben. Es empfiehlt sich auch, den Zustand des Fahrzeugs vor der Restaurierung sowie die Restaurierung zu dokumentieren, um die Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Fahrzeugs im Schadensfall zu erleichtern. Daneben ist ein Wertgutachten bei teuren Fahrzeugen ratsam, da häufig eine Ermittlung des aktuellen Marktwertes nur mit Hilfe des Gutachtens möglich ist, etwa dann, wenn das Fahrzeug entwendet worden ist.

Hätte der Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall richtige Angaben gemacht, hätte es durchaus sein können, dass die Versicherung einen Marktwert in Höhe von 60.000 EUR festsetzt. Ob allerdings dann auch tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug überhaupt am Markt zu dem von der Versicherung ermittelten Preis zu erhalten ist, ist ein häufiger weiterer Streitpunkt mit Versicherungen.

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19. Gebrauchtwagenkauf - Rückgaberecht bei unbekannten Unfallschäden

Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil vom 16.06.2003 - Az.: 6 U 14/03 - entschieden, dass erhebliche Unfallschäden zur Wandlung des Kaufvertrags führen, auch wenn der private Verkäufer keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte.

Der Kläger hatte in dem vorliegenden Fall von der Beklagten über das Internet einen Gebrauchtwagen gekauft. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass es sich um einen Unfallwagen mit Frontschaden handele. Es stellte sich jedoch nach dem Kauf heraus, dass nicht nur die Fahrzeugfront, sondern auch das Heck, die Seitenteile, das Dach sowie der Boden erheblich beschädigt waren.

Das Fahrzeug durfte aufgrund der Schäden nicht mehr im Verkehr benutzt werden kann. Der Kläger trat vom Kauf zurück. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens war sowohl in der 1. Instanz, wie auch in der 2. Instanz, erfolgreich.

Wegen des Rückgabeanspruches komme es laut OLG Bamberg nicht darauf an, ob die Beklagte Kenntnis von den Schäden hatte. Da die Parteien keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten, komme es nur darauf an, ob ein Mangel vorliege. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da umfangreiche, beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht bekannte Unfallschäden vorliegen und das Fahrzeug wegen dieser Schäden nicht mehr verkehrssicher ist.

Hinweis: Auch bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein normaler Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB zustande. Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB sollte die Beschaffenheit der Sache deshalb so genau wie möglich beschrieben und erfragt werden. Stimmt die tatsächliche Beschaffenheit nicht mit der Beschreibung überein, liegt ein Mangel vor. Sofern die Gewährleistung für Mängel bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen werden soll, bedarf es auch zwischen privaten Vertragsparteien eines Gewährleistungsausschlusses.

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20. Verkauf von Ersatzteilen für Oldtimer

Im Hinblick auf den Verkauf von Ersatzteilen für Oldtimer stellen sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen. Wird z.B. ein Originalmotor aus den 50iger Jahren, den der Händler noch am Lager hatte, als Neuteil verkauft, stellt sich die Frage der Gewährleistung für den Fall, dass Mängel auftreten. Auch die Frage der Haftung für mangelhafte Teile, die zu einem Schaden oder gar Unfall führen können, ist beim Ersatzteilkauf interessant. Hierzu nachfolgend ein paar Anmerkungen.

Normales Kaufrecht

Grundsätzlich richtet sich der Verkauf von Ersatzteilen nach dem normalen Kaufrecht des BGB. Die Gewährleistung des Händlers gegenüber privaten Kunden beträgt grundsätzlich 2 Jahre und kann nur bei gebrauchten Teilen auf ein Jahr begrenzt werden. Bei gebrauchten Teilen aus privater Hand kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der Gewährleistung muss aber immer ausdrücklich geschehen – was häufig übersehen wird!

Begrenzung der Gewährleistung

Wird also ein Motor aus den 50iger Jahren als Neuteil vom Händler deklariert, beträgt die Gewährleistung per Gesetz zwei Jahre. Gegenüber einem Unternehmer (z.B. Kfz-Werkstatt) kann der Händler bei Neuteilen die Gewährleistung auf ein Jahr (evt. 6 Monate) beschränken. Wenn der Motor aufgrund der langen Lagerung als Gebrauchtteil eingestuft werden würde und der Händler die Gewährleistung ausdrücklich auf ein Jahr beschränkt und den Motor als gebrauchtes Ersatzteil deklariert hätte, dann würde die Gewährleistung gegenüber dem privaten Kunden ein Jahr betragen.

