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Wettbewerbsrecht
Artikelübersicht
- Das "neue" Wettbewerbsrecht
- Rabatte und Zugaben
- Datenschutz und Kundenbindungssysteme
- PAYBACK und Datenschutz
- Vorsicht bei der Werbung mit Gutscheinen
- Ladenschluss
1. Das "neue" Wettbewerbsrecht
Seit dem 08.07.2004 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft. Motto der Bundesregierung: "Den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Verbraucherrechte sichern"
Änderungen im einzelnen:
Neue Generalklausel
Mit § 3 hat das Gesetz eine neue Generalklausel erhalten. Die bestimmt, dass "unlautere Wettbewerbshandlungen" unzulässig sind. Der Begriff der "guten Sitten" entfällt. Die Rechtsprechung hat den neuen Begriff auszulegen.
Neu ist die sog. "Bagatelleklausel", wonach die Wettbewerbshandlungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen müssen, um unzulässig zu sein.
Verbotskatalog
Neu ist ein Verbotskatalog, der festlegt, welche Art der Werbung unzulässig ist. Die Verbote entsprechen der Rechtsprechung zu § 1 UWG in der alten Fassung. Jetzt sind sie in §§ 4 - 7 UWG gesetzlich verankert:
- Werbung darf keinen Druck auf den Käufer ausüben oder unangemessen
unsachlich beeinflussen.
- Werbung darf nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Verbrauchern,
besonders von Kindern, ausnuzten.
- Schleichwerbung wird verboten, Werbung muss also immer auch als solche
erkennbar sein. Sind Rabatte oder Zugaben an Bedingungen geknüpft (z.B.
Mindesteinkaufswert), müssen diese klar angegeben werden, sonst sind
sie unzulässig.
- Verboten sind Preisausschreiben und Gewinnspiele, an denen Verbraucher
nur teilnehmen können, nachdem Sie etwas gekauft haben.
- Werbung darf Wettbewerber nicht verunglimpfen, behindern oder falsche
Behauptungen über sie verbreiten.
- Es darf nicht mit Preissenkungen geworben werden, wenn der vorherige
Preis nicht oder nur für sehr kurze Zeit gültig war (so genannte
Mondpreise).
- Auch "Lockangebote" sind künftig verboten. Um solche handelt
es sich, wenn der Vorrat der Ware nicht mindestens für 2 Tage ausreicht.
Sonderveranstaltungen
Früher nur bei Räumungsverkäufen, Geschäftsjubiläen oder Sommer- und Winterschlussverkäufen zulässig. Die bisherigen Beschränkungen entfallen.
- Sommer- und Winterschlussverkäufe
Sommer- und Winterschlussverkäufe werden aber auch nach der Reform
des UWG weiterhin möglich und auch ausgedehnter sein. Der Handel kann
selbst entscheiden, ob und wann Sonderverkäufe stattfinden sollen.
- Räumungsverkäufe
Auch die Regelung über Räumungsverkäufe ist weggefallen.
Diese bedürfen daher keinem formalen Verfahren mehr, wie etwa einer Anmeldung
(Achtung: irreführende Werbung vermeiden).
Vorratshaltung
Der Vorrat einer beworbenen Ware muss für zwei Verkaufstage reichen. Gleiches gilt für Dienstleister, die ihre Leistung mit mindestens zwei Werktagen anbieten müssen. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn eine unerwartet hohe Nachfrage vorliegt oder unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten auftreten.
Mondpreiswerbung
Mondpreiswerbung ist nach dem neuen UWG unzulässig. Es wird jetzt vermutet, dass es irreführend ist, mit reduzierten Preisen zu werben, wenn der frühere Preis nur für einen unangemessenen kurzen Zeitraum gefordert wurde. Der Werbende muss diesbezüglich nachweisen, ob und wie lange er einen bestimmten Preis gefordert hat.
Unzumutbare Belästigung
Der Tatbestand unzumutbarer Belästigung ist erstmals ins Gesetz aufgenommen worden. Die Neuregelung beinhaltet eine Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zu Telefon, Telefax und E-Mail-Werbung. Neu ist hieran, dass eine Einwilligung des Verbrauchers zu solchen Werbemaßnahmen vorliegen muss. Eine solche Einwilligung muss vor der Werbemaßnahme eingeholt werden. Für E-Mail Werbung gibt es eine Ausnahme. Hat der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine Bestellung erhalten, so kann er dem Kunden eine Werbemail für ähnliche Produkte zu schicken. Hat der Kunde z. B. Bücher bestellt, so darf der Unternehmer ihm eine Werbe-Mail für Bücher zu senden. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser bei jeder Werbe-Mail darauf hinweist, dass der E-Mail-Empfänger dieser Werbeart widersprechen kann.
