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Zivilrecht / Handelsrecht
Artikelübersicht
- Forderungsbeitreibung/Inkasso in Deutschland
- Pflichtmitgliedschaft in der IHK
- Nicht in Anspuch genommene Tischreservierung im Restaurant
- Verpflichtung zur Fortentrichtung der Leasingraten nach Vollamortisation
- Urteilszustellung an einen im Ausland wohnenden Beklagten
- Der gelungene Generationswechsel
- GbR mit beschränkter Haftung nicht zulässig
- Reform des deutschen Zivilrechts (Schuldrechts) ab 01.01.2002
- Fernabsatz und herkömmliche Versandformen
- Hinweise zum Verzug
- Das Recht am eigenen Bild
- Was bedeutet "Lieferung frei Haus"?
- Versand von Verrechnungsschecks per Brief
- Forderungsmanagement beginnt früh !
- Geschäftliche Emails müssen Pflichtangaben enthalten
- Erfüllungsort der Nachbesserung beim Werkvertrag

1. Forderungsbeitreibung/Inkasso in Deutschland
Wir möchten Sie mit diesem Artikel über die etwas komplizierte Forderungsbeitreibung und der Kosten in Deutschland informieren und Ihnen etwas mehr Klarheit bringen. Am Besten Sie drucken sich den Artikel aus und legen ihn dort ab, wo Sie wichtige und nützliche Informationen sammeln. Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich an.
Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen von Ausländern in Deutschland ist häufig ein Problem, weil die rechtlichen Voraussetzungen und das Kostenrisiko oftmals nicht bekannt sind. Die nachfolgende Schilderung orientiert sich an einem üblichen gestuften Inkassoverfahren.
Anwaltliches Mahnschreiben
Das anwaltliche Mahnschreiben ist noch ohne Einschaltung von Gerichten möglich.
Wenn die Zahlungsfrist, die Sie in einem Mahnschreiben als Verkäufer/Lieferant (sogenannter Gläubiger) dem Käufer/Abnehmer/Kunden (sogenannter Schuldner) gesetzt haben, ohne Ergebnis verstrichen ist, wird häufig versucht, über ein anwaltliches Mahnschreiben den Schuldner nochmals zur Zahlung unter Fristsetzung aufzufordern. Der Rechtsanwalt tritt als Vertreter des Gläubigers auf und ist bevollmächtigt, gegenüber dem Schuldner aufzutreten.
Kosten:
Nach deutschem Recht hat der Schuldner auch die Kosten eines Rechtsanwalts zu ersetzen, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung in Verzug befunden hat. Deswegen ist es wichtig, dass der Gläubiger (Ihre Firma/der Verkäufer) eine Zahlungsfrist gesetzt hat, die abgelaufen ist.
Die Gebühren der Beauftragung des Rechtsanwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder können frei vereinbart werden.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Streitwert. Bei einer Zahlungsforderung ist dieses die Höhe der Hauptforderung (z.B. Kaufpreis). Die Gebührensätze sind in einer Tabelle zum RVG festgeschrieben (s. Streitwerttabelle im Anhang). Allerdings können bei anwaltlichen Mahnschreiben die Gebührensätze zwischen 0,5 und 2,5 angesetzt werden. Der Rechtsanwalt entscheidet über den Gebührensatz unter anderem je nach Aufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache. In der Regel wird die Schwellengebühr von 1,3 angesetzt.
Auf die Gebühren kommen jeweils noch die Auslagen als auch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Bei ausländischen Auftraggebern innerhalb der EU sind die Anwaltsgebühren ohne Mehrwertsteuer zu zahlen.
Ein Erfolgshonorar oder die Verabredung eines Prozentsatzes der eingebrachten Summe ist in Deutschland verboten.
Beispiel Ausgangsfall:
Ein Kunde schuldet einem Unternehmen einen Betrag von EUR 11.000,--. Der Rechtsanwalt fordert den Kunden zunächst außergerichtlich zur Zahlung auf. Bei dem Streitwert von EUR 11.000,-- beträgt eine 1,3 Geschäftsgebühr EUR 683,80 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen. Diese Kosten sind vom Schuldner zu tragen.
Gerichtliches Mahnverfahren
Sollte der Schuldner auf das anwaltliche Mahnschreiben nicht reagieren, kann das sogenannte "Gerichtliche Mahnverfahren" eingeleitet oder direkt eine Klage erhoben werden.
Im gerichtlichen Mahnverfahren wird ein sogenannter Mahnbescheid beim Amtsgericht am Sitz des Gläubigers eingereicht. Bei Firmen, die Ihren Sitz im Ausland haben, ist das zentrale Mahngericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Das gerichtliche Mahnverfahren ist an strenge Formalien gebunden und sollte von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Allerdings besteht kein Anwaltszwang.
Nachdem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht ist, wird dieser dem Schuldner (jetzt Antragsgegner) vom Gericht zugestellt. Der Antragsgegner kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheides Widerspruch bei dem Amtsgericht einlegen. Wenn für diesen Fall bereits die Durchführung des Klageverfahrens beantragt ist, ist der Rechtsstreit in der Regel an dem zuständigen Gericht am Sitz des Antragsgegners durchzuführen.
Wenn der Schuldner nicht rechtzeitig widerspricht, hat der Gläubiger (jetzt Antragsteller) auf dem Vordruck, der vom Amtsgericht zurückkommt, den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu stellen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner erneut zugestellt. Der Antragsgegner kann wiederum innerhalb von 14 Tagen gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Das Verfahren entspricht dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Kosten:
Der Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens sind die geringen Gerichtskosten, die nur 1/6 dessen betragen, was beim Klageverfahren zu verauslagen ist.