Wer haftet ?

Wenn der Händler den Motor aus den 50igern als Neuteil anbietet, muss er demnach auch zwei Jahre Gewährleistung übernehmen. Vertragspartner des Käufers ist immer der Händler, nicht der Hersteller. Mit einem Motorschaden muss sich der Kunde also an den Händler wenden. Der Versuch vieler Händler, den Kunden an den Hersteller zu verweisen, ist nicht rechtmäßig.

Beschaffenheitsvereinbarung ist wichtig

Bei der Frage, ob der Schaden ein Mangel darstellt und damit Nachbesserung oder Wandlung vom Händler geschuldet ist, kommt es auf die Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer an. Ein originalverpackter Motor aus den 50igern, der als Neuteil verkauft wird, darf z.B. nach drei Wochen keinen Motorschaden aufweisen. Der Händler haftet demnach.

Wäre der Motor tatsächlich ein Restaurationsobjekt und würde auch als solches verkauft werden, dann hätten die Vertragsparteien hinsichtlich der Beschaffenheit stillschweigend vereinbart, dass ein Motorschaden wahrscheinlich ist und ein Anspruch auf Nachbesserung bestünde grundsätzlich nicht.

Reproduktionen

Bei Reproduktionen gilt ebenfalls das normale Kaufrecht. Entscheidend ist, was der Käufer aufgrund der Aussagen, Werbung, technischen Standards etc. hinsichtlich der Beschaffenheit des Ersatzteiles erwarten durfte.

Produktfehler

Kommt es zu einem Unfall aufgrund eines Produktfehlers, haftet der Händler und er muss neben der Gewährleistung im Bezug auf das Ersatzteil zudem den entstandenen Unfallschaden ausgleichen, da er eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat und zwar die Pflicht, ein Ersatzteil ohne Mängel zu liefern. Daneben gibt es die Möglichkeit, sich in einem solchen Fall an den Hersteller zu wenden (Stichwort: Produkthaftung).

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21. Auslandsberührung

Der Frühling steht vor der Tür und die Planungen für eine Reise mit dem PKW ins benachbarte Ausland beginnen. Die wenigsten Auslandsreisenden werden sich Gedanken darüber machen, dass etwas schief laufen könnte. Unfälle geschehen allerdings - auch im Urlaub. Sie sollten gerade als Halter eines PKW hierauf vorbereitet sein, um größeren Ärger vorzubeugen.

Ausländisches Recht

Bei Unfällen im Urlaubsland gilt grundsätzlich das nationale Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die Schadenersatzleistungen sind unterschiedlich geregelt und fallen in der Regel geringer aus als hierzulande. Dies gilt z.B. für den Rücktransport, Nutzungsausfall, Mietwagen, Gutachterkosten, Anwaltskosten oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Vielfach sind die gesetzlichen Deckungssummen in der Autohaftpflicht im Ausland unzureichend. Deshalb sollten Sie immer selbst für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Es hat sich in der Vergangenheit zudem als langwierig herausgestellt, von zu Hause aus Ansprüche gegen eine Versicherung im Ausland durchzusetzen.

Regulierung von Auslandsunfällen ist vereinfacht worden

Seit dem 1.01.2003 können Ansprüche nun leichter durchgesetzt werden. Seit 2003 ist die vierte Kraftfahrhaftpflicht-Richtlinie in Kraft getreten, welche die Schadensabwicklung zwischen Unfallbeteiligten in allen EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein vereinfachen soll.

Regulierungsbeauftragter

Nach der neuen Richtlinie muss jeder Versicherer in der EU in jedem Mitgliedsland einen Beauftragten für die Regulierung benennen. Wird demnach ein Deutscher in Frankreich Opfer eines Autounfalls, kann er sich jetzt im Heimatland an den Beauftragten der Versicherung des französischen Unfallgegners wenden. Den jeweiligen Beauftragten nennt die nationale Auskunftsstelle, die in Deutschland unter der Tel.-Nummer 0180 / 25 0 26 oder per Fax unter (040) 33965401 erreichbar ist.