Rechtsfolgen
Nach der Neuregelung des UWG wird das Verbraucherschutzinteresse in den Vordergrund gestellt. Dennoch hat der einzelne Verbraucher grundsätzlich keine Klagebefugnis. Diese ist vielmehr Verbraucherschutzverbänden und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern vorbehalten.
- Gewinnabschöpfungsanspruch
Neu ins Gesetz aufgenommen wurde ein Gewinnabschöpfungsanspruch.
Hiernach wird die Abführung des Gewinns, der durch wettbewerbswidrige
Handlungen erzielt wurde, geregelt. Dieser Gewinn wird grundsätzlich
in den Bundeshaushalt abgeführt.
- Alte Unterlassungserklärungen
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass durch die neue Rechtslage
etwaige Unterlassungserklärungen ihre Grundlage verloren haben könnten.
Dennoch sind diese Unterlassungserklärungen grundsätzlich weiter
zu beachten, da sie einen Vertrag darstellen. Dieser Vertrag bedarf der Kündigung,
um nicht Gefahr zu laufen, die Vertragsstrafe entrichten zu müssen. Es
wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Kündigung abgegebener
Unterlassungserklärungen in Betracht kommt und welcher Weg praktikabel
ist.
Fazit
Die Grenzen des Erlaubten haben sich verschoben, deren Verlauf zu finden,
wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
2. Rabatte und Zugaben
Das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung existieren seit einigen Jahren nicht mehr. Noch immer herrscht Unsicherheit, was überhaupt möglich und erlaubt ist.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ist es grundsätzlich zulässig, Rabatte und Zugaben zu gewähren. Der Wegfall des Gesetzes und der Verordnung schafft jedoch keinen rechtsfreien Raum. Nach wie vor bleibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Dieses Gesetz verbietet unlautere Werbemethoden und irreführende Angaben. Werden Rabatte und Zugaben gewährt, müssen sie sich am UWG messen lassen.
Übertriebenes Anlocken
Nichtsdestotrotz eröffnen sich für den Vertrieb neue Bereiche für innovative Ideen. Allerdings dürfen interessante Rabatte und Zugaben nicht im Sinne des § 3 UWG übertrieben anlocken. Zwar gehört das Anlocken eines Kunden zum Wesen der Werbung, es verstößt jedoch dann gegen § 3 UWG, wenn die Handlung darauf abzielt, die Entschließungsfreiheit des Kunden durch sachfremde Erwägungen zu beeinflussen.
Anreizeffekt
So kann z.B. der Anreizeffekt eines Preisausschreiben, einer Gratisverlosung
oder eines Gutscheins so stark sein, dass die Umworbenen von einer sachgerechten
Prüfung
der Konkurrenzangebote, auf Preiswürdigung sowie Qualität abgelenkt
und magnetisch angezogen werden, um die Gewinne zu erhalten.
Dies ist allein bei einem attraktiven Preis der Ware oder Dienstleistung noch nicht der Fall. So weiß der Kunde etwa, dass er ein Handy für DM 0,-- durch die Laufzeit des Netz-Vertrages abzahlt.
Entscheidend bei der Beurteilung der Unzulässigkeit nach § 3 UWG ist auch der Wert der Ware. Der Kauf eines Luxusfahrzeuges wird kaum durch das Geschenk eines Kugelschreibens hervorgerufen. Bei geringwertigen Waren kann der Anreiz, einen Kugelschreiber zu erhalten, allerdings so groß sein, dass die Entschließungsfreiheit des Kunden ausgeschlossen wird. Unzulässig ist z.B. das Angebot von kostenlosen Kfz-Überprüfungen, da der Kunde sich dann auch zur Reparatur in der Werkstatt veranlasst sieht und seine Entschließungsfreiheit somit beeinträchtigt ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu festgestellt, dass die Ausgabe von 10,-- DM Gutscheinen eines Möbelhauses (hier Gastronomiegutscheine) kein übertriebenes Anlocken darstelle, da kein übermäßiger Vorteil versprochen werde.