Die Anwaltsgebühren betragen 1,0 für die Beantragung des Mahnbescheides. Beim Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides betragen die Anwaltskosten 0,5.
Die Anwaltsgebühren für die Beantragung des Mahnbescheides werden zur Hälfte auf ein späteres gerichtliches Mahnverfahren in der selben Sache angerechnet.
Die Kosten für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids nicht.
Die Einreichung einer Klage ist in der Regel zweckmäßiger, wenn zu vermuten ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen die Zahlung geltend macht oder aber mit anderen (bestrittenen) Forderungen gegen den Gläubiger aufrechnen will. Wenn der Schuldner im Mahnverfahren innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegt, kommt es ohnehin zu einem Klageverfahren.
Beispiel (Fortsetzung Ausgangsfall):
Der Rechtsanwalt beantragt einen Mahnbescheid. Der Schuldner reagiert auf den Mahnbescheid nicht, wonach der Anwalt einen Vollstreckungsbescheid beantragt. Bei dem Streitwert von EUR 11.000,-- beträgt eine 1,0 Anwaltsgebühr für den Antrag des Mahnbescheids EUR 526,00 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen und für den Vollstreckungsbescheid EUR 263,00 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (0,5). Sollte der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch einlegen wird die Gebühr für den Mahnbescheid auf die Anwaltskosten im Klageverfahren angerechnet.
Das Klageverfahren
Die Klage ist im Regelfall am Sitz des Schuldners (jetzt Beklagten) einzureichen. Die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts richtet sich nach dem Streitwert. Liegt der Streitwert über EUR 5.000,-- ist das Landgericht sachlich zuständig. Streitigkeiten über geringere Zahlungsbeträge werden vor den Amtsgerichten verhandelt. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang, d.h., dass Sie selbst nicht Anträge stellen können.
Es wird eine Klageschrift gefertigt, die von dem Gericht dem Beklagten zugestellt wird. Dieser hat innerhalb gewisser Fristen auf die Klage zu erwidern.
Kosten:
Nach deutschem Recht hat derjenige dem Grunde nach die Kosten zu tragen, der den Prozess verliert.
In einem gerichtlichen Verfahren können bis zu 3 Anwaltsgebühren auf jeder Seite der Parteien entstehen. Die 1. Gebühr (1,2) entsteht mit Beauftragung des Rechtsanwalts zur Klageerhebung. Die 2. Gebühr (1,3) fällt an, wenn der Anwalt vor Gericht verhandelt oder die Sache erörtert. Eine 3. Gebühr (1,0) entsteht, wenn die Parteien einen Vergleich über den Rechtsstreit erzielen.
Die Gerichtskosten sind mit Einreichung der Klage von dem Kläger bei Gericht einzuzahlen. Sie betragen das dreifache einer Gebühr und ergeben sich aus der Streitwerttabelle (Anhang).
Beispiel (Fortsetzung Ausgangsfall oben):
Der Gläubiger muss den Schuldner verklagen. Der Gläubiger (Kläger) hat bei dem Streitwert von EUR 11.000,-- einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 657,-- (EUR 219,-- x 3) zu zahlen. Der beauftragte Rechtsanwalt wird eine Gebühr in Höhe von EUR 631,20 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (1,2) für die Einreichung der Klage bei Gericht verlangen. Er kann gleichzeitig eine zweite Gebühr in Höhe von EUR 683,80 zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen (1,3) für die Gerichtsverhandlung als Vorschuss erbitten.
Wir möchten betonen, dass die Schilderung nur den Regelfall des Weges einer Geldforderung darstellt. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen kommen.
Allerdings sind Sie vor Überraschungen insofern geschützt, als dass sich die Kosten immer aus dem Gesetz ergeben, wenn sie nicht gesondert vereinbart sind.
Wir hoffen, dass Ihnen unser Leitfaden etwas mehr Klarheit bringt. Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich an.
2. Pflichtmitgliedschaft in der IHK
Die Pflichtzugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar.
[ Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.1999, Az: 1 C 32.97 ]
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mitglied seinen Beitragsbescheid angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch, dass die Pflichtzugehörigkeit nach dem IHK-Gesetz (IHKG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Artikel 9 GG den einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht schütze und Artikel 12 Abs. 1 GG nicht berührt sei, weil die Zugehörigkeit zur Kammer eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufes sei; die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit durch die Pflichtmitgliedschaft verstoße nicht gegen Artikel 2 Abs. 1 GG weil das sie anordnende Gesetz, wie in dem Beschluss näher dargelegt wird, Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sei.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Bindungswirkung für alle Gerichte und Behörden. Insbesondere konnte der Kläger nicht damit gehört werden, dass die Betätigung von Wirtschaftsverbänden das Vorhandensein der Industrie- und Handelskammern entbehrlich machen würde.
Aber auch der Deutsche Bundestag hält weiterhin an der Pflichtmitgliedschaft fest, wie sich aus dem Gesetzesbeschluss vom 2.4.1998 und der Annahme des Entschließungsantrags vom 1.4.1998 (BT -Drucksache 13/1 0297, Plenarprotokoll 13/227 S. 20897) ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die IHK's legitime öffentliche Aufgaben erfüllen. Danach haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es obliegt ihnen insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
3. Nicht in Anspuch genommene Tischreservierung im Restaurant
[ Landgericht Kiel, Urteil vom 22.01.1998 - 8 S 160/97 -, abgedruckt in NJW 1998, Seite 2539 ]
Die nicht in Anspruch genommene Tischreservierung im Restaurant kann zu einem Schadenersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens führen.