Dort erhalten Sie die Angaben über das Versicherungsverhältnis des Unfallgegners sowie den Regulierungsbeauftragten in Deutschland, an den Sie sich mit Ihren Ansprüchen wenden können.

Schnelle Regulierung

Der Versicherungsbeauftragte muss jeden gemeldeten Auslandsschaden innerhalb von drei Monaten bearbeiten und ein Angebot zur Regulierung vorlegen. Geschieht dies nicht, kann sich der Geschädigte an den Verein „Verkehrsopferhilfe“ in Hamburg wenden.

Europäischer Unfallbericht

Bei jedem Unfall gilt es grundsätzlich, die Ruhe zu bewahren. Die örtliche Polizei sollte hinzugezogen werden. Um die Aufnahme des Unfallschadens und der Daten des Unfallgegners im Ausland zu erleichtern, insbesondere wegen der Sprachprobleme, hat der Europäische Versicherungsverband einen Unfallbericht herausgebracht, der europaweit identisch ist. Den sog. „Europäischen Unfallbericht“ sollten Sie sich vor der Abreise bei Ihrer Versicherung besorgen.

Die Grüne Karte

Auch die grüne Karte kann hilfreich sein. Sie ist der Versicherungsnachweis für den internationalen Kraftverkehr. Sie enthält Daten über das Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Sie ist kostenlos bei Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.

Nicht erforderlich ist die Grüne Karte dort, wo das Kennzeichenabkommen gilt: EU-Mitglieder, Island, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Tschechische Republik, Slowenische Republik, Slowakei und Ungarn. Hier gilt das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis. Es ist allerdings ratsam, die Grüne Karte mitzuführen, da sie alle wichtigen Daten, die man bei einem Unfall parat haben sollte, enthält.

Unterschiedliche Regelungen

Machen Sie sich auch mit den rechtlichen Besonderheiten im Urlaubsland vertraut. So müssen z.B. ab 1. April 2004 Autofahrer in Italien, die ihr Fahrzeug auf Autobahnen oder sonstigen außerörtlichen Straßen verlassen (z.B. wegen eines Unfalls), eine reflektierende Warnweste tragen. Dies gilt auch für Spanien.

Sofern Sie sich neben den normalen Urlaubsvorbereitungen auch auf die unangenehmen Dinge vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen, sind Sie im Fall der Fälle - zumindest was die Schadensbegrenzung angeht - gewappnet.

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22. Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf

Schwere Beweisführung

Seit dem 01.01.2002 gilt die sogenannte Beweislastumkehr im Kaufrecht. Hiernach muss auch der private Käufer eines Gebrauchtwagens nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Die Beweisführung war in der Vergangenheit oftmals nur sehr schwer möglich. In den ersten sechs Monaten nach dem Verkauf gilt nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb nun der Anschein, dass das Fahrzeug von Beginn an den aufgetretenen Mangel aufgewiesen hat. In der Regel wird es dem Händler nicht gelingen, das Gegenteil zu beweisen.

Motorschaden nach 700 Kilometern

In diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 11. November 2003 zum Az. 22 U 88/03. Der Käufer eines zehn Jahre alten Porsche musste nach nur 700 Kilometern feststellen, dass sein Fahrzeug einen schweren Motorschaden aufwies und deshalb liegenblieb. Der Käufer wollte das defekte Fahrzeug zurückgeben. Das Fahrzeug hatte beim Verkauf eine Laufleistung von 122.000 Kilometern hinter sich.

Reparatur auf Kosten des Händlers

Das Oberlandesgericht Köln unterstellte zu Gunsten des Käufers, dass der Mangel, der zum Motorschaden führte, bereits im Ansatz bei der Übergabe bestanden haben müsse und der Händler die Pflicht und das Recht habe, das Fahrzeug zunächst auf seine Kosten zu reparieren. Erst wenn die Reparatur zweimal fehlgeschlagen sei, könne vom Vertrag zurückgetreten werden.

Gewährleistungsausschluss

Hinweis: Bei einem privaten Verkauf gilt die Beweislastumkehr nur dann, wenn der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche im Vertrag nicht ausgeschlossen hat. Normalerweise ist ein Ausschluss üblich. Mitunter wird er aber auch vergessen oder nicht ausdrücklich vereinbart, da immer noch die irrige Meinung vertreten wird, der Gewährleistungsausschluss ergebe sich bei einem privaten Verlauf automatisch.