Die Lufthansa bot bei ihrer Aktion "miles & more" ein BMW-Fahrtraining
sowie einen Leihwagen an. Das Landericht Köln entschied, dass diese Prämien
geeignet seien, die Kunden durch Ablenkung von Qualität und Preiswürdigung
in unzulässiger Weise zu beeinflussen und deshalb ein Verstoß gegen
§ 3 UWG vorliege.
Irreführende Werbung
Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gewann auch die Fallgruppe der "irreführende Werbung" an Bedeutung. Sobald Kunden etwa den Wert einer Zugabe in keiner Weise mehr einschätzen können, kann eine Irreführung vorliegen. Auch darf kein Irrtum über die Höhe eines Rabattes erweckt werden. Dies kann leicht geschehen, wenn die Rabattgewährung über Sammelpunkte erfolgt und der Geldwert dieser Punkte irreführend dargestellt wird.
Fazit
Wann ein gewährter Rabatt oder eine Zugabe gegen § 3 UWG verstößt,
lässt sich nur im Einzelfall - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
- abwägen. Als Grundsatz lässt sich jedoch festhalten, dass ein
gewährter Rabatt oder eine Zugabe dann unzulässig ist, wenn die
Entschließungsfreiheit des Kunden beeinträchtigt wird.
3. Datenschutz und Kundenbindungssysteme
Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sind Kundenbindungssysteme für den "Transport" von Rabatten und Zugaben stärker ins Blickfeld der Unternehmen gelangt. Kundenbindungssysteme bringen es mit sich, dass mit personenbezogenen Daten umgegangen werden muss. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Im Vorfeld der Einführung eines Kundenbindungssystems sollten die einschlägigen Bestimmungen mit in die strategischen Überlegungen einbezogen werden.
Bundesdatenschutzgesetz
Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn gesetzliche Vorschriften (z.B. Bundesdatenschutzgesetz) dies ausdrücklich zulassen oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.
Einwilligung
Grundsätzlich bedarf die Einwilligung der Schriftform. Eine Einwilligung ist auch erforderlich, wenn es sich um Daten handelt, die aus allgemein zugänglichen Quellen (etwa Branchenbüchern) entnommen werden können und sie ausschließlich zu kommerziellen Zwecken verwendet werden sollen.
Information über den Zweck
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Nutzer zuvor darüber informiert wurde, dass und welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form gespeichert und verarbeitet werden sollen. Sollen personenbezogene Daten also zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, zur Ermittlung von Kundengewohnheiten oder zur Marktforschung verwendet werden, so ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Möglichkeit des Widerrufs
Die Daten dürfen später nur im Umfang einer erteilten und nicht widerrufenen Einwilligung genutzt werden. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist verboten. Für den Fall des Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften drohen Bußgelder bis zu 50.000,00 DM. Auch auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes ist der Kunde vor der Speicherung hinzuweisen.
Datenschutzbeauftragter
Zudem müssen Unternehmen, in denen mindestens 5 Mitarbeiter ständig
mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten
bestellen. Dies kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter, etwa ein Rechtsanwalt,
sein. Die Beachtung der Datenschutzvorschriften wird durch die örtliche
Datenschutzaufsicht überwacht, die jederzeit und vor Ort Überprüfungen
vornehmen kann, auch wenn keine konkrete Beschwerde vorliegt.
4. PAYBACK und Datenschutz
Die Klausel,
"Die Partnerunternehmen erfassen anlässlich der Gewährung der PAYBACK-Punkte die Daten des zugrundeliegenden Geschäfts. Diese werden von den Partnerunternehmen an PAYBACK oder ein von PAYBACK beauftragtes Unternehmen zum Zwecke der Rabattgewährung übermittelt, dort verarbeitet und gespeichert." verbot das Landgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
Inhalt zu unbestimmt
Für den Kunden sei nicht klar, an welche Unternehmen präzise die Daten des Kunden weitergeleitet würden. Auch ein Zusatz, nach dem Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze genutzt würden, reichte dem Gericht nicht.
Hinweise: Eine Klausel, nach der der Kunde einverstanden ist, zusätzliche Informationen und Angebote von Payback und den jeweiligen Partnerunternehmen zu erhalten, schließt nach Ansicht des LG München auch Telefonwerbung ein und ist deshalb unzulässig.