In dem betreffenden Fall bestellte ein Gast für mehrere Tage einen Tisch für mehrere Personen jeweils zur selben Uhrzeit. Bereits am ersten Tag erschien der Besteller mit seinen Gästen jedoch nicht in dem Restaurant.
Das Landgericht Kiel hatte nunmehr befunden, das dem Gastwirt ein Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens zustand. Allerdings unterließ es der Gastwirt den Tisch nach Ablauf von ca. einer Stunde anderweitig zu nutzen. Hätte der Gastwirt belegen können, daß er Gäste aufgrund der Reservierung abweisen mußte, hätte er seinen Schadensanspruch auch auf den entgangenen Gewinn geltend machen können. Schließlich vertraute der Gastwirt auf das Erscheinen der Gäste.
4. Verpflichtung zur Fortentrichtung der Leasingraten nach Vollamortisation
[ Urteil des OLG Hamm vom 11.01.1999, abgedruckt in DB 1999 S. 892 ff. ]
Selbst wenn ein Leasinggeber ein Computersystem auf sechzig Monate kalkuliert und die Leasingraten demzufolge so berechnet sind, dass danach sich die Computeranlage voll finanziert hat, so befreit es nicht den Leasingnehmer davon, die Leasingraten weiter zu bezahlen, wenn das Vertragsverhältnis sich automatisch verlängert.
Es gibt keinen Rechtssatz, dass derjenige, der eine Sache entgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlässt höchstens so viel beanspruchen kann, wie die Sache tatsächlich wert ist.
Auch wenn der Marktwert der Computeranlage aufgrund des extremen Preisverfalls nahezu Null ist, so sind trotzdem die Leasingraten in voller Höhe weiterzubezahlen.
Es ist daher besonders wichtig, dass der Leasingnehmer den Leasingvertrag fristgerecht kündigt, sofern nicht ohnehin nur eine feste Laufzeit vereinbart ist.
Tipp: Sollte die fristgerechte Kündigung nicht mehr möglich sein und nur noch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden können, hat die Erfahrung gezeigt, dass die leasinggebenden Firmen zumindest dann kompromissbereit sind, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Es besteht nämlich immer die Möglichkeit, die allgemeinen Vertragsbedingungen, die dem Leasingvertrag zugrunde liegen, in Frage zu stellen und damit eine Verunsicherung zu schaffen.
5. Urteilszustellung an einen im Ausland wohnenden Beklagten
[ Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.1998, abgedruckt in DB 1999, S. 380 ]
Ein Urteil kann an einen im Ausland wohnhaften Beklagten durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Ein nach schriftlichem Vorverfahren mit den erforderlichen Belehrungen ohne mündliche Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil kann dem Beklagten, der keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, durch bloße Aufgabe zur Post zugestellt werden. Es bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises an den Beklagten, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat.
Tipp: Es gibt bekanntlich mehrere Möglichkeiten ein Schreiben per Post zuzustellen. Dabei sind Besonderheiten zu bedenken, dass beispielsweise ein eingeschriebener Brief nach der Rechtsprechung eines Landes nicht als zugegangen gilt, wenn nur der Benachrichtigungsschein in den Briefkasten gelangt.
Unabhängig von der Frage der Zustellung ist, ob überhaupt eine Vollstreckung und unter welchen Voraussetzungen im jeweiligen Ausland möglich ist. So muss beispielsweise ein ausländisches Urteil, das in Deutschland vollstreckt werden soll, mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden.
6. Der gelungene Generationswechsel
Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln
In den kommenden Jahren steht in vielen Familienunternehmen ein Generationswechsel an. Planung und Regelung des Überganges eines Unternehmens stellt eine der wichtigsten Aufgaben für den Betriebsinhaber dar. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur wirtschaftliche und juristische Fragen. Oftmals wird die menschliche Tragweite einer Übergabe im Vorfeld nicht gebührend berücksichtigt. Immerhin geht es um das "Lebenswerk" des Übergebenden. Unterlassene oder fehlerhafte Nachfolgeregelungen führen in vielen Fällen dazu, daß Unternehmen verkauft oder liquidiert werden müssen. Hauptursache für eine fehlgegangene Übergabe ist die Tatsache, daß eine Übergabe nicht rechtzeitig geplant und gestaltet wird.
Arbeitsmarktpolitische Dimension
Die Problematik der Unternehmensübergabe beinhaltet neben der familiären Tragweite noch die Dimension des Problems für den Arbeitsmarkt. So schätzt das Institut für Mittelstandsforschung, daß etwa 4 Mio. Arbeitsplätze von dem Generationswechsel betroffen sind. Entscheidend - auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt - bleibt jedoch, ob der Generationswechsel intern gelingt.
Gesetzliche Erbfolge
Aus Sicht des Betriebsinhabers wird die Fortführung des ungeteilten Betriebes zur Sicherung des Unternehmens im Vordergrund stehen. Aus diesem Grunde ist ein Unternehmen vor ungeeigneten Nachfolgern zu bewahren. Die gesetzliche Erbfolge wirkt sich regelmäßig nachteilig auf den Weiterbestand eines Unternehmens aus. Die Hauptprobleme ergeben sich aus der Übergabe an mehrere Erben in Folge der gesetzlichen Erbfolge, ggf. deren gemeinsamer Fortführung des Unternehmens und der Überlassung der Entscheidung über die Erbnachfolge auf die Erben. Sich anschließende Erbstreitigkeiten können ein Unternehmen in existentielle Gefahr bringen.