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23. Vollkaskoversicherung - die richtige Wahl?

Versichert ist der Marktwert

Etwa 15 Millionen Bundesbürger haben ihr Fahrzeug vollkasko versichert. Die Kasko- oder Fahrzeugversicherung ist eine reine Sachversicherung. Bei Oldtimern soll sie im Schadenfall den besonderen Wert des Fahrzeuges ersetzen, der von Kriterien wie Marke, Typ, Alter, Zustand, Ausstattung und Originalität bestimmt wird. Versichert wird in der Regel der Marktwert des Fahrzeuges. Der Marktwert ist der Verkaufspreis des Fahrzeugs am Spezialmarkt. Um den Marktwert festzulegen, ist ein Wertgutachten erforderlich.

Unfall selbst verschuldet ?

Bei einer Vollkaskoversicherung wird auch bei einem selbstverschuldeten Unfall oder Vandalismus der eingetretene Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt. Es herrscht deshalb die Meinung vor, dass gerade bei wertvollen Oldtimern und Neufahrzeugen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zwingend erforderlich ist.

Unfall: Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit

Bei einem selbstverschuldeten Unfall zahlt die eigene Versicherung allerdings nicht, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grobe Fahrlässigkeit wird von den Gerichten bereits unterstellt, wenn Sie während der Fahrt einen Gegenstand aus dem Fußraum holen, eine rote Ampel überfahren, ein Stoppschild übersehen, den Gegenverkehr beim Überholen übersehen, während der Fahrt telefonieren.

Abgrenzung zur leichten Fahrlässigkeit

Der Umstand, dass ein Kraftfahrer statt erlaubter 30 km/h mit 45 km/h gefahren ist und die Vorfahrt mißachtet hat, reicht nach einem Urteil des OLG Düsseldorf hingegen nicht aus, den Unfall als grobfahrlässig verursacht zu bewerten (Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.1996, Az. 4 U 119/95). Hier handelte der Fahrer lediglich leicht fahrlässig, so die Richter. Bei leichter Fahrlässigkeit muss es sich um eine geringfügige, leicht entschuldbare Pflichtverletzung handeln, die "Jedermann passieren kann".

Diebstahl

Bei einem Diebstahl handeln Sie bereits grob fahrlässig, wenn Sie einen Zweitschlüssel im Auto deponieren, den Schlüssel unsicher aufbewahren, keine Wegfahrsperre benutzen. Benutzen Sie hingegen eine Wegfahrsperre der 2. und 3. Generation, wird mitunter von den Versicherungen Versicherungsbetrug unterstellt, da diese Sperren angeblich nicht aufgebrochen werden können.

Vandalismus

Bei einem Vandalismus-Schaden handeln Sie eventuell grob fahrlässig, wenn Sie in einem "unsicheren Wohngebiet" parken.

Fazit

Die Grenzen zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit sind fließend. Die Versicherungen haben es somit leicht, Ihnen grobe Fahrlässigkeit im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls vorzuwerfen. In vielen Fällen wird dies auch von den Gerichten bestätigt. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Vollkaskoversicherung die richtige Wahl ist. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen und die Abwägung von Nutzen und Kosten einer Vollkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug.

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24. Gebrauchtwagenkauf im Internet

Auf der Suche nach einem Fahrzeug wird man aufgrund zahlreicher Gebrauchtwagenbörsen im Internet immer schneller fündig. Häufig wird ein Vertrag geschlossen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben, um sich das vermeintliche Schnäppchen schnell zu sichern, etwa bei einer Internetauktion. Es kann sich anschließend die Frage nach der Rechtsgültigkeit und der rechtlichen Behandlung des geschlossenen Vertrages stellen.

Verträge per Mausklick

Der eigentliche Vertragsschluss im Internet wirft nach deutschem Recht keine besonderen Probleme auf, sondern regelt sich nach den allgemeinem Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Per Mausklick kann wirksam erklärt werden, einen Vertrag über ein Gebrauchtfahrzeug schließen zu wollen. Zwar entspricht ein per e-mail geschlossener Vertrag nicht dem Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis ist allerdings nur bei bestimmten Verträgen erforderlich (etwa bei Verbraucherkreditverträgen) und nicht bei einem Vertrag über ein Gebrauchtfahrzeug.