Eine Klausel, die auf unbestimmte Empfänger der Daten verweist ("beauftragte Firmen") ist ebenfalls bedenklich.
Datenschutzrichtlinie
Allgemeine Klauseln, wonach die Daten nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze erhoben werden, dürften schon vor dem Hintergrund der jetzt kommenden Verschärfungen des Datenschutzes mit der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie der EU nicht haltbar sein. Dem Kunden muss klar der Umfang seiner Einwilligung vor Augen sein und er muss sie jederzeit widerrufen können.
5. Vorsicht bei der Werbung mit Gutscheinen
Das HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG hat in seinem Urteil vom 28. November 2001 (Aktenzeichen: 5 U 111/01) entschieden, dass Gutscheine im Wert von DM 30,-- bei einem Bestellwert von DM 100,-- wettbewerbswidrig seien. Die Beklagte, ein Büroartikel-Versandhandel, schickte an ca. 1,5 Mio. Gewerbetreibende Einkaufsgutscheine über 30 DM. Diese sollten bei der ersten Bestellung eingelöst werden. Die Gültigkeit des Gutscheins war befristet bis zum 19.4.2000.
Unerlaubte Anreize
Trotz der nicht mehr bestehenden Zugabeverordnung sei, so dass das Gericht, in der Werbeaktion ein unzulässiges Anlocken von Kunden im Sinne des UWG zu sehen.
Treffe der Kunde seine Kaufentscheidung nicht mehr nach Güte und Preiswürdigkeit, sondern danach, wie er in den Genuss des Werbemittels kommt, sei die Werbung wettbewerbswidrig.
Fazit
Auch nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sollte man bei der Gewährung von Rabatten nicht mit hohen Werten übertrieben anlocken. Insbesondere Geldgeschenke - darunter fallen auch Warengutscheine mit einem bestimmten Geldwert - werden von der Rechtsprechung immer wieder als besonders anlockend angesehen.
Ab wann der Wert eines Gutscheines zu hoch und damit unlauter im Sinne des
§ 3 UWG ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor einer Werbeaktion
überprüft werden.
6. Ladenschluss
Ist Sonntag wirklich Schluss?
"Schautage" an Sonntagen sind bei Einhaltung der nachfolgend aufgelisteten Anforderungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Anders verhält es sich bei "verkaufsoffenen Sonntagen". Diese müssen von den Gemeinden und Städten genehmigt werden und beziehen sich auf eine Stadt/Bereich und nicht einzelne Geschäfte.
Schautag
Bzgl. der Sonntagsöffnung gilt, dass außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Dies gilt allerdings nicht für reine "Schautage". Sie müssen weder angemeldet noch genehmigt werden ("Tag der Offenen Tür").
Bedingungen für die Zulässigkeit:
o es dürfen keinerlei Verkaufstätigkeiten oder Anbahnungsgespräche
durchgeführt werden.
o nur neutrales Bewachungspersonal darf zugegen sein. Inhaber und Verkaufspersonal
darf nicht anwesend sein.
o es muss deutlich in der Vorankündigung darauf hingewiesen werden, dass
weder Beratung noch Verkauf stattfinden.
Es ist unzulässig:
o Bestellzettel auszulegen.o Bestellungen entgegen zu nehmen.
o Ware herauszugeben.
o Muster vorzuführen.
o Kleidungsstücke etc. anzuprobieren.
o Probefahrten durchzuführen.
Weitere Beschränkungen ergeben sich ggf. durch die Landesfeiertagsgesetze - Feiertagsgesetz (=Arbeitsverbot): http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Gesetze/sfg.htm.
Verkaufsoffener Sonntag
Verkaufsoffene Sonntage bedürfen der Genehmigung (§ 14 Ladenschlussgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ladschlg
), sofern nicht Sondervorschriften für bestimmte Branchen bestehen, etwa
für die Gastronomie. Verkaufsoffene Sonntage dürfen an jährlich
höchstens vier Sonn- und Feiertagen für fünf zusammenhängende
Stunden (außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes) bis längstens
18:00 Uhr aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
durchgeführt werden. Verkaufsoffene Sonntage in der Region Hannover finden
Sie unter: http://www.hannover.ihk.de/xhandel/handel/verkauf_sonntag.htm.
Hiergegen zu verstoßen, wäre ein klarer Fall von wettbewerbswidrigem
Handeln und könnte eine Abmahnung nach sich ziehen.