Errichtung eines Testamentes
Es empfiehlt sich daher dringend, ein Testament zu errichten. Letztwillige Anordnungen können niemals zu früh verfaßt werden, sondern nur zu spät! Auch junge Betriebsinhaber sollten über alle wesentlichen Vermögenswerte eine letztwillige Verfügung treffen. Bei der Errichtung eines Testamentes haben eine Vielzahl von Problemen Berücksichtigung zu finden: steuerrechtliche Aspekte (die Steuerbelastung ist möglichst gering zu halten), Pflichtteilsansprüche (die Abfindung von Pflichtteilsberechtigten kann zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen), zukünftige Entwicklungen des Marktes usw..
Testament und Gesellschaftsvertrag
Erheblicher Bedeutung kommt der Abstimmung des Gesellschaftsvertrages und des Testamentes zu. Mit einem Testament kann nicht in den Gesellschaftsvertrag eingegriffen werden. Ein Widerspruch zwischen beiden Verträgen hat, sofern keine Einigung zwischen den Gesellschaftern und den Erben zustande kommt, die Beendigung der Beteiligung an der Gesellschaft zu Folge. Gesellschaftsvertrag und Testament sind daher in regelmäßigen Abständen auf ihre Verträglichkeit hin zu überprüfen.
Der Generationswechsel kann am Ende einer langen Schaffenszeit zu einem freudigen Ereignis führen, sofern er rechtzeitig geplant und gestaltet worden ist. Nur wer nach dem Prinzip "nach mir die Sintflut" verfährt, wird an diesem Thema vorbeisehen können.
7. GbR mit beschränkter Haftung nicht zulässig
[ BGH, Urteil vom 27.09.1999, AZ II ZR 371/98, abgedruckt in BB 1999 Seite 2152 ff ]
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften Kraft Gesetzes persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz beschränkt werden.
Dem Willen, nur beschränkt für Verpflichtungen einstehen zu wollen, kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
(Leitsätze vom Verfasser)
Ausgangsfall: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führte den Zusatz "mit beschränkter Haftung". Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Bestimmung, wonach die Haftung der Gesellschaft nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei.
Obwohl die GbR stets mit dem Beschränkungszusatz durch ihre Gesellschafter zeichnete und die GbR auch immer als "GbR mbH" angeschrieben worden ist, hat der Bundesgerichtshof es nicht für ausreichend erachtet, um eine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu erreichen. Vielmehr haben die Gesellschafter auch persönlich mit ihrem Privatvermögen einzustehen.
Es komme auf die Frage der Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung nicht an. Der gesetzliche Leitgedanke der GbR beruhe auf einer persönlichen Haftung der Gesellschafter. Mit der einseitigen Haftungsbeschränkung würden gesetzliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten unterlaufen werden.
Damit ist die seit langem strittige Frage geklärt, ob eine Ergänzung des Gesellschaftsnamens durch einen Zusatz auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann.
Unternehmen, die als GbR "mit beschränkter Haftung" geführt werden und nach außen auftreten, können den Namen zwar weiter nutzen, allerdings muss ihnen bewusst sein, dass eine Haftungsbeschränkung, anders als bei einer GmbH, nicht erreicht wird.
Das Ende der "GbR mbH" ?
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Auf einigen Geschäftspapieren findet man sie, die "GbR mbH". Durch den Zusatz "mbH" (mit beschränkter Haftung) wird seitens der Partner einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Versuch unternommen, eine mögliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, um das Privatvermögen nicht zu gefährden. Da eine solche Form der Gesellschaft im Gesetz nicht vorgesehen ist, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit solcher Zusätze.
Vor- und Nachteile einer GbR
Die GbR stellt die einfachste Form der Partnerschaft dar. Besondere Formalitäten sind bei der Gründung nicht erforderlich. Es genügt eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der GbR. Es empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertrag, um die Modalitäten der Zusammenarbeit festzuhalten. Ziel der GbR ist die Förderung eines gemeinsamen Zwecks.
Die Vorteile einer solchen Gesellschaftsform liegen in der leichten Gründung, den geringen Gründungskosten und der flexiblen Vertragsgestaltung. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Der Nachteil liegt in der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter, wobei jeder Gesellschafter auch für Fehler seines Partners sowie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat. Durch die oben erwähnten Zusätze soll dieser Nachteil umgangen werden.
Grundsatzentscheidung des BGH
Die Frage, ob man die Haftung einer GbR auf das Gesellschaftsvermögen durch Zusätze wie "GbR mbH" oder "GbR mit beschränkter Haftung" beschränken kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.09.1999, Az.: II ZR 371/98 dahingehend beantwortet, dass eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung nur durch die zuvor genannten Zusätze wie auf Briefpapier, Bestellschein und Rechnung nicht möglich sei.
Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung
Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass freiberuflichen Partnern andere Möglichkeiten einer wirksamen Haftungsbeschränkung zur Verfügung stünden, nämlich die Beschränkung der Haftung über die GmbH und über die Partnerschaftsgesellschaft für Konsequenzen aus beruflichen Fehlern der anderen Gesellschafter. Daneben müsse keine neue Gesellschaftsform wie die "GbR mbH" geschaffen werden, so der BGH in seinem Urteil.