E-mail keine Urkunde

Ein schriftlich geschlossener Vertrag stellt eine Urkunde dar und erleichtert im Fall eines Prozesses die Darlegung der getroffenen Vereinbarung. Das elektronische Dokument (Email) unterliegt demgegenüber nur dem Augenschein und der freien Beweiswürdigung des Richters. Der Urkundsbeweis einer elektronischen Urkunde ist erst möglich, wenn die elektronische Unterschrift der herkömmlichen Unterschrift unter Kaufverträgen gleichgestellt wird.

Digitale Unterschrift

Zwar bietet das deutsche Signaturgesetz einen gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Übermittlung digitaler Erklärungen, verknüpft hiermit jedoch - noch - keine Rechtsfolgen. Vollmachten oder Kündigungen können nicht rechtswirksam per e-mail übermittelt werden. Die digitale Signatur ist derzeit keine eigenhändige Unterschrift und ein elektronisches Dokument ist keine Urkunde, da sie mit technischen Hilfsmitteln lesbar gemacht werden muss.

Widerrufsrecht im Fernabsatz

Für Fernabsatzverträge gelten ab 01.01.2002 die allgemeinen Regelungen des Widerrufsrechts gemäß § 355 ff BGB mit den in § 312 d BGB vorgesehenen Besonderheiten für den Fernabsatz.

Die Widerrufs- oder Rückgabefrist bei Verträgen im Internet beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Der Verbraucher ist darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rückgabe der Ware innerhalb von zwei Wochen an den Gebrauchtwagenhändler erklärt werden kann und das zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Die Frist beginnt nicht vor dem Tage des Eingangs des Fahrzeugs bei dem Empfänger.
Konsequenzen für Gebrauchtwagenhändler

Diese Regelung kann für Gebrauchtwagenhändler erhebliche Konsequenzen haben. Macht der Kunde sein Widerrufsrecht geltend, muss der Händler den Wagen zurücknehmen. Ein zu ersetzender Wertverlust wird etwa bei einem Oldtimer in der kurzen Zeit kaum eintreten. Aus Händlersicht sollten im Internet Verträge deshalb nur angebahnt werden. Der eigentliche Vertragsschluss sollte vor Ort unter Anwesenheit der Vertragspartner vollzogen werden.
Teure Kaufeuphorie

Zwar schützt das Gesetz den Käufer durch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für geschlossene Verträge im Internet - dies gilt aber nur, wenn der Anbieter über ein organisiertes System im Fernabsatz verfügt. Wenn der Gebrauchtwagenhändler nur von Zeit zu Zeit ein Fahrzeug über das Internet anbietet, soll diese Regel keine Anwendung finden. Man kann sich als Verbraucher deshalb nicht immer auf das Widerrufsrecht verlassen und sollte seine Kaufentscheidung trotz Euphorie gut überdenken. Bei einem Kauf von Privat findet die Regelung des Widerrufs übrigens keine Anwendung.

Fazit

Auch bei einem Autokauf im Internet gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses. Wer ein Fahrzeug im Internet erwirbt, ohne es gesehen zu haben, muss allerdings wissen, dass sein Vertrag rechtsgültig ist und er nicht in jedem Fall ein 14tägiges Widerrufssrecht hat. Ferner muss bedacht werden, dass eine e-mail keine Urkunde darstellt und die Beweisführung im Falle eines Gewährleistungsprozesses unter Umständen schwer fallen kann. Wenn man die Zeit hat, sollte man sich nach wie vor das Fahrzeug vor Ort anschauen und dort eine schriftliche Vereinbarung treffen. Aus Händlersicht empfiehlt sich stets ein Vertragsschluss unter Ausschluss der Regeln des Fernabsatzes.

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25. Neuregelungen im Auto- und Verkehrsrecht 2007 !

Seit dem 01.01.2007 gelten diverse Neuregelungen im bereich de Auto und Verkehrsrechts. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen sowie geplanten Änderungen in einer Kurzübersicht.