Irreführung der Geschäftspartner
Wer als "GbR mbH" im Geschäftsleben auftritt, erweckt der Entscheidung nach zur Folge somit bei den Kunden den Eindruck mangelnder Seriosität und führt seine Geschäftspartner zudem irre gemäß § 1 und § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da eine "GbR mbH" formal nicht existieren kann. Die "GbR mbH" ist demnach keine praktikable und empfehlenswerte Alternative zu den bisherigen Gesellschaftsformen der GbR und der GmbH.
Tipp: Haftungsbeschränkung durch Vertrag
Eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nach der Entscheidung des BGH aber durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung zwischen der GbR und deren Geschäftspartner vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass bei jedem Auftrag individuell vereinbart werden kann, dass die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
8. Reform des deutschen Zivilrechts (Schuldrechts) ab 01.01.2002
Die sogenannte Schuldrechtsreform hat zu einer großen Änderung insbesondere im Bereich des Schuldrechts (z. B. Kaufrecht und Werkvertragsrecht) geführt.
Nicht nur von deutschen, sondern auch von ausländischen Firmen, die mit Deutschland Handel treiben, müssen diese gesetzlichen Regelungen beachtet werden.
Es bestehen sogar große Risiken, wenn Verträge und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer noch nicht an die neue Rechtslage angepasst worden sind.
Die wichtigsten Regelungen sind:
- Gewährleistungsfristen sind im Kaufrecht von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert worden.
- In den ersten sechs Monaten muss bei einem Schaden jetzt der Verkäufer / Händler beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf vorhanden war.
- Das deutsche Vertragsrecht wird an das internationale UN-Kaufrecht angepasst. Die allgemeine Verjährung ist von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt worden! Die Verjährung beginnt jetzt aber erst, wenn der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.
- Im Kauf- und Werkvertragsrecht verjähren die Ansprüche wegen Mängeln in zwei Jahren; bei Bauwerken in fünf Jahren; bei Rechten an Grundstücken in zehn Jahren.
- Die Verjährungsfristen laufen unabhängig von der Kenntnis des Schuldners. Der Schuldner wird aber für die Dauer von Verhandlungen durch die sogenannte Hemmung der Verjährung vor dem Verlust seiner Ansprüche geschützt. Die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen unterbricht nicht mehr die Verjährung, sondern hemmt nur noch den Ablauf.
- Nach einem Rücktritt vom Vertrag kann zusätzlich Schadenersatz verlangt werden. Die Rücktrittsabwicklung bemisst sich nach Wertersatz, wenn die Rückgewähr nicht möglich ist, § 346 BGB neue Fassung.
- Aufgehoben worden ist, dass der Schuldner von Geldforderungen nicht vor dem Ablauf von 30 Tagen durch eine Mahnung in Verzug gesetzt werden kann. Der Schuldner gerät spätestens nach 30 Tagen automatisch in Verzug, wenn er in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde. Der Schuldner kann jedoch mit einer Mahnung vor Ablauf von 30 Tagen in Verzug gesetzt werden.
- Im Kaufrecht ist festgeschrieben, dass der Käufer ausdrücklich Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat.
- Der Verkäufer haftet auch für Angaben des Herstellers über Eigenschaften der Sache, auch wenn er sie selbst nicht noch einmal ausdrücklich wiederholt hat (Werbeaussagen).
- Fehlerhafte Montageanleitungen führen zu einer Haftung des Verkäufers.
- Der Käufer hat ein zusätzliches Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung statt wie vorher nur auf Wandlung oder Minderung. Der Käufer hat die Wahlmöglichkeit, es sei denn, das gewählte Recht ist unverhältnismässig.
- Sollte die Nachbesserung bzw. die Nachlieferung fehlschlagen, kann eine Minderung des Kaufpreises verlangt oder vom Vertrag zurück getreten werden.
- Im Werkvertragsrecht wird die Haftung des Werkunternehmers für Mängel an die entsprechenden Änderungen des Kaufrechts angepasst. Kaufrecht findet auch Anwendung auf Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen. Die Vertragsform des Werklieferungsvertrages fällt weg.
- Der Besteller erhält gleiche Rechte vor und nach Abnahme des Werkes.
- Kostenvoranschläge sind nur noch zu erstatten, wenn der Werkunternehmer seine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden beweisen kann.
Das Gesetz ist bereits seit dem 01. Januar 2002 in Kraft!
9. Fernabsatz und herkömmliche Versandformen
Das Fernabsatzgesetz galt für Fernabsatzverträge, also nach § 1 FernAG für Verträge über Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Das Fernabsatzgesetz ist fast unverändert in die § 312b ff BGB übernommen worden. Widerruf und Rückgabe sind nun ab dem 01.01.2002 in den §§ 355 - 357 BGB geregelt.
Herkömmliche Versandformen
Interessant ist, dass dass die Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes vor allen Dingen den ECommerce betreffen, dass jedoch auch herkömmliche Versandformen mit eingeschlossen sind. Dies ergab sich unter anderem aus den Bestimmungen der Europäischen Fernabsatz-Richtlinie und ist nun in § 312b BGB übernommen worden. Folgende Vertragsanbahnungs- und abschlussmittel sind in § 312b BGB aufführt:
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Neben dem Internet-Handel sind daher auch klassische Absatzformen wie Telefonmarketing, FAX-Werbung und Briefversand betroffen. Die Auswirkungen des Fernabsatzgesetzes sind erheblich: Strenge Informations- und Hinweispflichten, Erschwerte Einbeziehung von AGB, Widerrufsrecht von 2 Wochen.
Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht gemäß § 312 d BGB bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. In den § 355 ff BGB wird das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nunmehr vereinheitlicht.
Für Fernabsatzverträge gelten die allgemeinen Regelungen des Widerrufsrechts gemäß § 355 ff BGB mit den in § 312 d BGB vorgesehenen Besonderheiten für den Fernabsatz.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform (§ 126 b BGB) mitgeteilt worden ist. Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift desjenigen enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist sowie ein Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung über die Art und Weise der Widerrufserklärung.
Der Verbraucher ist mithin darüber aufzuklären, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen an den Unternehmer zu erklären ist und das zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über ein durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Die Frist beginnt nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware bei dem Empfänger.
Hinweis: Zur Vermeidung eines sechs monatigen Widerrufsrechts ist der Kunde umfassend und in deutlicher Weise über sein Widerrufsrecht zu informieren bzw. zu belehren. Es empfiehlt sich, bei Belehrungen möglichst den Gesetzeswortlaut zu übernehmen, um keinen wesentlichen Bestandteil der Belehrungspflicht zu übersehen. Sofern die Belehrung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden soll, müssen die Belehrungen in deutlich gestalteter Weise erfolgen. Dies wird erreicht, indem man die Belehrung gegenüber dem übrigen Text der AGB durch Fettdruck hervorhebt.
10. Hinweise zum Verzug
Verzug
Wenn eine Seite ihren Beitrag nicht rechtzeitig erbringt, z.B. eine bestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefert, spricht man von Verzug. Der Vertragspartner kommt nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform in einem solchen Fall leichter vom Vertrag los, sofern die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen.
Vor dem 01.01.2002 galt:
- Verzug durch Mahnung herbeiführen
- Frist mit einer ausdrücklichen Ablehnung der Leistung setzen
- Rücktrittsrecht wird ausgeübt
Nach dem 01.01.2002 gilt:
- Angemessene Fristsetzung zur Leistungserbringung (oder zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung)
- Ausübung des Rücktrittsrechts nach Fristablauf, unabhängig von der Art der verletzten Pflicht (Haupt-, Neben- oder Leistungspflicht) und unabhängig von einem Verschulden
Rücktritt und Schadensersatz
Auch nach dem Rücktritt kann jetzt Schadensersatz geltend gemacht werden. Bisher war die Geltendmachung von Rücktritt und Schadensersatz alternativ.
Die Herbeiführung des Verzuges bei Geldforderungen ist jetzt durch Mahnung wieder früher möglich als 30 Tage nach Rechnungszugang (Seit 01.05.2000 trat für Geldforderungen der Verzug ausschliesslich automatisch 30 Tage nach Rechnungszugang ein). Der Verzug tritt jetzt entweder durch eine Mahnung oder spätestens nach 30 Tagen ein, letzteres aber nur, wenn gegenüber einem Verbraucher in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wird.
Hinweis: Der Zahlungsverzug tritt im Zweifel allerdings nur ein, wenn der Zugang der Rechnung nachgewiesen werden kann.
11. Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG). Im Kunst- und Urheberrechts-Gesetz ist in § 22 geregelt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhält.
Unter den Begriff "Bildnisse" werden neben Fotografien auch andere Darstellungsformen (z.B. Zeichnungen) gefasst. Entscheidend ist, dass der Abgebildete zu erkennen ist.
Personen der Zeitgeschichte
Nach § 23 Kunst- und Urheberrechts-Gesetz gilt bei "Personen der Zeitgeschichte" kein Zustimmungserfordernis. Foto- und Filmaufnahmen solcher Personen dürfen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden.
Es wird zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. Zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird eine Person durch einen bestimmten aktuellen Ereignisbezug. Das kann ein einmaliges Ereignis, z.B. ein Unfall sein. Von Personen, die dem Ereignis beiwohnen, dürfen ohne deren Zustimmung Aufnahmen gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen.
Schutz der Intimsphäre
Die allgemeinen persönlichkeitsrechtlichen Grenzen sind zu beachten. Allgemein gilt, dass zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Schutz der Persönlichkeit abgewogen werden muss. Publikationen von Bildnissen aus der Intimsphäre sind grundsätzlich ohne Einwilligung unzulässig. Auch eine rein kommerzielle Verwertung von Bildnissen Prominenter ist nicht erlaubt.
Rechtsfolgen
Bei Verstößen gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung (§§ 823, 1004 BGB). Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen kann auch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehen, sofern nicht auf andere Weise ein Ausgleich gefunden werden kann, z.B. durch eine Gegendarstellung.
Was bedeutet "Lieferung frei Haus"?
Einfache Frage - komplizierte Antwort:
In Kaufverträgen werden häufig Lieferkonditionen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart (z.B. "frei Haus"), die keine klare Festlegung des Kosten- bzw. des Gefahrenübergangs zulassen. Meines Wissens ist der Begriff "frei Haus" nirgends genau spezifiziert (nicht im BGB/HGB), sofern im Kaufvertrag nicht die INCOTERMS (2000; Anm.: Incoterms 2002 wurden nicht erlassen) eingeschlossen worden sind. Dort wird allerdings auch nur der Begriff "Frachtfrei" definiert (bei CPT). "Frei Haus" müsste dann etwa so umschrieben werden "CPT Hamburg, Irgendeine Straße Nr. 99". Es empfiehlt sich also, diese Begriffe vor Vertragsabschluss zu definieren oder eben die INCOTERMS als integrierenden Teil des Kaufvertrages festzulegen. Gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer haben die allerdings keine Verwendung, diese Geschäftspartner haben ein Recht auf einen eindeutigen Auftrag, der auch die Weisung einschließen soll, wer was bezahlt.