Es ist "natürlich" teurer geworden …

durch Anhebung der Umsatz- und Versicherungssteuer sowie Beimischung von voll besteuerten Biokomponenten. Dies macht etwa 5-6 Cent pro Liter aus. Auch durch die Kürzung der so genannten Entfernungs- oder Pendlerpauschale (EUR 0,30/km) kommt eine finanzielle Mehrbelastung auf Berufspendler zu. Die Entfernungs- oder Pendlerpauschale ist ab Jahresbeginn für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestrichen worden.

Aufschlag bei Wohnmobilen und Dieselfahrzeugen

Auch wird es teurer durch Einführung der schadstoffbezogenen Komponente für Wohnmobile, wie es bei sonstigen Fahrzeugen auch üblich ist. Bei Dieselfahrzeugen kommt es zu einem Aufschlag in Höhe von 1,20 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, sofern die Nachrüstung eines Rußpartiekelfilters nicht erfolgt. Wer seinen alten Diesel allerdings mit einem Rußpartikelfilter nachrüstet, bekommt einmalig 330,00 Euro aus der Steuerkasse erstattet. Die Regel soll rückwirkend auch für das Jahr 2006 gelten.

Oldtimer

Altautos bis 3,5 t können seit Anfang des Jahres 2007 kostenlos beim Fahrzeughersteller oder Importeur entsorgt werden. Stillgelegte Fahrzeuge können ab 1.3.2007 einfacher als bisher wieder in Betrieb genommen werden. Bislang war nach 18 Monaten ein teures Vollgutachten erforderlich, um eine Zulassung zu erhalten. Nun reicht bei Fahrzeugen, die nicht länger als 7 Jahre stillgelegt sind, eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung zur Anmeldung. 2007 ist zudem ein einheitliches Mindestalter für die Oldtimer-Zulassung festgelegt worden. Bislang ist zwischen H-Kennzeichen (30 Jahre) und 07-Kennzeichen (20 Jahre) differenziert worden. Ab dem 1.3.2007 gilt jedoch für beide Zulassungsarten ein Mindestalter von 30 Jahren.

Bestandsschutz

Auf Bestandsschutz können allerdings Inhaber eines 07-Kennzeichens bauen, deren Fahrzeug die 30 Jahre Grenze noch nicht erreicht hat. Sie dürfen das Kennzeichen auch weiterhin nutzen.

Umweltzonen

Städte planen so genannte Umweltzonen ("Smog-Zone"). Ab dem 01.03.2007 tritt diesbezüglich die Plaketten-Verordnung in Kraft. Es wird dann Plaketten je nach Einstufung der PKW und LKW in die Schadstoffgruppen 0 bis 5 geben. Bei Feinstaubalarm dürfen Fahrzeuge, die nicht die Abgaswerte der Euro 2 Norm erreichen, nicht fahren.

Erfüllen die Fahrzeuge mindestens die Euro 2 Norm, so können sie vom Fahrverbot ausgenommen werden. Hierzu muss aber eine entsprechende Plakette angebracht sein.

Bußgelder aus dem Ausland

Vorsicht: Im EU-Ausland verhängte Geldstrafen oder Geldbußen können vom 22. März 2007 in Deutschland eingetrieben werden. Dies gilt ab einer Höhe von mindestens 70,00 Euro. Vielfach sind die Bußgelder im Ausland höher, so kostet etwa falsches Parken in Dänemark 70,00 Euro. Ob die Regelung auch rückwirkend angewandt werden wird, ist noch unklar.

Alkoholverbot für Fahranfänger

Ab dem 01.08.2007 tritt die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger in Kraft. Dann gilt in der 2jährigen Probezeit ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger und entsprechende Sanktionen für den Fall des Verstoßes.

Führerschein-Tourismus

Zwecks Umgehung der MPU (Umgangssprachlich auch Idiotentest genannt) wurde von Betroffenen bei entzogenem Führerschein mitunter ein Führerschein in einem EU-Land nachträglich erworben. Die EU-Führerschein-Richtlinie sieht zwar die grundsätzliche Anerkennung von Führerscheinen in Europa vor, bei dem beschriebenen Missbrauch kann der Betroffene 2007 allerdings nicht mehr mit der Anerkennung in Deutschland rechnen. Der Führerschein kann dann sogar von der Behörde eingezogen werden.