Es gibt insgesamt 13 verschiedene Incoterms:
1. EXW (ex works) AB WERK
2. FCA (free carrier) FREI FRACHTFÜHRER
3. FAS (free alongside ship) FREI LÄNGSSEITE SCHIFF
4. FOB (free on board) FREI AN BORD
5. CFR (cost and freight) KOSTEN UND SEEFRACHT
6. CIF (cost, insurance, freight) KOSTEN, VERSICHERUNG UND SEEFRACHT
7. CPT (carriage paid to) FRACHTFREI BIS
8. CIP(carriage,insurance paid to) FRACHTFREI VERSICHERT BIS
9. DAF (delivered at frontier) GELIEFERT FREI GRENZE
10. DES (delivered ex ship) GELIEFERT AB SCHIFF
11. DEQ (delivered ex quai) GELIEFERT AB KAI
12. DDU (delivered, duty unpaid) GELIEFERT, UNVERZOLLT
13. DDP (delivered, duty paid) GELIEFERT, VERZOLLT
EXW bedeutet für Sie, dass Sie lediglich die Ware für den Transport angemessen verpackt auf Ihrem Werksgelände bereitstellen und den Kunden informieren müssen, wann und wo er die Ware abholen kann.
DDP heißt, dass Sie den Transport, alle Formalitäten, alle Kosten, Versicherungen und Risiken bis zur Haustür Ihres Kunden übernehmen und sogar eventuell anfallende Zölle bezahlen müssen.
Lösung: Kein Kaufvertrag ohne Incoterms bei Außenhandelsverträgen
Um Unsicherheiten bei der Auslegung von Außenhandelsverträgen vorzubeugen, sollten von den Vertragsparteien die Incoterms in der Fassung von 2000 ausdrücklich vereinbart werden. Es empfiehlt sich jedoch diese Klauseln nicht zu verändern, da die einheitliche Auslegung und dadurch auch leider der Sinn verloren gehen würde.
13. Versand von Verrechnungsschecks per Brief
Eventuell haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wer eigentlich haftet, wenn Verrechnungsschecks auf dem Postwege entwendet und von unberechtigten Dritten eingelöst werden.
Verrechnungschecks bei hohen Beträgen
Es ist üblich, dass Verrechnungschecks mittels einfachem Brief verschickt werden, da Verrechnungsschecks nur von dem Adressaten eingelöst werden können. Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise selbst bei hohen Geldbeträgen für richtig erachtet (BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - XI ZR 254/97). Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin für ihre Lieferantin einen Verrechnungscheck über 306.250,-- DM aus, den sie per einfachen Brief bei der Post ablieferte. Der Verrechnungscheck erreichte sein Ziel allerdings nicht.
Mitverschulden bei einfachem Brief
Der Scheck wurde dann 1 Woche später bei der Beklagten zum Einzug und zur Gutschrift auf ein Girokonto eingezahlt, das am selben Tag eröffnet worden ist. Das Konto der Klägerin wurde daraufhin mit der vorgenannten Summe belastet. Die Beklagte war in jedem Fall schadensersatzpflichtig, da sie hätte erkennen können, dass der Verrechnungscheck abhanden gekommen war. Fraglich war, ob die Beklagte ein Mitverschulden trifft, weil sie den Scheck mittels einfachem Brief versandt hatte. Der BGH hat dies verneint, da kriminellen Zugriffen auf Briefinhalte durch einen Einschreibebrief nicht besser entgegengewirkt werden könne.
Muss man Schutzmaßnahmen ergreifen?
Sobald man nicht ohne weiteres erkennen könne, dass ein Verrechnungscheck Inhalt des Briefes ist, hat man als Absender die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Auch sei man nicht verpflichtet, den Adressaten telefonisch oder per Fax über den Versand zu informieren. Liege zwischen dem Absenden des Schecks und dessen Einlösung nur ein kurzer Zeitraum, müsse der Absender sich auch nicht nach dem Zugang des Schecks zu erkundigen, so der BGH.
14. Forderungsmanagement beginnt früh !
Die Zahlungsmoral ist gesunken. Rechnungen werden auf die lange Bank geschoben. Um nicht selbst in den Strudel der Zahlungsunfähigkeit zu geraten, ist ein effektives Forderungsmanagement unerlässlich. Das Forderungsmanagement beginnt aber nicht erst nach der dritten Mahnung, sondern bereits vor Vertragsschluss.
Informationen sammeln
Insbesondere im Vorfeld gewonnene Informationen über den Schuldner können die Realisierung von Forderungen erleichtern. Solange die Geschäftsbeziehung noch ungestört ist, sollten Sie diese Informationen über Ihren Vertragspartner sammeln.
Wer ist Ihr Vertragspartner?
Insbesondere für die Beantragung eines Mahnbescheids oder Einreichung einer Klage ist eine vollständige und korrekte Bezeichnung des Antragsgegners bzw. des Beklagten notwendig. Eine falsche Bezeichnung führt zu Verzögerungen bei der gerichtlichen Bearbeitung und ggf. zur Wertlosigkeit eines Titels.
Neben der Straße, Hausnummer, Postleitzahl und dem Ort sind außerdem die korrekte Bezeichnung der Firma, Rechtsform und die Vertretungsberechtigten anzugeben.
Hinweis: Lassen Sie sich die vollständigen Angaben von dem Vertragspartner geben. Phantasienamen nützen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen nichts. Informieren Sie sich ggf. über das Internet, Branchenbücher etc. über den Vertragspartner. Nutzen Sie dabei Informationsquellen wie Internet, Telefonbuch, Handelsregister oder Gewerbeamt. Je schwerer Sie an Informationen gelangen, desto vorsichtiger sollten Sie im Hinblick auf einen Vertragsschluss sein.
Die Bonität des Vertragspartners
Insbesondere bei größeren Forderungen sollten Sie sich über die Bonität des Kunden vor Vertragsschluss einen Überblick verschaffen: Die Bonität lässt sich ggf. aus Bank- oder Kreditauskünften ablesen ( http://www.creditreform.de , http://www.schufa.de). Auch Informationen von Geschäftspartnern aus der Branche können Hinweise auf die Liquidität des Unternehmens bringen.
Vom Handelsregister kann der Gläubiger Ablichtungen der eingereichten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen einer GmbH verlangen. Ein berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Bei dem zuständigen Insolvenzgericht kann telefonisch nachgefragt werden, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Das Schuldnerregister beim zuständigen Amtsgericht gibt Auskunft darüber, ob ein Kunde bereits die Versicherung an Eidesstatt (Offenbarungseid) geleistet hat.
Hinweis: Lassen Sie sich gleich zu Beginn der Geschäftsbeziehung die Kontoverbindung des Geschäftspartners mitteilen. Dies erleichtert etwaige Vollstreckungsmaßnahmen.
Vertragsgestaltung
Auch durch eine sinnvolle Vertragsgestaltung in AGB und Individualabreden lassen sich bereits Voraussetzungen für ein effektives Forderungsmanagement und Sicherung der Forderungen schaffen.
Vorkasse / Skonti
Nach § 632 a BGB können Werkunternehmer für in sich abgeschlossene Teile des Auftrags, auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind, Abschlagszahlungen von dem Kunden verlangen. Abschlagszahlungen sollten im Vertrag geregelt werden. Es bietet sich auch an, Anreize für eine frühe Zahlung etwa in Form von Skonti zu schaffen.
Verzug ohne Mahnung
Normalerweise kommt ein Schuldner erst durch eine Mahnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es jedoch nicht, wenn bereits im Vertrag für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Verzug tritt automatisch auch dann ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Leistungserbringung (z.B. Werk) der Gläubiger mitteilt, der Werklohn ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu überwiesen (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Mögliche weitere Regelungen im Vorfeld
Lassen Sie sich vertraglich höhere als die gesetzlichen Zinsen versprechen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten führt dazu, dass das Gericht am Ort des Gläubigers zuständig ist und der Gläubiger damit eine "Heimspiel" hat. Bei einem Ratenzahlungsvertrag bietet sich die Vereinbarung einer sog. Verfallsklausel an, für den Fall, dass der Schuldner mit einer Rate in Verzug gerät, würde dann der gesamte Betrag sofort fällig werden. Auch kann sich der Gläubiger bereits im Vorfeld Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Arbeitgeber oder Kunde des Schuldners) abtreten lassen.
15. Geschäftliche Emails müssen Pflichtangaben enthalten
Seit dem 01.01.2007 ist nun gesetzlich geregelt, dass geschäftliche Emails die handelsrechtlichen Pflichtangaben enthalten müssen. Bislang gab es hierzu nur Gerichtsurteile. Im GmbH-Gesetz und Handelsgesetzbuch ist jetzt geregelt, dass die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen "gleichviel welcher Form", also auch Email, enthalten sein müssen.
Bei Nichteinhaltung drohen Zwangsgelder und Abmahnungen.
Welche Informationen die Angabe in der Email enthalten muss, hängt von der konkreten Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Die GmbH etwa muss auf ihren Geschäftsbriefen gemäß § 35 a GmbHG den Firmennamen, Rechtsform der Gesellschaft, den Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht, Handelsregisternummer, und die Geschäftsführer angeben.
Bitte stellen Sie sich hierauf ein, um Abmahnungen zu vermeiden.
16. Erfüllungsort der Nachbesserung beim Werkvertrag
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet ( BGH, Urteil vom 08.01.2008, Az. X ZR 97/05).
Zum Fall: Streitig war, ob die Nachbesserung an einer mangelhaften Yacht am Liegeplatz der Auftraggeberin oder auf der Werft der Auftragnehmerin durchzuführen war.
Der BGH entschied im Sinne der Auftragnehmerin und führte aus, dass die Vorschrift des § 635 Absatz 2 BGB klar stelle, dass Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten allein dem Werkunternehmer zur Last fallen. Es sei nicht zu vereinbaren, wenn der Besteller das Werk an den Sitz des Werkunternehmers verbringen müsste, was insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei als Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Nacherfüllung bestimmungsgemäß befindet.
Es ist zu vermuten, dass der BGH bei Kaufverträgen eine ähnliche Haltung einnehmen wird; und die Nachbesserung ebenfalls dort zu erfüllen ist, wo sich die Ware nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.
Tipp: Als Verkäufer oder Werkunternehmer sollten Sie anderweitige Absprachen treffen.