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26. 07er-Kennzeichen und Wartungsfahrten

Seit März 2007 wird das rote Oldtimer-Kennzeichen (07er-Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge erteilt, die mindestens 30 Jahre alt sind.

Bestandsschutz

Für Fahrzeuge ab einem Alter von 20 Jahren soll allerdings ein großzügiger Bestandsschutz gelten. Wer bereits ein rotes 07er-Kennzeichen besaß, soll dies auch weiterhin nutzen dürfen. Eine Neuzulassung für Autos unter 30 Jahren ist jedoch nicht mehr möglich.

Das 07er-Kennzeichen ist auch weiterhin nicht uneingeschränkt nutzbar. Es können bis zu 10 Fahrzeuge angemeldet werden, jedoch nicht gleichzeitig bewegt werden. Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Fahrzeuge dürfen gemäß § 28 StVZO zudem nur eingeschränkt zu Oldtimer-Veranstaltungen, Probe-, Prüfungs-, und Überführungsfahrten bewegt werden.

Tankfahrt

Ob eine Tankfahrt hierunter fällt, hatte das OLG Dresden in seinem Urteil vom 01.06.2005 (Aktenzeichen: Ss (OWi) 213/05) zu entscheiden. Der Betroffene fuhr am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors, das mit dem 07er-Kennzeichen versehen war, an den Grenzübergang Bad Muskau, um in Polen zu tanken. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen daraufhin wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.

Wartungsfahrt?

Es stellte sich die Frage, ob diese Fahrt der "Wartung" des Fahrzeuges diente. Das OLG Dresden kam in der Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts zu der Überzeugung, dass das Betanken eines Fahrzeuges nicht der Instandhaltung diene. Zwar sei der Begriff "Wartung" nicht im Gesetz definiert, aber nach der grammatischen Auslegung des Begriffs "Wartung" handele es sich im allgemeinen Sprachgebrauch um eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung. Das Befüllen von Betriebsstoffen stelle nur dann eine "Wartung" dar, wenn sie als vorbeugende Maßnahme dazu diene, Verschleißerscheinungen zu verhindern oder zu verringern.

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27. Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern aufgeschoben

Brüssel hat am 22. März 2005 den so genannten EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen verabschiedet, auch bekannt als "Knöllchenbeschluss" oder "EU-Knöllchen-Richtlinie".

Danach ist die Zwangseintreibung von Bußgeldern für Verkehrsverstöße über die Grenzen hinweg möglich. Die deutsche Verwaltungsbehörde wird dann ausländische Bußgeldbescheide zustellen und das Bußgeld eintreiben können.

Forderungseintreibung durch Inkassounternehmen

Für Inkassounternehmen ist es nicht möglich, ausländische Bußgeldbescheide auf zivilrechtlichem Wege hierzulande einzutreiben. Auch wenn von Inkassounternehmen oder ausländischen Behörden häufig so getan wird, als ginge dies. Sofern ein Bußgeld nicht beglichen wird, ist bei einer erneuten Einreise Vorsicht geboten, da dann im jeweiligen Land vollstreckt werden kann.

Noch keine Umsetzung in nationales Recht

Die Bundesregierung hat es jedoch nicht geschafft, die seit dem 22. März 2007 überfällige Umsetzung der "EU-Knöllchen-Richtlinie" in nationales Recht umzusetzen.

Umsetzung voraussichtlich am 01.01.2009

Das deutsche Gesetz, dass die Möglichkeit der Vollstreckung von ausländischen Bußgeldern ermöglicht, soll nun zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Demzufolge sollen Geldbußen und Geldstrafen ab einem Betrag von 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden können. Nach der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses wird es in Deutschland wahrscheinlich keine rückwirkende Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen geben.

Vollstreckungsabkommen mit Österreich

Problematisch wird es dann, wenn in den einzelnen Ländern unterschiedliche Spielregeln herrschen. Ein Vollstreckungsabkommen gibt es zum Beispiel bereits mit Österreich. In Österreich kennt man die so genannte Halterhaftung. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, wird der Halter in die Haftung genommen. Dies ist in Deutschland nur bei Parkverstößen der Fall. Auch gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen und die Höhe der Sanktionen variiert. Es bleibt also abzuwarten, wie das Gesetz letztlich in der Praxis umgesetzt wird.

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